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BGBl II 254/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

254. Verordnung: Änderung der Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

254. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 geändert wird

Auf Grund des § 65 Abs. 2 und des § 90 Abs. 11 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, und des § 92 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

Die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 – HTAusV 2018, BGBl. II Nr. 387/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 332/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Aktien gemäß § 1 Z 5 lit. a erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018, Zertifikate gemäß § 1 Z 11 WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für

  1. 1. ein Referenzwertgeschäft gemäß Abs. 2 oder
  2. 2. ein ausgehandeltes Geschäft gemäß Abs. 3 oder
  3. 3. einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 4 oder
  4. 4. einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Abs. 5

erfüllt werden. Bei Geschäften gemäß Z 1 sind bei kontinuierlicher Inanspruchnahme der Ausnahme die Bedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten. Bei Aufträgen gemäß Z 4 gilt die Ausnahme, solange die Veröffentlichung des Auftrages noch nicht erfolgt ist.“

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von

  1. 1. der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen (Vorhandelstransparenzpflicht) gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß § 1 Z 5 lit. b WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß § 1 Z 12 WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß § 1 Z 7 lit. k WAG 2018 und
  2. 2. den im ersten Fall Betreiber von geregelten Märkten und im zweiten Fall Betreiber von MTF und OTF treffenden Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Art. 8a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Derivate gemäß § 1 Z 14 WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) und
  3. 3. der Vorhandelstransparenzpflicht gemäß Art. 8b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Auftragspakete gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wobei dies für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspaketes gilt,

ausgenommen, wenn eine Fallgruppe gemäß Abs. 2 vorliegt.

(2) Eine Fallgruppe gemäß Abs. 1 liegt in einem der folgenden Fälle vor:

  1. 1. ein Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 3 oder
  2. 2. ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß § 2 Abs. 5 oder
  3. 3. ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Abs. 4 oder
  4. 4. ein Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder
  5. 5. ein gemäß Abs. 5 ausgenommenes Auftragspaket gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(3) Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.

(4) Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es

  1. 1. ein OTC-Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, oder
  2. 2. ein anderes als das in Z 1 genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,

zum Gegenstand hat.

(5) Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn

  1. 1. mindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes oder
  1. 2. mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Abs. 2 hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes.“

3. Die §§ 5 und 6 samt Überschriften entfallen.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.

b) In Z 2 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 , ABL. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/790 , ABl. Nr. L 2024/790 vom 08.03.2024“ ersetzt.

c) In Z 3 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033 , ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809 , ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024“ ersetzt.

d) In Z 4 wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 228 vom 02.09.2017 S. 33“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1246 , ABl. Nr. L 2025/1246 vom 03.11.2025“ ersetzt.

e) In Z 5 wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 78“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1245 , ABl. Nr. L 2025/1246 vom 03.11.2025“ ersetzt.

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1, § 3 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2025 treten mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Die §§ 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2018 treten mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.“

Ettl     Kühnel

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