Behandlung von Bruchteilen bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung
§ 52.
Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den §§ 43 und 44 sowie 51 bis 60 zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der 4. Dezimalstelle zu vernachlässigen.
Schlagworte
Rundung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101467
alte Dokumentnummer
N6198511295T
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