OGH 3Ob250/49 (RS0007872)

OGH3Ob250/4912.10.1949

Rechtssatz

Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen, auch wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch noch nicht durchgeführt war. Die abhandlungsbehördliche Genehmigung eines bücherlich noch nicht durchgeführten Übergabsvertrages ist nicht erforderlich. Die nachfolgende Einantwortung ersetzt die fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung eines vom Erben namens der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrages.

Normen

ABGB §431
ABGB §810 Abs2
ABGB §1284 C
AußStrG §97 A2
AußStrG §145 D
AußStrG §174 D
AußStrG 2005 §166
AußStrG §178
GBG §22

3 Ob 250/49OGH12.10.1949

SZ 22/152

6 Ob 226/61OGH28.06.1961

Auch; nur: Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen, auch wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch noch nicht durchgeführt war. (T1); Beisatz: Erbübereinkommen. (T2)

7 Ob 173/66OGH19.10.1966

nur T1; Veröff: JBl 1967,623

4 Ob 519/68OGH07.05.1968

nur T1; Veröff: NZ 1969,9 = JBl 1970,39

7 Ob 32/73OGH21.03.1973

nur: Die nachfolgende Einantwortung ersetzt die fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung eines vom Erben namens der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrages. (T3) Veröff: SZ 46/33

1 Ob 91/75OGH18.06.1975

Auch; nur T3

6 Ob 10/81OGH12.08.1981

nur T1; Beisatz: Liegenschaften, die sich aufgrund eines zum Eigentumserwerb tauglichen Rechtstitels bereits soweit im "rechtlichen Besitz" einer vom Erblasser verschiedenen Personen befinden, dass zum Erwerb der vollen Rechtsstellung eines Eigentümers nur noch die grundbücherliche Einverleibung fehlt, sind nicht der Nachlassabhandlung zu unterwerfen. Hier: Schenkung auf den Todesfall mit vorweggenommener Übergabe (Liegenschaften). (T4)

5 Ob 53/82OGH22.02.1983

nur T3

3 Ob 542/94OGH19.10.1994

nur T1; Beisatz: Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw gemeindeamtlichen Bestätigung nach dem Grundverkehrsgesetz abgeschlossen worden ist. (T5)

1 Ob 2/99xOGH27.04.1999

nur: Die abhandlungsbehördliche Genehmigung eines bücherlich noch nicht durchgeführten Übergabsvertrages ist nicht erforderlich. Die nachfolgende Einantwortung ersetzt die fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung eines vom Erben namens der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrages. (T6); Beisatz: Gleiches hat auch für einen Schenkungsvertrag zu gelten. (T7)

8 Ob 10/99zOGH18.05.1999

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Schenkung. (T8); Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Fruchtgenußrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, der fruchtgenußberechtigte Erblasser hat keinen eigenen Sach(mit-)besitz mehr, sondern nur Rechtsbesitz. Ein solcher reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen. (T9)

8 Ob 267/99vOGH27.01.2000

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Durch Leibrentenvertrag verkaufte Wohnungen, an denen Erblasser ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden war. (T10)

9 Ob 221/02vOGH16.10.2002

Auch; nur T3

6 Ob 19/04vOGH27.05.2004

Auch; Beis wie T4

2 Ob 153/07zOGH09.08.2007

Auch; nur: Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen. (T11); Beisatz: Das gilt um so mehr, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers bereits verbüchert war. (T12)

7 Ob 244/07vOGH16.11.2007

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12

10 Ob 58/08iOGH21.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Eine auf den Todesfall geschenkte Sache, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Erblassers befunden hat, ist jedenfalls in das Nachlassinventar aufzunehmen. (T13)

5 Ob 85/10aOGH21.10.2010
1 Ob 92/12dOGH24.05.2012

nur T11

2 Ob 189/11zOGH13.06.2012

Auch; Beis wie T12

2 Ob 154/11bOGH28.06.2012

Auch; nur T1; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Bei der Vereinbarung eines mit „null Uhr des Todestages“ bezeichneten Übergabezeitpunkts ist auszuschließen, dass die Erblasserin ihren Sachbesitz bereits zu Lebzeiten aufgegeben hat. Ein solcher Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von jenen Fällen, in denen der Parteiwille auf die Übergabe mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung gerichtet war. (T14); Beisatz: Im Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Erblassers befindliche Sachen, die Gegenstand eines (entgeltlichen) Übergabsvertrags auf den Todesfall gewesen sind, sind in das Inventar aufzunehmen. (T15)

4 Ob 166/14mOGH21.10.2014

nur T2; Beis wie T13

2 Ob 43/17pOGH20.06.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19491012_OGH0002_0030OB00250_4900000_001

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