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§ 57 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Lehrverpflichtung der Lehrpersonen an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Schulen

§ 57.

(1) Die Vorschriften der §§ 53 und 55 sind auf Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die während der unterrichtsfreien Zeit nicht bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Lehrbetrieb oder Lehrhaushalt verwendet werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Schule entspricht.

(2) Diese Bestimmung ist auch für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, in denen lediglich einzelne Klassen nicht ganzjährig geführt werden. § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229553

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