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BGBl II 327/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

327. Verordnung: Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]

327. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 7 Abs. 1 Z 1) auch eine beglaubigte Abschrift davon.“

2. In § 7 Abs. 1 entfällt die Z 2 und erhalten die Ziffern 3 bis 7 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „6.“.

3. In § 7 Abs. 1 wird in Z 3 (neu) nach dem Wort „erforderlichenfalls“ das Wort „Geburtsurkunde,“ und in den Z 4 (neu), 5 (neu) und 6 (neu) jeweils nach der Ziffernbezeichnung das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.

4. In § 7 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 5 oder 7“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 4 oder 6“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 4 bis 7“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3 bis 6“ ersetzt.

6. In § 8 Z 7 lit. c wird das Wort „Schuljahr“ durch das Wort „Unterrichtsjahr“ ersetzt.

7. In § 9 wird im Schlussteil des Abs. 2 und im Schlussteil des Abs. 3 jeweils das Zitat „§ 49 Abs. 2 Z 3“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

8. In § 9 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3a NAG eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuschließen. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt.“

9. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;.
  2. 2. im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
    1. a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
    2. b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  3. 3. im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
  4. 4. im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG:
    1. a) Dienstzeugnis und
    2. b) Arbeitsbestätigung.“

10. In § 9 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(9)“ und werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:

„(7) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1a NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
  2. 2. im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ vorgelegt wurde:
    1. a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
    2. b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  3. 3. im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ vorgelegt wurde;
  4. 4. im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG, sofern diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ vorgelegt wurden:
    1. a) Dienstzeugnis und
    2. b) Arbeitsbestätigung.

(8) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
  2. 2. gültiger Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates;
  3. 3. im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
  4. 4. im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang I der Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 („Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
    1. a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
    2. b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  5. 5. im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang I der „Blaue-Karte-EU-Richtlinie“ nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
    1. a) Dienstzeugnis und
    2. b) Arbeitsbestätigung.“

11. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG ein Nachweis anzuschließen, dass sich der Antragsteller bereits im anderen Mitgliedstaat als Familienangehöriger des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ aufgehalten hat.“

12. In § 9a Z 1 lit. a wird die Wendung „Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG“ durch die Wendung „Vorrechten und Befreiungen nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021“ ersetzt.

13. In der Überschrift zu Abschnitt 4a. und der Überschrift zu § 10a wird jeweils das Zitat„Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.

14. In § 10c Abs. 1 wird das Zitat „§ 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12“ durch das Zitat „§ 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12“ und das Zitat „BGBl. II Nr. 263/2019“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 325/2022“ ersetzt.

15. Dem § 13 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die Promulgationsklausel, die §§ 6 Abs. 1, 7, 8 Z 7 lit. c, 9, die Überschriften zu Abschnitt 4a. und § 10a sowie die Anlage I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 327/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2022, in Kraft. Die §§ 9a Z 1 lit. a und 10c Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 327/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

16. Die Anlage I lautet: (siehe Anlage)

Anlage 1

Anlage 1 

Karner

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