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§ 8 LLVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Dienstpflichten

§ 8.

(1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.

(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:

  1. 1. unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
  1. a) der Unterrichtserteilung und
  2. b) der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und
  1. 2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, RefleXion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen; dabei sind an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:

  1. 1. Aufgaben einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen,
  2. 2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6),
  3. 3. Aufgaben im Sinne der Anlage,
  4. 4. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.

Bei der Ausübung der Funktion des Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde gleichzuhalten, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgaben gemäß Anlage Z 2.

(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.

(5) Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.

(6) Auf Vertragslehrpersonen

  1. 1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
  2. 2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
  3. 3. mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
  1. mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.

(7) Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterrichts im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.

(8) Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringerem Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst ein häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Abteilungsvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.

(10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

(11) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

(12) Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.

(13) Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(14) Die Landesvertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.

(14a) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die pädagogisch‑fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze die Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden vermindern.

(15) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.

(16) Die Landesvertragslehrperson kann verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. ihrer Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten; sie kann ferner zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums und im Absolventenberatungsdienst verwendet werden. Zeiten, für die die Landesvertragslehrperson im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt oder zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums verwendet wird, sind je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

(17) Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung im nachstehenden Ausmaß gleichzuhalten:

  1. 1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
  2. 2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

(17a) Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

  1. 1. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
  2. 2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
  3. 3. zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

(18) Landesvertragslehrpersonen, die die Zuordnungsvoraussetzungen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines der Verwendung entsprechenden Lehramtes) erfüllen, sind verpflichtet, binnen acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung das auf ihr Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums erfolgreich abzuschließen. Im Falle des § 3 Abs. 5 ist die Verpflichtung innerhalb von acht Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase (§ 7 Abs. 3) zu erfüllen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind auf die Fristen nicht anzurechnen.

(19) Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 5 überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 4 für solche Tätigkeiten verwendet werden.

(20) Landesvertragslehrpersonen dürfen für Erziehertätigkeiten bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung herangezogen werden. Soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, ist die Erziehertätigkeit je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

  1. 1. Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
  2. 2. Abweichend von Z 1 ist ein Nachtdienst, der
  1. a) an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,
  2. b) an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,
  3. c) zur Gänze auf Sonn- beziehungsweise Feiertage fällt, mit 4,05 Wochenstunden
  1. auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
  1. 3. Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Schlagworte

Lernprozess, Vorbereitung, Unterrichtsentwicklung, Schulentwicklung, Ausbildung, Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40249840

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