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BGBl II 392/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

392. Verordnung: 3. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

392. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (3. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „ , sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen“.

2. In § 9 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen“.

3. § 9 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Zusammenkünfte der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften zur Religionsausübung, sofern in ihrem Wirkungsbereich dem § 7 gleichwertige Regelungen bestehen, für deren Einhaltung Sorge getragen wird. Von diesen Regelungen können Abweichungen vorgesehen werden, sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann oder Ausnahmen zur Vornahme religiöser Handlungen notwendig sind.“

4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Sofern in den Fällen der Z 3 bis 6 strengere Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, bleiben diese unberührt.“

5. In § 9 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. wenn dies zur Vornahme religiöser Handlungen notwendig ist.“

6. In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „23. Oktober 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „15. Jänner 2023“ ersetzt.

7. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Z 8 und 9 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2022 treten mit 24. Oktober 2022 in Kraft.“

Rauch

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