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§ 55 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

§ 55.

(1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) – werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.

(2) Die Unterrichtsstunden der folgenden Gegenstände werden eingereiht:

  1. 1. In die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische Gegenstände gemäß § 5 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, Mathematik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung, Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre und der Buchführung;
  2. 2. In die Lehrverpflichtungsgruppe 2: allgemein naturkundliche, berufs- und rechtskundliche Gegenstände, Gegenstände der Wirtschaftskunde, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung;
  3. 3. In die Lehrverpflichtungsgruppe 3: Bewegung und Sport, Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung;
  4. 4. In die Lehrverpflichtungsgruppe 6: Praktischer Unterricht.

(3) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 eingereiht.

(4) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu einer Werteinheit vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229551