OGH 3Ob1614/93

OGH3Ob1614/931.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 4.1.1978 geborenen Christian H*****, vertreten durch Dr.Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 5.Oktober 1993, GZ R 296/93-31, womit einem Rekurs des Kindes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Raab vom 13.Juli 1993, GZ P 76/84-25, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem als Bevollmächtigten des Kindes einschreitenden Rechtsanwalt wird aufgetragen, binnen 14 Tagen durch Vorlage einer vom pflegebefohlenen Kind oder von dessen Mutter unterfertigten Vollmacht oder gemäß § 8 Abs 1 RAO iVm § 30 Abs 2 ZPO durch Berufung auf die ihm von einer dieser Personen erteilten Bevollmächtigung diese Bevollmächtigung darzutun.

Text

Begründung

Das am 4.1.1978 unehelich geborene pflegebefohlene Kind befindet sich in Pflege und Erziehung der mütterlichen Großeltern, ohne daß ihnen die Obsorge über das Kind durch gerichtlichen Beschluß übertragen wurde.

Das Erstgericht entschied, daß die Pflege und Erziehung und die gesetzliche Vertretung für den Teilbereich der Angelegenheiten der Berufsausbildung dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen wird.

Zu diesem Beschluß wurde vom einschreitenden Rechtsanwalt ein Schriftsatz eingebracht, in dem er erklärt, daß die mütterlichen Großeltern ihn mit der Vertretung des Kindes beauftragt hätten und daß das Kind den - im folgenden näher ausgeführten - Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhebe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs, den es als von den mütterlichen Großeltern eingebracht ansah, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß wurde vom selben Rechtsanwalt ein außerordentlicher Revisionsrekurs eingebracht, in dem als Rechtsmittelwerber wieder das pflegebefohlene Kind angeführt wird.

Durch die Berufung des Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Bevollmächtigung ist nicht dargetan, daß er Bevollmächtigter des die Rechtsmittel einbringenden Kindes ist. Das Recht zur Vertretung des Kindes bildet gemäß § 144 ABGB, der gemäß § 166 ABGB auch für uneheliche Kinder gilt, einen Teil der Obsorge für das Kind. Die Obsorge für ein uneheliches Kind und damit das Recht zu dessen Vertretung kommt aber gemäß § 166 ABGB der Mutter zu. Die Großeltern wären hiezu nur berechtigt, wenn ihnen die Obsorge oder zumindest die gesetzliche Vertretung übertragen worden wäre (vgl die §§ 176 und 186a ABGB). Hiezu wäre aber ein Gerichtsbeschluß erforderlich gewesen. Daß sich das Kind ohne entsprechenden Beschluß in Pflege und Erziehung der Großeltern befindet, bedeutet noch nicht, daß die Mutter damit die Obsorge verloren hat und die gesetzliche Vertretung den Großeltern zukommt.

In Angelegenheiten der Obsorge kann ein mündiger Minderjähriger allerdings, sofern wie hier keine Bedenken gegen eine ausreichende geistige Reife bestehen, auch selbst Rechtsmittel einbringen und in diesem Umfang auch einen Rechtsanwalt bevollmächtigen (EFSlg 67.306 mwN).

Da der Rechtsanwalt, der den außerordentlichen Revisionsrekurs für das pflegebefohlene Kind einbrachte, somit nicht dargetan hat, daß er von diesem oder von dessen Mutter als gesetzlicher Vertreterin bevollmächtigt wurde, war ihm die Beseitigung des im Fehlen des Nachweises der Bevollmächtigung gelegenen Formgebrechens aufzutragen. Sollte ihm diese Bevollmächtigung erst nach Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses oder des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß erteilt worden sein, so wird auch eine Erklärung darüber abzugeben sein, ob das Kind oder die Mutter die Einbringung der Rechtsmittel genehmigt (vgl § 477 Abs 1 Z 5 ZPO).

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