254. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 geändert wird
Auf Grund des § 65 Abs. 2 und des § 90 Abs. 11 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, und des § 92 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:
Die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 – HTAusV 2018, BGBl. II Nr. 387/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 332/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Aktien gemäß § 1 Z 5 lit. a erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018, Zertifikate gemäß § 1 Z 11 WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für
- 1. ein Referenzwertgeschäft gemäß Abs. 2 oder
- 2. ein ausgehandeltes Geschäft gemäß Abs. 3 oder
- 3. einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 4 oder
- 4. einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Abs. 5
erfüllt werden. Bei Geschäften gemäß Z 1 sind bei kontinuierlicher Inanspruchnahme der Ausnahme die Bedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten. Bei Aufträgen gemäß Z 4 gilt die Ausnahme, solange die Veröffentlichung des Auftrages noch nicht erfolgt ist.“
2. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von
- 1. der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen (Vorhandelstransparenzpflicht) gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß § 1 Z 5 lit. b WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß § 1 Z 12 WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß § 1 Z 7 lit. k WAG 2018 und
- 2. den im ersten Fall Betreiber von geregelten Märkten und im zweiten Fall Betreiber von MTF und OTF treffenden Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Art. 8a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Derivate gemäß § 1 Z 14 WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) und
- 3. der Vorhandelstransparenzpflicht gemäß Art. 8b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Auftragspakete gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wobei dies für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspaketes gilt,
ausgenommen, wenn eine Fallgruppe gemäß Abs. 2 vorliegt.
(2) Eine Fallgruppe gemäß Abs. 1 liegt in einem der folgenden Fälle vor:
- 1. ein Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 3 oder
- 2. ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß § 2 Abs. 5 oder
- 3. ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Abs. 4 oder
- 4. ein Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder
- 5. ein gemäß Abs. 5 ausgenommenes Auftragspaket gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(3) Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.
(4) Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es
- 1. ein OTC-Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, oder
- 2. ein anderes als das in Z 1 genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,
zum Gegenstand hat.
(5) Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn
- 1. mindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes oder
- 2. mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Abs. 2 hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes.“
3. Die §§ 5 und 6 samt Überschriften entfallen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.
b) In Z 2 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 , ABL. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/790 , ABl. Nr. L 2024/790 vom 08.03.2024“ ersetzt.
c) In Z 3 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033 , ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809 , ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024“ ersetzt.
d) In Z 4 wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 228 vom 02.09.2017 S. 33“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1246 , ABl. Nr. L 2025/1246 vom 03.11.2025“ ersetzt.
e) In Z 5 wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 78“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1245 , ABl. Nr. L 2025/1246 vom 03.11.2025“ ersetzt.
5. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1, § 3 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2025 treten mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Die §§ 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2018 treten mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.“
Ettl Kühnel
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