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BGBl II 16/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

16. Verordnung: Wertpapierfirmenverordnung

16. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über aufsichtliche Regelungen für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmenverordnung - WPFV)

Auf Grund der §§ 32 und 37 des Wertpapierfirmengesetzes - WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient

  1. 1. der Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mittels Bereichsausnahme nicht anwendbar ist;
  2. 2. der Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 oder ein Teil dieser Anforderungen mittels Bereichsausnahme nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis anwendbar sind.

Anwendungsbereich

§ 2. Diese Verordnung ist auf Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 anwendbar, die die Voraussetzungen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen).

2. Abschnitt

Aufsichtliche Behandlung von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen

Antragsfreie Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung

§ 3. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ausschließlich die Anlageberatung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018, die Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018 oder mehrere davon;
  2. 2. es wird keine Wertpapiernebendienstleistung erbracht, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst oder die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma in sonstiger Weise zum Schuldner ihrer Kunden macht.

Antragsgebundene Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung

§ 4. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen können von der FMA über Antrag von der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ungeachtet einer Berechtigung für die in § 3 Z 1 genannten Wertpapierdienstleistungen jedenfalls die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 WAG 2018 oder die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 WAG 2018 oder beide;
  2. 2. die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma ist keinen erhöhten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten aufgrund ihrer Tätigkeiten im Berechtigungsumfang gemäß dem WAG 2018 ausgesetzt;
  3. 3. die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma hat keine besonderen Liquiditätsanforderungen gemäß § 31 WPFG zu erfüllen.

Antragsunterlagen

§ 5. Der Antrag gemäß § 4 hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. eine Darstellung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma;
  2. 2. eine Darlegung der Gründe, warum die Wertpapierfirma die Anforderungen für die Ausnahme von der Liquiditätsanforderung erfüllt;
  3. 3. Nachweise für das Fehlen von relevanten Risiken, insbesondere Liquiditätsrisiken.

Ausnahme von prudentiellen Anforderungen auf Einzelbasis

§ 6. (1) Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben c und d der genannten Bestimmung durch eine einheitliche Behördenzuständigkeit der FMA erfüllt werden.

(2) Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß Teil 6 (Offenlegung) der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben b, c und d der genannten Bestimmung durch eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Bestimmungen des 9. Hauptstücks des VAG 2016 erfüllt werden.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 7. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes - WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 anzuwenden;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2022 anzuwenden;
  4. 4. soweit auf die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S 60 anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8. Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft

Ettl Müller

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