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§ 27 LLVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 27.

(1) Auf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:

  1. a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,
  2. b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
  3. c) die §§ 118 und 119 sowie § 124f des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.

(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).

(1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

  1. a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 90k Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
  2. b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
  3. c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen (§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948) sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 richtet,
  4. d) sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 28 richten und
  5. e) abweichend von den Bestimmungen des § 91c Abs. 1 VBG sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrpersonen nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
  6. f) abweichend von § 90a VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
  7. g) abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 28 richtet,
  8. h) an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,
  1. i). bezüglich
  1. aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule § 22 Abs. 1 erster Satz,
  2. bb) der Mitverwendung an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule § 22 Abs. 1 zweiter Satz,
  3. cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 3,
  1. j) bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel I und Artikel II der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 anzuwenden sind.
  2. k) abweichend von Abs. 2 lit. j sind einzureihen:
  1. aa) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden,
  1. 1. in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen;
  2. 2. in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.
  1. bb) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen und eine Verwendung gemäß § 27a Z 1 oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, aufweisen.
  1. l) sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
  2. m) Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind,
  3. n) bezüglich der Abteilungsvorstehung und der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung die §§ 56a und 56b, 114a und 114b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind.

(3) Landesvertragslehrpersonen führen:

  1. 1. in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
  2. 2. in der Entlohnungsgruppe l 2 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie
  3. 3. als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.

(4) Abweichend von Abs. 3 führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.

(5) Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des § 29b Abs. 2 VBG.

1. Zu Abs. 2 lit. c: Das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948, wurde, soweit es sich auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen bezog, durch das BVG, BGBl. Nr. 316/1975 aufgehoben. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen richtet sich daher seitdem nach Art. 14a Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

2. Zu Abs. 2 lit. e: Für jene Landeslehrer, auf die das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, anzuwenden war, gilt seit 1. September 1985 das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985. Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz (geänderter Kurztitel seit BGBl. Nr. 248/1970: „Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstgesetz - LLDG“) wurde durch § 126 LLDG 1985 aufgehoben. Der Erholungsurlaub dieser Landesvertragslehrer richtet sich daher nunmehr nach den Bestimmungen des LLDG 1985.

3. ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 612/1983

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, BGBl. Nr. 133/1955, BGBl. Nr. 296/1985

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40229604

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