Rechtssatz
Zur Frage der Berechtigung einer Minderjährigen zur selbständigen Stellung von Anträgen und Erhebungen von Rechtsmitteln im Verfahren Außerstreitsachen.
Normen
AußStrG §2 Abs2 Z2 C
AußStrG §B1
AußStrG 2005 §104
2 Ob 882/53 | OGH | 09.11.1953 |
Veröff: JBl 1954,258 |
5 Ob 379/66 | OGH | 12.01.1967 |
Beisatz: In Fällen des Außerstreitverfahrens, die mit den persönlichen Interessen der Parteien befaßt sind, kann sich der mündige Minderjährige selbst vertreten, es sei denn, daß er nicht die zur Wahrung seiner Rechte und die im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes notwendige geistige Reife besitzt. (T1); Veröff: EvBl 1967/312 S 440 = EFSlg 8311 |
6 Ob 63/68 | OGH | 28.02.1968 |
Beisatz: Jedenfalls in besonders wichtigen Fällen, wenn er durch Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter oder durch Entscheidungen des Pflegschaftsgerichtes eine erhebliche Verletzung seiner Interessen befürchtet (unter Hinweis auf Lehre und auch deutsche Gesetzgebung) Hier: Liegenschaftsverkauf. (T2) |
5 Ob 289/69 | OGH | 26.11.1969 |
Veröff: EvBl 1970/84 S 131 |
7 Ob 84/71 | OGH | 23.06.1971 |
Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der wegen Verschwendung verlängerten Vormundschaft (§ 251 ABGB). (T3) |
1 Ob 573/77 | OGH | 07.06.1977 |
Beis wie T1 |
8 Ob 508/91 | OGH | 07.03.1991 |
Beis wie T1; Beisatz: In diesem Umfang können sie auch Rechtsanwälte bevollmächtigen. Am selbständigen Rekursrecht des mündigen Minderjährigen vermag auch der Umstand, daß ein Kollisionskurator zur Wahrung seiner Rechte bestellt wurde, nichts zu ändern. Die Unterlassung selbständiger Antragstellung im Verfahren erster Instanz vermag dem mündigen Minderjährigen die Rechtsmittelbefugnis nicht zu nehmen. (T4) |
3 Ob 1614/93 | OGH | 23.02.1994 |
Beis wie T1; Beis wie T4; nur: In diesem Umfang können sie auch Rechtsanwälte bevollmächtigen. (T5) |
6 Ob 2215/96w | OGH | 26.09.1996 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beschränkt Geschäftsfähiger. (T6) |
1 Ob 238/00g | OGH | 28.11.2000 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Rekurslegitimation beschränkt Geschäftsfähiger wird auch in wichtigen Vermögensangelegenheiten bejaht. Wegen der besonderen Tragweite der Vermögensangelegenheit soll sich der beschränkt Geschäftsfähige gegen Maßnahmen seines Vertreters oder des Pflegschaftsgerichts zur Wehr setzen können. (T7); Beisatz: Im Zweifel ist - zumal die Betroffene grundsätzlich zu verständigen Ausführungen in der Lage ist - ihre Rekurslegitimation zu bejahen. (T8); Beisatz: Hier: Liegenschaftsteilungsvertrag. (T9) |
7 Ob 209/05v | OGH | 19.10.2005 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für das AußStrG 2005. (T10); Veröff: SZ 2005/150 |
Dokumentnummer
JJR_19500531_OGH0002_0030OB00274_5000000_001
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