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§ 54 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

§ 54.

(1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet:

  1. 1. für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,
  2. 2. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt
  1. a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
  2. b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
  3. c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.
  1. 3. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.

(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere

  1. 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
  3. 3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
  4. 4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. 5. die Führung der Fachbibliothek,
  6. 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
  7. 7. Sicherheit und Virenschutz.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft.)

(4) § 61 Abs. 8 GehG ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229549

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