vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56b LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung

§ 56b.

(1) Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

  1. 1. zehn Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
  2. 2. fünfzehn Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
  3. 3. zwanzig Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

(2) Eine Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer selbstständig geführten Fachschule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist; eine Betrauung zur Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist auch zulässig, wenn diese mehrere Fachschulen umfasst oder wenn der Fachschule oder den Fachschulen eine Berufsschule angeschlossen ist oder mehrere Berufsschulen angeschlossen sind, diese Schulen insgesamt mindestens acht ganzjährig geführte Klassen aufweisen und die Leitung der Schulen der Leiterin oder dem Leiter einer Fachschule obliegt. Umfasst die Schulleitung auch eine Berufsschule, darf auch eine Lehrperson der Berufsschule mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut werden. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen. Die Betrauung mehrerer Personen zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion ist unzulässig.

(3) Eine Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung ist nur zulässig, wenn keine Abteilungsvorstehung bestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229560