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BGBl II 328/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

328. Verordnung: COVID-19-Schulverordnung 2022/23 und Änderung der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

328. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2022/23 (COVID-19-Schulverordnung 2022/23 - C-SchVO 2022/23) erlassen und die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22 geändert wird

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2022/23 (COVID-19-Schulverordnung 2022/23 - C-SchVO 2022/23)

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 und des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;
  2. 2. unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen einschließlich von Orten zur Durchführung des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen oder von Schulveranstaltungen;
  3. 3. unter Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung;
  4. 4. unter Maske eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;
  5. 5. unter Lehr- und Verwaltungspersonal alle Personen, die in einer Schule Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung, einschließlich der mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraute, und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches, Trainerinnen und Trainer, Lernhelferinnen und Lernhelfer externer Vereine) und Gesundheitspersonal sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;
  6. 6. unter ärztlicher Bestätigung eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung welche neben Ort und Datum der Ausstellung nachprüfbar zumindest den ausstellenden Arzt, die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, und die, sich aus der unmittelbaren Untersuchung ergebenden, Gründe für die ärztliche Entscheidung enthält.

Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

§ 4. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten

  1. 1. ein Nachweis
    1. a) über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder
    2. b) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder
    3. c) über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
    4. d) über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  2. 2. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf, oder
    2. b) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf;
  3. 3. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.

Hygiene- und Präventionskonzept

§ 5. (1) An jeder Schule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2022/23 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.

(2) Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls

  1. 1. ein Lüftungskonzept, das für Bewegung und Sport sowie bei Singen und Musizieren jedenfalls eine höhere Frequenz als für den Unterricht in anderen Gegenständen vorzusehen hat,
  2. 2. eine Vorbereitung der Infrastruktur einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume für schulische Zwecke,
  3. 3. bei Kontakt mit dem Schularzt die Anwendung der Regelung für Kontakte mit einem niedergelassenen Arzt,
  4. 4. Regelungen über die Bereitstellung und Lagerung von MNS, Testmaterial, Desinfektionsmittel am Schulstandort einschließlich der Kalkulation von Bestell- und Lieferzeiten und
  5. 5. eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich mehrtägiger Schulveranstaltungen mit welchen eine Übernachtung verbunden ist und des fachpraktischen Unterrichts

    zu enthalten.

2. Teil

Maßnahmen

Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 und Ausnahmen davon

§ 6. (1) Als Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 kommen für Schulen und Schülerheime

  1. 1. ein verpflichtender Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr,
  2. 2. das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS),
  3. 3. ab der 9. Schulstufe das Tragen einer FFP2-Maske,
  4. 4. die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gemäß § 8,
  5. 5. zeitversetzter Unterrichtsbeginn,
  6. 6. das entschuldigte Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern, die oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe angehören oder die mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört im gleichen Haushalt leben und
  7. 7. der Entfall von mehrtägigen Schulveranstaltungen, mit welchen eine Übernachtung verbunden ist,

    in Betracht.

(2) An Berufsschulen

  1. 1. können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
  2. 2. kann, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären,
  3. 3. kann, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien und
  4. 4. kann abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.

(3) Wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr angeordnet ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß § 4 Z 1 lit. a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß § 4 Z 1 aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen anderen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.

(5) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine FFP2-Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.

(6) Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(7) Kinder, die sich gemäß § 6 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Schule aufhalten, gelten als Schüler und sind während der Feststellung der Schulreife, von der Pflicht einen MNS oder eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen.

(8) Als ärztliche Bestätigung (Attest) vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des § 3 Z 6 entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.

(9) Die Bildungsdirektionen haben Informationen und Daten über die in deren Wirkungsbereich getroffenen und geltenden Maßnahmen, in vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Strukturen und im vorgegebenen Format zu den vorgegebenen Stichtagen oder nach Aufforderung im Einzelfall zu übermitteln.

(10) Das Tragen eines MNS, ab der 9. Schulstufe auch einer FFP2-Maske, stellt eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV2 dar und ist daher immer zulässig.

Anordnung von Maßnahmen

§ 7. (1) Maßnahmen sind nur zulässig, wenn dies aufgrund

  1. 1. des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
  2. 2. des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, oder
  3. 3. des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,

    notwendig und zweckmäßig ist.

(2) Die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 kann

  1. 1. durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder
  2. 2. durch die Bildungsdirektion, wenn diese den gesamten örtlichen Wirkungsbereich der Bildungsdirektion umfassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, und
  3. 3. wenn keine Verordnung gemäß Z 1 oder 2 vorliegt durch die Schulleitung selbstständig, ansonsten diese ergänzend

getroffen werden. Anordnungen der Bildungsdirektion und der Schulleitung können von den in § 4 vorgesehenen Arten der Nachweise der geringen epidemiologischen Gefahr nur das Erbringen von Nachweisen gemäß § 4 Z 1 lit a und b vorsehen.

(3) Die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung angeordneten Maßnahmen und deren zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich regelt Anlage A.

(4) Bei einer Anordnung durch die Schulleitung

  1. 1. darf diese nur aufgrund des Infektionsgeschehens am Schulstandort getroffen werden (Abs. 1 Z 3),
  2. 2. sind § 79 SchUG und § 66 SchUG-BKV anzuwenden,
  3. 3. sind die Maßnahmen zu befristen,
  4. 4. ist diese jedenfalls der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und
  5. 5. bedarf diese der Zustimmung der Schulbehörde
    1. a) bei einer Befristung von mehr als zwei Wochen oder
    2. b) bei der Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gemäß § 6 Abs. 1 Z 4.

Ortsungebundener Unterricht

§ 8. (1) Der ortsungebundene Unterricht darf nur

  1. 1. aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. aufgrund einer Verordnung der Bildungsdirektion,
  3. 3. aufgrund einer Verordnung der Schulleitung mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde oder
  4. 4. wenn der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund einer Entscheidung einer von der Schulbehörde verschiedenen Behörde nicht möglich ist,

    allenfalls mit Ausnahmen von oder Auflagen für diesen, durchgeführt werden, wenn er gemäß § 7 Abs. 1 notwendig und zweckmäßig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen. Mit Wegfall der Verordnung oder Entscheidung ist binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf den Wegfall folgenden Montag, der Präsenzunterricht wiederaufzunehmen.

(2) Im Falle einer Verordnung oder Entscheidung gemäß Abs. 1 befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren.

(3) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die

  1. 1. einen vorgesehenen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr nicht erbringen oder
  2. 2. der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske nicht nachkommen,

    sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren und Hausübungen zu erbringen. § 9 ist nicht anzuwenden.

Ausnahmen vom und Auflagen für ortsungebundenen Unterricht

§ 9. (1) In den Verordnungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 kann vorgesehen werden, dass

  1. 1. Schülerinnen und Schüler von Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden (Präsenzunterricht),
  2. 2. der Unterricht ganz oder teilweise IKT-gestützt stundenplanmäßig stattfinden muss oder kann und dass Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise verpflichtet sind, an diesem Unterricht teilzunehmen,
  3. 3. abweichend von § 8a SchOG, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes an Schulen mit Internat im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, der Präsenzunterricht an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen ist,
  4. 4. praxisschulmäßiger Unterricht zulässig ist.

(2) Bei Verordnungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß § 4, entsprechend der Vorgaben gemäß Anlage A, vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Bei Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht nur zulässig, wenn die auslösende behördliche Entscheidung dies vorsieht.

(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.

Fernbleiben vom Unterricht

§ 10. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer Verkehrsbeschränkung, die das Betreten der Schule untersagt, gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der §§ 45 Abs. 2 SchUG sowie 9 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985.

(2) Schülerinnen und Schülern, die oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 angehören oder die mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört im gleichen Haushalt leben, kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden. Ein Antrag ist durch Vorlage einer einschlägigen fachärztlichen Bestätigung (Attest) zu begründen.

Verschiebung von Lehrinhalten und Entfall von mehrtägigen Schulveranstaltungen

§ 11. (1) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 SchUG ermächtigt, in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson, Lehrstoff von einem Semester bzw. Schuljahr in das nächstfolgende zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(2) In Schulen, für welche Anlage A dies vorsieht, ist vor der Durchführung von Schulveranstaltungen eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu erstellen. Diese Schulveranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, durchgeführt werden, wenn der Schutz vor Ort in einer dem Unterricht in der Schule entsprechenden Art und Weise gewährleistet werden kann.

(3) Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind in Schulen in Gebieten gemäß Anlage A Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.

Deutschfördermaßnahmen

§ 12. Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs ist, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.

Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

§ 13. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden

§ 14. Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.

3. Teil

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 15. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2022/23 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft.

Anlage A

Maßnahmen die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 und COVID-19 durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung angeordnet sind

Art. 1. Es sind für kein Gebiet und keine Schule Maßnahmen angeordnet.

Artikel II

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 8/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wendung „für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22“ die Wendung „, den Herbsttermin 2022 und den Wintertermin 2023, jeweils mit Ausnahme vorgezogener Teilprüfungen des Haupttermins 2022/23“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gelten hinsichtlich der Regelungen der C-SchVO 2022/23 als Schülerinnen und Schüler.“

3. § 2 samt Überschrift entfällt.

4. In § 9 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wendung „31. August 2022“ durch die Wendung „31 März 2023“ ersetzt.

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 328/2022 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. März 2023 außer Kraft;
  2. 2. § 2 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Polaschek

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