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§ 44 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Lehrpflichtermäßigung

§ 44.

(1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:

  1. 1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder
  2. 2. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, oder
  3. 3. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.

(2) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn

  1. 1. dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
  2. 2. die Ausübung der Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.

(3) Die Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.

(4) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.

(5) Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.

(6) Der Ersatz gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:

  1. 1. den dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und
  2. 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder gemäß § 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

Schlagworte

Bezugsminderung, Bezugskürzung, Nebenbeschäftigung, Teilbeschäftigung, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 340/1965

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40035416

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