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BGBl II 462/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

462. Verordnung: 4. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

462. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (4. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 392/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4 lautet:

„§ 4. Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 5 und der Eintrag zu § 5.

3. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, zu enthalten.“

4. § 4 samt Überschrift lautet:

„Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung

§ 4. (1) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung haben

  1. 1. Besucher,
  2. 2. Begleitpersonen und
  3. 3. Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Bewohnerkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,

    in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durch

  1. 1. externe Dienstleister,
  2. 2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
  3. 3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
  4. 4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
  5. 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).“

5. § 5 samt Überschrift entfällt.

6. § 6 lautet:

§ 6. (1) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten haben

  1. 1. Besucher,
  2. 2. Begleitpersonen und
  3. 3. Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Patientenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,

    in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durch

  1. 1. externe Dienstleister,
  2. 2. Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990,
  3. 3. Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
  4. 4. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte und
  5. 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(3) In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.

(4) In auswärtigen Arbeitsstellen haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Dies gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.“

7. In § 9 entfällt Abs. 6 und erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(6)“.

8. § 10 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

9. In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „15. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar“ ersetzt.

10. Dem § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 5, § 4 samt Überschrift, § 6, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 samt Überschrift außer Kraft.“

Rauch

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