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§ 1 LLVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen anzuwenden, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden.

Stichworte