EGMR 1Ob532/93 (RS0034398)

EGMR1Ob532/9325.5.1993

Rechtssatz

Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Will sich der Geschädigte jedoch zur Dartuung der langen Verjährungsfrist auf Betrug stützen, so hat er nicht nur zumindest bedingten Täuschungsvorsatz; Schädigungsvorsatz und Bereichungsvorsatz, sondern da das Grundtatbild des § 146 StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies zusätzliche Merkmale eine der qualifizierten Betrugsfälle zu behaupten und zu beweisen.

Normen

ABGB §1489 III
MRK Art6 Abs2 III
MRK Art6 Abs1 Fall2 II1b

1 Ob 532/93OGH25.05.1993
1 Ob 4/94OGH22.06.1994

Auch; nur: Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. (T1)

4 Ob 184/97fOGH23.09.1997

nur: Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/183

10 Ob 63/00pOGH04.04.2000
8 Ob 78/00dOGH13.04.2000

Auch

1 Ob 55/02yOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Geschädigten, die Voraussetzungen der langen Verjährungszeit zu behaupten und zu beweisen. (T3)

4 Ob 234/06zOGH19.12.2006

Auch; nur T1

1 Ob 221/13aOGH19.12.2013

Vgl auch

7 Ob 23/15fOGH12.03.2015

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptet der Geschädigte schwere Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 StGB, hat er nicht nur das Grundtatbild sondern auch die zusätzlichen Merkmale der Qualifikation zu behaupten und zu beweisen. (T4)<br/>

7 Ob 4/15mOGH18.02.2015

Auch

Bsw 46878/06EGMR04.06.2013

Vgl aber; nur T2; Beisatz: Die Verwendung eines Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Beschuldigten begangenen Taten wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnten, durch ein Zivilgericht, um die arbeitsrechtliche Klage des ehemals Beschuldigten gegen seine Entlassung abzuweisen, rechtfertigt die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art 6 Abs 2 MRK auf den Zivilprozess. (Bem: Teodor gg. Rumänien) (T5)<br/>Veröff: NL 2013,172

10 Ob 20/16pOGH13.04.2016

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19930525_OGH0002_0010OB00532_9300000_001

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