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§ 53 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

§ 53.

(1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 2) – werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 4 eingereiht.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229548