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BGBl II 175/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

175. Verordnung: Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

175. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen) und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen) neu erlassen werden (Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen)

Artikel 1

Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen)

Auf Grund

  1. 1. der §§ 114 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und 128 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, in Verbindung mit § 57 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022 sowie
  2. 2. des § 27 und § 32 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, in Verbindung mit § 90e Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, und § 57 GehG
    1. wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen in Leitungsfunktionen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, anzuwenden.

Zuweisungskriterien

§ 2. Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Schule gemäß § 3 Abs. 1 unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2.

Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen I bis V

§ 3. (1) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden den Dienstzulagengruppen I bis V gemäß § 57 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 wie folgt zugewiesen:

  1. 1. die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
    1. a) der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 25 Klassen,
    2. b) der Dienstzulagengruppe II bei 16 bis 25 Klassen,
    3. c) der Dienstzulagengruppe III bei 10 bis 15 Klassen,
    4. d) der Dienstzulagengruppe IV bei 5 bis 9 Klassen und
    5. e) der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 4 Klassen;
  2. 2. die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
    1. a) der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 12 Klassen,
    2. b) der Dienstzulagengruppe II bei 9 bis 12 Klassen,
    3. c) der Dienstzulagengruppe III bei 8 Klassen,
    4. d) der Dienstzulagengruppe IV bei 4 bis 7 Klassen und
    5. e) der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 3 Klassen.;

(2) Für die Einreihung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in die Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere Bestimmungen:

  1. 1. Ist an einer Fachschule eine Berufsschulklasse oder sind mehrere Berufsschulklassen eingegliedert, ist jede Berufsschulklasse als halbe Klasse der Fachschule zu zählen, wobei Bruchteile von Klassen auf ganze Klassen aufzurunden sind.
  2. 2. An jenen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
  3. 3. Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Lehrwerkstätten, Laboratorien und gleichartigen Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.
  4. 4. Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters entspricht 20 Klassen.
  5. 5. An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen entspricht jede Klasse eines solchen Lehrganges einer Klasse, die an einer ganzjährigen Berufsschule während des ganzen Schuljahres geführt wird.

Erhöhung der Dienstzulage

§ 4. Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß § 57 Abs. 6 GehG wie folgt erhöht:

  1. 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
    1. a) mit 36 bis 50 Klassen anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
    2. b) mit mehr als 50 anrechenbaren Klassen um 15 vH.
  2. 2. bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
    1. a) mit 23 bis 30 anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
    2. b) mit mehr als 30 anrechenbaren Klassen um 15 vH;

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10. August 1957 zur Durchführung des § 57 Gehaltsgesetzes 1956 (Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen), BGBl. Nr. 200/1957, außer Kraft.

Artikel 2

PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen)

Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, und auf Leitungsfunktionen an solchen Schulen für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst anzuwenden.

Zuweisungskriterien

§ 2. (1) Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten gemäß § 3 Abs. 1 und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 bis 4.

(2) Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023. Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des laufenden Schuljahres.

(3) Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.

Zuweisung der Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D

§ 3. (1) Die Leitungsfunktionen werden den Kategorien A bis D gemäß § 21 Abs. 1 LLVG wie folgt zugewiesen:

  1. 1. der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
  2. 2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
  3. 3. der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
  4. 4. der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.

(2) Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 ist die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:

  1. 1. die Leitungsfunktion umfasst eine weitere land- und forstwirtschaftliche Fachschule,
  2. 2. die Zahl der der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.

(3) Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat oder Lehrbetrieb sind in die nächst höhere Kategorie einzureihen, land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat und Lehrbetrieb sind um zwei Kategorien höher einzureihen.

(4) Die Schulbehörde kann die gemäß § 2 ermittelte und gegebenenfalls gemäß Abs. 2 erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Totschnig

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