vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 461/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

461. Verordnung: Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

461. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird verordnet:

§ 1. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der nachgeordneten Dienststellen dieses Bundesministeriums verhängt worden sind.

§ 2. Die Geldbußen und Geldstrafen sind nach Anhörung des Zentralausschusses unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus dem eigenen Planstellenbereich unverschuldet geraten sind, zu verwenden.

§ 3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 2.

Kogler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)