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BGBl II 17/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Verordnung: Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung sowie Änderung der Incoming-Plattformverordnung

17. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung erlassen und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert werden

Artikel 1

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die der FMA nach nationalem Recht vorzulegenden Stammdatenmeldungen der Wertpapierfirmen - Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV)

Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes - WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1. Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.

Anwendungsbereich

§ 2. Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2018 haben Meldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG nach Maßgabe dieser Verordnung und unbeschadet der Vorschriften zur technischen Art der Übermittlung gemäß der FMA-IPV zu erstatten.

2. Abschnitt

Konkretisierung der Meldungen

Meldestichtage und Meldefristen

§ 3. (1) Jede Veränderung der gemäß § 4 zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.

(2) Die Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei gilt

  1. 1. für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 als Meldezeitraum das Kalenderjahr und als Meldestichtag der Jahresultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird, und
  2. 2. für sonstige Wertpapierfirmen als Meldezeitraum das Kalendervierteljahr und als Meldestichtag der Quartalsultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird.

Meldeinhalte

§ 4. Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:

  1. 1. die Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1;
  2. 2. die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind;
  3. 3. das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 5. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung samt ihren Anlagen gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes - WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 anzuwenden;
  3. 3. soweit auf die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60 anzuwenden;
  4. 4. soweit auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2036 , ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1, anzuwenden;
  5. 5. soweit auf die FMA-Incoming-Plattformverordnung - FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6. Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.

(2) Wertpapierfirmen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung unter ihren Anwendungsbereich fallen, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß § 4 binnen eines Monats ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzubringen. Wertpapierfirmen, die mit Konzessionserteilung gemäß § 3 WAG 2018 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich derjenigen, deren Berechtigung vom Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, auf das WAG 2018 überführt wird, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß § 4 binnen eines Monats ab Anwendbarkeit dieser Verordnung auf sie einzubringen. Wertpapierfirmen, die zuvor der Meldepflicht gemäß der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 - StDMV 2016, BGBl. II Nr. 371/2016, unterfielen, kann unter Berücksichtigung der nach dieser Verordnung gemeldeten Stammdaten von der FMA eine angemessene abweichende Frist für die erstmalige Meldung gesetzt werden.

Artikel 2

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert wird

Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes - WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, wird verordnet:

Die FMA-Incoming-Plattformverordnung - FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 334/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

  1. „8a. § 47 Abs. 1 und 2 des Wertpapierfirmengesetzes - WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, in Verbindung mit der Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung - WPF-StDMV, BGBl. II Nr. 17/2023;“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Z 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2023 tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Ettl Müller

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