OGH 2Ob102/03v

OGH2Ob102/03v21.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth B*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Claudia C*****, und 2.) DI Helmut B*****, beide vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 3.475,20, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2002, GZ 45 R 367/02g-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 4. März 2002, GZ 4 C 1370/01x-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin als Ehefrau von der Erstbeklagten als Dritter und vom Zweitbeklagten als Ehemann den Ersatz von Detektivkosten in Höhe von EUR 3.475,20. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab über Berufung der Klägerin dem Klagebegehren statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der beklagten Parteien ist unzulässig.

Zur Revision der Erstbeklagten:

Die Rechtsprechung anerkennt den Anspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz angemessener dh nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer als auch gegen den treulosen Ehepartner (RIS-Justiz RS0022943). Die dogmatische Begründung für den Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet (Welser ÖJZ 1975, 6 bis 8). Die zweitinstanzliche Rechtsprechung hat daher Klagen auf Ersatz der Detektivkosten wegen Verletzung der ehelichen Treue als Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis im Sinn des § 49 Abs 2 lit c JN beurteilt (LGZ EFSlg 69.729; Simotta in Fasching2 Rz 41 zu § 49 JN). Vom Obersten Gerichtshof wurde aber bereits ausgesprochen, dass für die Qualifizierung einer Streitigkeit als solche aus dem Eheverhältnis nicht ausreicht, dass sie im Familienrecht wurzelt, familienrechtlichen Charakter hat oder ohne das Eheverhältnis undenkbar wäre (Simotta aaO Rz 38), sondern, dass die Streitigkeit auch aus dem gegenseitigen Verhältnis der Eheleute entspringen müsse und eine Außenwirkung auf Dritte beim Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten gegenüber dem präsumtiven Ehestörer nicht erfasst seien. Solche Streitigkeiten fielen daher nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte nach § 49 Abs 2 Z 2 c JN, noch komme § 502 Abs 5 Z 1 ZPO für die Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen Urteile des Berufungsgerichtes in Betracht (5 Ob 45/01f = RZ 2001, 126). Auch der erkennende Senat vertritt diese Rechtsansicht, weshalb für die Erstbeklagte § 502 Abs 2 ZPO gilt, wonach die Revision jednefalls unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat EUR 4.000,-- nicht übersteigt. Zur Revision des Zweitbeklagten.

Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor, weshalb sich die Zurückweisung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon zu verschaffen, ob er rechtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale bzw außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. Danach hat der verletzte Ehegatte Anspruch auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner. Dieses Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist, oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (vgl 3 Ob 575/92, 7 Ob 382/98x; 7 Ob 74/99d; 4 Ob 166/02v; 7 Ob 195/02f). Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes durchaus einheitlich. Ob aber im Einzelfall eine Überwachung des treulosen Ehepartners durch einen Detektiv überflüssig, von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig ist oder ob Rechtsmissbrauch vorliegt, kann nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Insoweit liegt daher eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor.

Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes durch das Berufungsgericht dahingehend, die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Überwachung des Zweitbeklagten gehabt, liegt daher im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof gezogenen Rechtsprechung. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Da auch in der Revision erhebliche Rechtsfragen nicht aufgezeigt werden, war sie als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

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