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BGBl II 18/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

18. Verordnung: Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung

18. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen und Zugangsberechtigungssystemen und die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten 2023 (Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung - ZIV 2023)

Auf Grund der §§ 27a Abs. 3, § 27b Abs. 1 und § 27c Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2022, in Verbindung mit § 66 Abs. 1 AMD-G wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. anerkannte europäische Normenorganisation: das European Telecommunications Standards Institute (ETSI);
  2. 2. Digitalfernsehgerät: ein Gerät zum Empfang eines Digitalfernsehsignals;
  3. 3. Digitalfernsehsignal: die terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals zum Empfang;
  4. 4. elektronische Programmführer (Navigator) (EPG): ein Zusatzdienst, dessen Angebot typischerweise grundlegende Informationen zum laufenden und kommenden Programm beinhaltet;
  5. 5. offene Schnittstellenbuchse: eine Schnittstellenbuchse, die entweder von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht sowie
  6. 6. Rundfunkveranstalter: der Österreichische Rundfunk, Fernsehveranstalter im Sinne des § 2 Z 17 AMD-G sowie Hörfunkveranstalter im Sinne des § 2 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020.

2. Abschnitt

Bestimmungen über zugehörige Einrichtungen

Zugang zu zugehörigen Einrichtungen

§ 2. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen:

  1. 1. zu APIs,
  2. 2. zu EPGs sowie
  3. 3. zu Zugangsberechtigungssystemen.

(2) Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:

  1. 1. Im Fall der Bereitstellung eines EPG müssen die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sein,
  2. 2. API-Eigentümer haben Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

3. Abschnitt

Bestimmungen über Zugangsberechtigungssysteme

Zugang von Rundfunkveranstaltern zu Zugangsberechtigungssystemen

§ 3. Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sind dazu verpflichtet, allen Rundfunkveranstaltern zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die Dienste des Rundfunkveranstalters von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter des Zugangsberechtigungssystems bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind.

Getrennte Buchführung

§ 4. Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen haben hinsichtlich dieser Tätigkeit getrennt Buch zu führen.

Kontrollübergabe bei Zugangsberechtigungssystemen

§ 5. Zugangsberechtigungssysteme müssen technisch so ausgelegt sein, dass sie die kostengünstige Kontrollübergabe gestatten und damit Betreibern auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.

Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten

§ 6. (1) Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen haben bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicherzustellen, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt.

(2) Die Vergabe von Lizenzen darf vom Rechteinhaber unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nicht an Bedingungen geknüpft werden, die

  1. 1. die Integration einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder
  2. 2. die Integration spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die - soweit er selbst betroffen ist - die Sicherheit von Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen gewährleisten.

4. Abschnitt

Bestimmungen über die Interoperabilität

Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten

§ 7. (1) Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines Digitalfernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.

(2) Digitalfernsehgeräte nach Abs. 1 müssen nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten derart ausgestaltet sein, dass Endnutzern mit Behinderungen der Zugang zu Digitalfernsehsignalen erleichtert wird.

Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

§ 8. Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen vorgesehenen Verbrauchergeräte, die zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

  1. 1. Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation verwaltet wird
  2. 2. sowie Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten- und Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der KommAustria über Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme und Anforderungen für die Interoperabilität von Fernsehgeräten und -diensten (ZIV) vom 16.03.2005 außer Kraft.

(3) Auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Regulierungsbehörde anhängige Verfahren findet die ZIV weiter Anwendung.

Lackner

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