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§ 90e VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L

§ 90e.

(1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

 

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

Euro

1

3 449,6

3 250,8

2 957,5

2 771,9

2 511,3

2 281,9

2

3 519,1

3 353,0

3 042,0

2 847,5

2 551,5

2 314,2

3

3 800,8

3 492,4

3 123,7

2 925,2

2 593,4

2 346,0

4

4 082,3

3 731,0

3 228,3

3 021,8

2 637,3

2 377,9

5

4 365,5

3 980,4

3 405,4

3 179,9

2 732,7

2 420,7

6

4 648,2

4 227,2

3 606,4

3 342,1

2 855,6

2 485,6

7

4 933,5

4 469,8

3 817,1

3 511,1

2 983,1

2 566,3

8

5 219,4

4 720,7

4 048,8

3 694,8

3 107,4

2 651,9

9

5 503,6

4 971,2

4 282,2

3 881,0

3 233,5

2 741,2

10

5 790,5

5 204,6

4 518,2

4 070,4

3 361,2

2 834,2

11

6 078,6

5 452,6

4 754,1

4 256,6

3 520,4

2 931,8

12

6 365,6

5 700,7

4 990,1

4 445,7

3 693,5

3 028,5

13

6 651,2

5 950,1

5 226,0

4 634,6

3 866,6

3 127,7

14

6 966,4

6 196,7

5 455,3

4 818,5

4 038,0

3 244,4

15

7 362,1

6 456,8

5 668,7

4 986,1

4 197,7

3 378,5

16

7 742,8

6 693,0

5 893,7

5 163,2

4 354,6

3 512,3

17

8 122,1

6 809,7

6 121,6

5 345,5

4 523,5

3 644,0

18

8 406,3

7 163,2

6 285,1

5 474,3

4 684,4

3 778,0

19

--

--

--

--

4 721,9

3 845,1

       

(2) Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. § 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.

(3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß. Während der Hauptferien gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte.

(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

  1. 1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,
  2. 2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,
  3. 3. die Vergütung für die schulpraktische Ausbildung nach § 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß § 63,
  4. 4. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,
  5. 5. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b und
  6. 6. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c
  1. des Gehaltsgesetzes 1956.

(5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die

  1. 1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder
  2. b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
  1. 2. als
  1. a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
  2. b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder
  3. c) Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung

(6) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. a oder b

  1. 1. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. a
  1. a) 350% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
  2. b) 200% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der lit. a nicht erfüllt werden;
  1. 2. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.

(7) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. c 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.

(8) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die

  1. 1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
  2. 2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,

(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

  1. 1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
  2. b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,
  1. 2. eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und
  1. 3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
  2. b) als Lehrer im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

(10) Die Dienstzulage nach Abs. 9 beträgt

  1. 1. 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
  2. 2. 100% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Z 1 nicht erfüllt werden,

(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

  1. 1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
  2. b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,
  1. 2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
  1. 3. a) als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
  2. b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

(12) Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Abs. 5 bis 11 anzuwenden.

Schlagworte

Fremdsprachzulage, Schulpraktika, BGBl. Nr. 54/1956, Reifeprüfung, Berufspraxis

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40257864

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