253. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldungen und Mitteilungen zum Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung – KKG-MMV)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 zweiter Satz, § 15 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
§ 1. Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Informationen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG und der Festlegung der Inhalte, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung der
- 1. Meldungen zu Informationen aufgrund von § 15 Abs. 2 KKG und
- 2. Anzeigen zu Informationen aufgrund von § 19 Abs. 2 KKG.
Melde- und Mitteilungsinhalte
§ 2. (1) Die Informationen gemäß § 15 Abs. 2 KKG sind von Kreditinstituten gemäß § 3 Z 1 KKG (CRR-Kreditinstitute),
- 1. die ihren Sitz im Inland haben oder die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden und
- 2. die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen,
entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2) Die Informationen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 KKG sind von Kreditkäufern oder, falls vorhanden, ihren jeweiligen Vertretern gemäß § 18 KKG, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst weiter übertragen, entsprechend der Anlage zu gliedern.
(3) Die gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG erforderlichen Informationen entsprechen den Transparenzvorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 .
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3. Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro jeweils auf die zweite Nachkommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.
Meldestichtage und Übermittlungsfristen
§ 4. Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 ebenso wie für die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß § 5 zu übermitteln.
Elektronische Übermittlung
§ 5. (1) Die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (§ 1 Abs. 1 Z 19 FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.
2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verweise
§ 6. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung sowie in der Anlage dazu gilt Folgendes:
- 1. Soweit auf Bestimmungen des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
- 2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2023 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1215 , ABl. Nr. L 2025/1215 vom 25.06.2025;
- 3. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557 , ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 1;
- 4. soweit auf Bestimmungen der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und ist erstmals auf Melde- und Mitteilungspflichten zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 anwendbar. Abweichend von § 4 dritter Satz haben Meldungen und Mitteilungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.
Anlage
zu § 2 Abs. 1 KKG-MMV (Meldepflichten)
und § 2 Abs. 2 KKG-MMV (Mitteilungspflichten)
Ausweis gemäß § 15 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 und 2 des
Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG
Abschnitt A
Angaben zur Identifikation des Kreditkäufers1
Die nachfolgende Meldung erfolgt zum | [1 – Kreditkäufer 2 – Vertreter des Kreditkäufers gemäß § 18 KKG] |
OeNB-Identnummer | |
Rechtsträgerkennung (LEI) | |
- 1. Informationen zu juristischen Personen (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur natürlichen Person unter Z 2):
Firmenwortlaut des Kreditkäufers | ||
Firmenbuchnummer/Zusatz | ||
Adresse | Postfach | |
Straße/Hausnummer/Zusatz | ||
Ort | ||
Postleitzahl | ||
Bundesland | ||
- 2. Informationen zu natürlichen Personen (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur juristischen Person unter Z 1):
Name | ||
Geburtsdatum | ||
Adresse | Straße/Hausnummer/Zusatz | |
Ort | ||
Postleitzahl | ||
Bundesland | ||
- 3. alternative Informationen zum Kreditkäufer oder Vertreter des Kreditkäufers gemäß § 18 KKG (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur juristischen Person unter Z 1 oder zur natürlichen Person unter Z 2):
Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers | ||
[laufende Nummer] | ||
Name | ||
Geburtsdatum | ||
Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten: | ||
[laufende Nummer] | ||
Name | ||
Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) | ||
Firmenwortlaut (bei juristischen Personen) | ||
Abschnitt B
Quantitative Angaben2
Volumen (ursprünglich offener Betrag3) der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen und der übertragenen notleidenden Kreditverträge | [Betrag] |
Anzahl der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen | [Anzahl] |
Anzahl der in der Berichtsperiode übertragenen notleidenden Kreditverträge | [Anzahl] |
Aggregierter offener Betrag3 zum Übertragungstermin der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen und den übertragenen notleidenden Kreditverträgen | [Betrag] |
| [Betrag] |
| [Betrag] |
| [Betrag] |
| [Betrag] |
Ettl Kühnel
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