OGH 7Ob23/15f

OGH7Ob23/15f12.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Ltd, *****, vertreten durch Dr. Andreas Haberl und Dr. Gotthard Huber, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, *****, 2. M***** E*****, 3. F***** M*****, alle vertreten durch Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH in Altheim, wegen 688.633,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2014, GZ 1 R 108/14d‑88, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00023.15F.0312.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die 30‑jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gilt dann, wenn der Ersatzanspruch der Klägerin aus einer gerichtlich strafbaren Handlung stammt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0034432). Die Voraussetzungen für die Anwendung der 30‑jährigen Verjährungsfrist sind vom Geschädigten zu beweisen (RIS‑Justiz RS0034432 [T1], RS0034398 [T3]). Will sich der Geschädigte demnach zur Dartuung der längeren Verjährungsfrist auf Nötigung stützen, so hat er, da das Grundtatbild des § 105 StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies zusätzliche Merkmale eines der qualifizierten Nötigungsfälle zu behaupten und zu beweisen (vgl RIS‑Justiz RS0034398 [Zur Dartuung der langen Verjährungsfrist gestützt auf Betrug]).

2. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherung und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits im erstgerichtlichen Verfahren kein substantiiertes Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem das Vorliegen eines der qualifizierten Nötigungsfälle (insbesondere jener des § 106 Abs 1 Z 3 StGB) abgeleitet werden könnte, ist nicht zu beanstanden.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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