Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
§ 47b.
(1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 263,6 € gebührt und
- 2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 33,6 € beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40257846
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