OGH 3Ob274/50 (RS0005898)

OGH3Ob274/5031.5.1950

Rechtssatz

Zur Frage der Berechtigung einer Minderjährigen zur selbständigen Stellung von Anträgen und Erhebungen von Rechtsmitteln im Verfahren Außerstreitsachen.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z2 C
AußStrG §B1
AußStrG 2005 §104

3 Ob 274/50OGH31.05.1950

Veröff: SZ 23/181

2 Ob 882/53OGH09.11.1953

Veröff: JBl 1954,258

7 Ob 530/55OGH07.12.1955

Veröff: SZ 27/259

6 Ob 113/61OGH21.06.1961
5 Ob 76/62OGH26.04.1962
8 Ob 204/65OGH26.10.1965

Veröff: SZ 38/172

5 Ob 379/66OGH12.01.1967

Beisatz: In Fällen des Außerstreitverfahrens, die mit den persönlichen Interessen der Parteien befaßt sind, kann sich der mündige Minderjährige selbst vertreten, es sei denn, daß er nicht die zur Wahrung seiner Rechte und die im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes notwendige geistige Reife besitzt. (T1); Veröff: EvBl 1967/312 S 440 = EFSlg 8311

6 Ob 63/68OGH28.02.1968

Beisatz: Jedenfalls in besonders wichtigen Fällen, wenn er durch Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter oder durch Entscheidungen des Pflegschaftsgerichtes eine erhebliche Verletzung seiner Interessen befürchtet (unter Hinweis auf Lehre und auch deutsche Gesetzgebung) Hier: Liegenschaftsverkauf. (T2)

5 Ob 289/69OGH26.11.1969

Veröff: EvBl 1970/84 S 131

7 Ob 84/71OGH23.06.1971

Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der wegen Verschwendung verlängerten Vormundschaft (§ 251 ABGB). (T3)

1 Ob 573/77OGH07.06.1977

Beis wie T1

8 Ob 530/82OGH16.09.1982
2 Ob 501/85OGH11.06.1985
2 Ob 597/90OGH26.09.1990
8 Ob 508/91OGH07.03.1991

Beis wie T1; Beisatz: In diesem Umfang können sie auch Rechtsanwälte bevollmächtigen. Am selbständigen Rekursrecht des mündigen Minderjährigen vermag auch der Umstand, daß ein Kollisionskurator zur Wahrung seiner Rechte bestellt wurde, nichts zu ändern. Die Unterlassung selbständiger Antragstellung im Verfahren erster Instanz vermag dem mündigen Minderjährigen die Rechtsmittelbefugnis nicht zu nehmen. (T4)

3 Ob 1614/93OGH23.02.1994

Beis wie T1; Beis wie T4; nur: In diesem Umfang können sie auch Rechtsanwälte bevollmächtigen. (T5)

1 Ob 2043/96iOGH23.04.1996

Auch; Beis wie T1; nur T5

6 Ob 2215/96wOGH26.09.1996

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beschränkt Geschäftsfähiger. (T6)

10 Ob 406/98yOGH15.12.1998
1 Ob 78/99yOGH27.04.1999
7 Ob 106/99kOGH28.05.1999

Beis wie T1; Beis wie T5

1 Ob 238/00gOGH28.11.2000

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Rekurslegitimation beschränkt Geschäftsfähiger wird auch in wichtigen Vermögensangelegenheiten bejaht. Wegen der besonderen Tragweite der Vermögensangelegenheit soll sich der beschränkt Geschäftsfähige gegen Maßnahmen seines Vertreters oder des Pflegschaftsgerichts zur Wehr setzen können. (T7); Beisatz: Im Zweifel ist - zumal die Betroffene grundsätzlich zu verständigen Ausführungen in der Lage ist - ihre Rekurslegitimation zu bejahen. (T8); Beisatz: Hier: Liegenschaftsteilungsvertrag. (T9)

8 Ob 72/03aOGH26.06.2003

Beis ähnlich wie T8

7 Ob 209/05vOGH19.10.2005

Auch; Beis wie T5; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für das AußStrG 2005. (T10); Veröff: SZ 2005/150

3 Ob 3/11dOGH22.03.2011

Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19500531_OGH0002_0030OB00274_5000000_001

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