176. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2023, wird verordnet:
Die Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 325/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „und an der International School Carinthia;“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , an der International School Carinthia, am Akademischen Gymnasium Innsbruck, an der Lauder Business School und an den Schulen des Lauder Chabad Campus;“ ersetzt.
2. § 1 Z 13 lautet:
- „13. Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) in der Republik Österreich, die mit diesen Mitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, unter der Voraussetzung, dass auf Basis der zugesicherten Gegenseitigkeit auf Grund bilateraler Absichtserklärungen auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) im jeweils anderen Staat oder Gebiet unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;“
3. In § 1 Z 14 wird die Wortfolge „und Argentinien“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Argentinien und Indien“ ersetzt.
4. Dem § 2 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 1 Z 2, 13, und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Kocher
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