211. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) erlassen wird sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen und die Zeugnisformularverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:
Lehrberufe
§ 1. Für die Berufsschulen werden für folgende Lehrberufe die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/ Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin | Anlage 1 |
Augenoptik | Anlage 2 |
Bankkaufmann/Bankkauffrau | Anlage 3 |
Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin | Anlage 4 |
Bekleidungsfertiger/Bekleidungsfertigerin | Anlage 5 |
Bekleidungsgestaltung | Anlage 6 |
Berufsfotograf/Berufsfotografin | Anlage 7 |
Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin | Anlage 8 |
Beschriftungsdesign und Werbetechnik | Anlage 9 |
Betonfertigungstechnik | Anlage 10 |
Betriebsdienstleistung | Anlage 11 |
Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau | Anlage 12 |
Bildhauerei | Anlage 13 |
Binnenschifffahrt | Anlage 14 |
Bodenleger/Bodenlegerin | Anlage 15 |
Bonbon- und Konfektmacher/Bonbon- und Konfektmacherin | Anlage 16 |
Bootbauer/Bootbauerin | Anlage 17 |
Brunnen- und Grundbau | Anlage 18 |
Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel | Anlage 19 |
Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel | Anlage 20 |
Buch- und Medienwirtschaft - Verlag | Anlage 21 |
Büchsenmacher/Büchsenmacherin | Anlage 22 |
Bürokaufmann/Bürokauffrau | Anlage 23 |
Chemieverfahrenstechnik | Anlage 24 |
Chirurgieinstrumentenerzeuger/Chirurgieinstrumentenerzeugerin | Anlage 25 |
Dachdecker/Dachdeckerin | Anlage 26 |
Drechsler/Drechslerin | Anlage 27 |
Drogist/Drogistin | Anlage 28 |
Drucktechnik | Anlage 29 |
Druckvorstufentechnik | Anlage 30 |
Einkäufer/Einkäuferin | Anlage 31 |
Elektronik | Anlage 32 |
Elektrotechnik | Anlage 33 |
Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall/ | Anlage 34 |
Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser | Anlage 35 |
Fassbinder/Fassbinderin | Anlage 36 |
Feinoptik | Anlage 37 |
Fertigteilhausbau | Anlage 38 |
Finanz- und Rechnungswesenassistenz | Anlage 39 |
Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau | Anlage 40 |
Fitnessbetreuung | Anlage 41 |
Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau | Anlage 42 |
Fußpfleger/Fußpflegerin | Anlage 43 |
Geoinformationstechnik | Anlage 44 |
Gerberei | Anlage 45 |
Gießereitechnik | Anlage 46 |
Glasbautechnik | Anlage 47 |
Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger/ | Anlage 48 |
Glasmacherei | Anlage 49 |
Gleisbautechnik | Anlage 50 |
Gold-, Silberschmied und Juwelier/Gold-, Silberschmiedin und Juwelierin | Anlage 51 |
Hafner/Hafnerin | Anlage 52 |
Hohlglasveredler - Glasmalerei/Hohlglasveredlerin - Glasmalerei | Anlage 53 |
Hohlglasveredler - Gravur/Hohlglasveredlerin - Gravur | Anlage 54 |
Hohlglasveredler - Kugeln/Hohlglasveredlerin - Kugeln | Anlage 55 |
Holztechnik | Anlage 56 |
Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerin | Anlage 57 |
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau | Anlage 58 |
Hufschmied/Hufschmiedin | Anlage 59 |
Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau | Anlage 60 |
Industriekaufmann/Industriekauffrau | Anlage 61 |
Informationstechnologie - Informatik | Anlage 62 |
Informationstechnologie - Technik | Anlage 63 |
Installations- und Gebäudetechnik | Anlage 64 |
Isoliermonteur/Isoliermonteurin | Anlage 65 |
Kälteanlagentechniker/Kälteanlagentechnikerin | Anlage 66 |
Karosseriebautechnik | Anlage 67 |
Keramiker/Keramikerin | Anlage 68 |
Kerammaler/Kerammalerin | Anlage 69 |
Klavierbau | Anlage 70 |
Konstrukteur/Konstrukteurin | Anlage 71 |
Kosmetiker/Kosmetikerin | Anlage 72 |
Kraftfahrzeugtechnik | Anlage 73 |
Kristallschleiftechnik | Anlage 74 |
Kunststoffformgebung | Anlage 75 |
Kunststofftechnik | Anlage 76 |
Kupferschmied/Kupferschmiedin | Anlage 77 |
Labortechnik | Anlage 78 |
Lackiertechnik | Anlage 79 |
Land- und Baumaschinentechnik | Anlage 80 |
Lebensmitteltechnik | Anlage 81 |
Lebzelter und Wachszieher/Lebzelterin und Wachszieherin | Anlage 82 |
Leichtflugzeugbauer/Leichtflugzeugbauerin | Anlage 83 |
Luftfahrzeugtechnik | Anlage 84 |
Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin | Anlage 85 |
Masseur/Masseurin | Anlage 86 |
Maurer/Maurerin | Anlage 87 |
Mechatronik | Anlage 88 |
Medienfachmann - Marktkommunikation und Werbung/ | Anlage 89 |
Medienfachmann - Mediendesign/ | Anlage 90 |
Medienfachmann - Medientechnik/ | Anlage 91 |
Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau | Anlage 92 |
Metallbearbeitung | Anlage 93 |
Metalldesign | Anlage 94 |
Metallgießer/Metallgießerin | Anlage 95 |
Metalltechnik | Anlage 96 |
Metallurgie und Umformtechnik | Anlage 97 |
Milchtechnologie | Anlage 98 |
Mobilitätsservice | Anlage 99 |
Modellbauer/Modellbauerin | Anlage 100 |
Oberflächentechnik | Anlage 101 |
Oberteilherrichter/Oberteilherrichterin | Anlage 102 |
Obst- und Gemüsekonservierer/Obst- und Gemüsekonserviererin | Anlage 103 |
Ofenbau- und Verlegetechnik | Anlage 104 |
Orgelbau | Anlage 105 |
Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin | Anlage 106 |
Orthopädietechnik | Anlage 107 |
Papiertechnik | Anlage 108 |
Personaldienstleistung | Anlage 109 |
Pflasterer/Pflasterin | Anlage 110 |
Pharmatechnologie | Anlage 111 |
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz | Anlage 112 |
Physiklaborant/Physiklaborantin | Anlage 113 |
Platten- und Fliesenleger/Platten- und Fliesenlegerin | Anlage 114 |
Polsterer/Polsterin | Anlage 115 |
Prozesstechnik | Anlage 116 |
Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin | Anlage 117 |
Rauwarenzurichter/Rauwarenzurichterin | Anlage 118 |
Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin | Anlage 119 |
Reinigungstechnik | Anlage 120 |
Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin | Anlage 121 |
Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin | Anlage 122 |
Schalungsbau | Anlage 123 |
Schiffbauer/Schiffbauerin | Anlage 124 |
Schuhfertigung | Anlage 125 |
Schuhmacher/Schuhmacherin | Anlage 126 |
Seilbahntechnik | Anlage 127 |
Skibautechnik | Anlage 128 |
Sonnenschutztechnik | Anlage 129 |
Speditionskaufmann/Speditionskauffrau | Anlage 130 |
Speditionslogistik | Anlage 131 |
Spengler/Spenglerin | Anlage 132 |
Sportadministration | Anlage 133 |
Steinmetz/Steinmetzin | Anlage 134 |
Stempelerzeuger und Flexograf/Stempelerzeugerin und Flexografin | Anlage 135 |
Steuerassistenz | Anlage 136 |
Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau | Anlage 137 |
Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin | Anlage 138 |
Tapezierer und Dekorateur/Tapeziererin und Dekorateurin | Anlage 139 |
Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin | Anlage 140 |
Textilchemie | Anlage 141 |
Textilgestaltung | Anlage 142 |
Textilreiniger/Textilreinigerin | Anlage 143 |
Textiltechnologie | Anlage 144 |
Tiefbauer/Tiefbauerin | Anlage 145 |
Tierpfleger/Tierpflegerin | Anlage 146 |
Tischlerei | Anlage 147 |
Tischlereitechnik | Anlage 148 |
Transportbetontechnik | Anlage 149 |
Uhrmacher - Zeitmesstechniker/Uhrmacherin - Zeitmesstechnikerin | Anlage 150 |
Veranstaltungstechnik | Anlage 151 |
Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft | Anlage 152 |
Vergolder und Staffierer/Vergolderin und Staffiererin | Anlage 153 |
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin | Anlage 154 |
Verpackungstechnik | Anlage 155 |
Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau | Anlage 156 |
Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin | Anlage 157 |
Vulkanisierung | Anlage 158 |
Waagenhersteller/Waagenherstellerin | Anlage 159 |
Waffenmechaniker/Waffenmechanikerin | Anlage 160 |
Wagner/Wagnerin | Anlage 161 |
Werkstofftechnik | Anlage 162 |
Zahntechniker/Zahntechnikerin | Anlage 163 |
Zimmerei | Anlage 164 |
Zimmereitechnik | Anlage 165 |
Rahmenlehrpläne
§ 2. Soweit in einer Anlage ein Rahmen für die Gesamtstundenanzahl oder für die Stundenanzahl eines Unterrichtsgegenstandes festgelegt ist, haben die Landesschulräte gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, das Stundenausmaß innerhalb dieses Rahmens durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen festzulegen. Die Festlegung hat die Bedürfnisse der schulischen Ausbildung im Hinblick auf die betriebliche Ausbildung im betreffenden Bundesland sowie die wirtschaftliche Situation der Region zu berücksichtigen. Hiezu sind Stellungnahmen der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Wirtschaftskammer des Landes einzuholen.
Zusätzliche Lehrplanbestimmungen
§ 3. (1) Soweit dies nicht bereits durch die in § 1 genannten Rahmenlehrpläne erfolgt, haben die Landesschulräte das Stundenausmaß sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände der in § 1 genannten Lehrpläne durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen im vorgesehenen Rahmen auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen. Der Lehrstoff ist möglichst auf alle vorgesehenen Schulstufen aufzuteilen und kann näher detailliert werden. Darüber hinaus können auch die in den Bildungs- und Lehraufgaben definierten Lernergebnisse auf die einzelnen Schulstufen aufgeteilt und unter Berücksichtigung der Kompetenzstufen „Wiedergeben“, „Verstehen“, „Anwenden“, „Analysieren und Interpretieren“ sowie „Entwickeln“ näher detailliert werden.
(2) Im Falle von zu geringen Schülerinnen- und Schülerzahlen werden die Landesschulräte ermächtigt, in Modul- oder Schwerpunktlehrberufen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, durch die die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände von mehreren Modulen oder Schwerpunkten zusammengefasst wird.
(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte für den oder die praktischen Unterrichtsgegenstand bzw. -gegenstände zusammen bis zu einem Drittel der Gesamtstundenzahl ohne Religionsunterricht vorzusehen. Die praktischen Unterrichtsgegenstände können jedoch zu Gunsten des fachtheoretischen Unterrichts entfallen, wenn eine betriebliche Ausbildung in Lehrwerkstätten erfolgt.
(4) Die Landesschulräte werden ermächtigt, vom Gesamtstundenausmaß geringfügig abzuweichen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Die Landesschulräte werden ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet werden. Dabei ist auf die für die einzelnen Lehrberufe vorgesehenen Lehrpläne Bedacht zu nehmen und vorzusehen, dass die Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne für beide Lehrberufe erreicht werden.
(6) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte für jeden Lehrplan festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen die gemäß § 46 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Leistungsgruppen mit vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zu führen sind. Dabei dürfen höchstens drei Pflichtgegenstände bestimmt werden. Wird für Leistungsgruppen ein erweitertes Bildungsangebot vorgesehen, ist die Führung des im Rahmenlehrplan jeweils unter „Erweitertes Bildungsangebot“ angegebenen Pflichtgegenstandes mit 40 Stunden vorzusehen; dieser ist in Verbindung mit dem in der Stundentafel festgelegten Pflichtgegenstand zu führen, wobei die Stundenzahl des zuletzt genannten Pflichtgegenstandes unter Beachtung der Gesamtstundenzahl entsprechend zu vermindern ist. Wird für Leistungsgruppen ein vertieftes Bildungsangebot vorgesehen, sind im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in den im Rahmenlehrplan dafür vorgesehenen Pflichtgegenständen die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff der Vertiefung vorzusehen. Werden in mehr als einem Pflichtgegenstand Leistungsgruppen geführt, ist die Kombination von vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zulässig.
(7) Die Landesschulräte werden ermächtigt, für körper- und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Behinderung und der Förderungsmöglichkeiten sowie der grundsätzlichen Aufgabe der Berufsschule Abweichungen von den Lehrplänen vorzunehmen.
(8) Die Landesschulräte werden ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die in einer verkürzten Lehrzeit ausgebildet werden. Dabei ist auf den für den Lehrberuf verordneten Lehrplan Bedacht zu nehmen und vorzusehen, dass die Bildungs- und Lehraufgaben des verordneten Lehrplans erreicht werden.
(9) Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen Lehrpläne für Freigegenstände und unverbindliche Übungen zu erlassen, wobei ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung maximal 120 Unterrichtsstunden bezogen auf die Gesamtausbildungszeit umfassen darf.
(10) Die Landesschulräte werden ermächtigt, für Schülerinnen und Schüler mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Abweichungen von den Lehrplänen unter Berücksichtigung der sprachlichen Einschränkung, geeigneter Förderungsmöglichkeiten sowie der grundsätzlichen Aufgabe der Berufsschule vorzunehmen. Für den Unterricht im Rahmen von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen werden die Landesschulräte ermächtigt, festzulegen, dass die Vermittlung der Kenntnis der Unterrichtssprache auf Basis des pädagogisch-didaktischen Konzepts des Pflichtgegenstandes Berufsbezogene Fremdsprache zu erfolgen hat.
Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes
§ 4. (1) Die Landesschulräte werden ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden, zu erlassen.
(2) Für Personen, die gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan des gewählten Lehrberufes Anwendung. Für Personen, die gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, finden Teile des Lehrplans des gewählten Lehrberufes sowie allenfalls Teile von anderen Lehrplänen Anwendung.
(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte unter Bedachtnahme auf die gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell
- 1. die Bildungs- und Lehraufgaben, die Lehrstoffe und das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie
- 2. an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen unter entsprechender Adaptierung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und des Stundenausmaßes
festzulegen. Darüber hinaus können zur Erlangung der festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie den persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechend unverbindliche Übungen und Freigegenstände festgelegt werden.
(4) Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.
Verweisungen
§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten; Außerkraftreten
§ 6. (1) Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die in den nachstehenden Absätzen vorgesehenen Inkrafttretenstermine um bis zu einem Jahr zu verschieben, soweit dies aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerinnen- und Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist. Gleichzeitig ist ein in diesem Zusammenhang allenfalls erforderliches Verschieben des Außerkrafttretens von Anlagen gemäß den nachstehenden Absätzen vorzunehmen.
(2) Diese Verordnung sowie die in den Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2019 in Kraft. Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 1 entfällt.
2. § 1 Z 2 lautet:
- „2. für die Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe, Tapezierergewerbe und des lederverarbeitenden Gewerbes, und zwar für
Sattlerei: | Anlage A/2/2 |
Gold-, Silber- und Perlensticker: | Anlage A/2/3 |
Handschuhmacher: | Anlage A/2/4 |
Miedererzeuger: | Anlage A/2/10“ |
3. § 1 Z 3 lautet:
- „3. für die Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar für
Brau- und Getränketechnik, Destillateur: | Anlage A/3/4 |
Präparator: | Anlage A/3/7“ |
4. § 1 Z 4 entfällt.
5. In § 1 Z 5 entfällt die Zeile
„Tierpfleger: | Anlage A/5/4“. |
6. In § 1 Z 6 lautet:
- „6. für die Lehrberufe Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für
Bäcker/Bäckerin: | Anlage A/6/1 |
Fleischverarbeitung, Fleischverkauf: | Anlage A/6/2 |
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau: | Anlage A/6/3 |
Koch: | Anlage A/6/4 |
Konditor (Zuckerbäcker): | Anlage A/6/5 |
Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin: | Anlage A/6/9 |
Systemgastronomiefachmann: | Anlage A/6/10 |
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau: | Anlage A/6/11“ |
7. § 1 Z 7 entfällt.
8. § 1 Z 8 lautet:
- „8. für den Lehrberuf grafischer Richtung, und zwar für
Reprografie: | Anlage A/8/4“ |
9. § 1 Z 9 lautet:
- „9. für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für
Waffen- und Munitionshändler: | Anlage A/9/1 |
Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau | Anlage A/9/2 |
EDV-Kaufmann: | Anlage A/9/14“ |
10. § 1 Z 10 bis 19 entfällt.
11. § 1 Z 20 lautet:
- „20. für die Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeugung, und zwar für
Harmonikamacher/Harmonikamacherin: | Anlage A/20/2 |
Blechblasinstrumentenerzeugung: | Anlage A/20/3 |
Holzblasinstrumentenerzeugung: | Anlage A/20/4 |
Streich- und Saiteninstrumentenbau: | Anlage A/20/5“ |
12. § 1 Z 21 entfällt.
13. In § 1 Z 22 entfällt die Zeile
„Papiertechnik: | Anlage A/22/2“ |
14. § 1 Z 23 lautet:
- „23. für den Lehrberuf des Bereiches Gesundheit und Schönheitspflege, und zwar für
Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin): | Anlage A/23/1“ |
15. Dem § 3 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Landesschulräte werden ermächtigt, für Schülerinnen und Schüler mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Abweichungen von den Lehrplänen unter Berücksichtigung der sprachlichen Einschränkung, geeigneter Förderungsmöglichkeiten sowie der grundsätzlichen Aufgabe der Berufsschule vorzunehmen. Für den Unterricht im Rahmen von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen werden die Landesschulräte ermächtigt, festzulegen, dass die Vermittlung der Kenntnis der Unterrichtssprache auf Basis des pädagogisch-didaktischen Konzepts des Pflichtgegenstandes Berufsbezogene Fremdsprache zu erfolgen hat.“
16. § 3a lautet:
„§ 3a. (1) Die Landesschulräte werden ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden, zu erlassen.
(2) Für Personen, die gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan des gewählten Lehrberufes Anwendung. Für Personen, die gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, finden Teile des Lehrplans des gewählten Lehrberufes sowie allenfalls Teile von anderen Lehrplänen Anwendung.
(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte unter Bedachtnahme auf die gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell
- 1. die Bildungs- und Lehraufgaben, die Lehrstoffe und das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie
- 2. an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen unter entsprechender Adaptierung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und des Stundenausmaßes
festzulegen. Darüber hinaus können zur Erlangung der festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie den persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechend unverbindliche Übungen und Freigegenstände festgelegt werden.
(4) Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.“
17. § 4 Abs. 25 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2015 erhält die Absatzbezeichnung „(26)“. Folgender Abs. 27 wird angefügt:
„(27) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
- 1. § 3a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2. § 3 Abs. 12 tritt mit 1. September 2016 in Kraft;
- 3. § 1 Z 2, 3, 5, 6, 8, 9, 20, 22 und 23, Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C sowie die Änderungen in den Anlagen A/2/3, A/6/5, A/9/1 und A/20/2 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2019 in Kraft;
- 4. § 1 Z 1, 4, 7, 10 bis 19 und 21 sowie die Anlagen A/1/1 bis A/1/18, A/2/1, A/2/5 bis A/2/9, A/2/11, A/2/12, A/3/1 bis A/3/3, A/3/5, A/3/6, A/3/8 bis A/3/11, A/4/1 bis A/4/7, A/5/4, A/6/6 bis A/6/8, A/6/12, A/7/1 bis A/7/5, A/8/1 bis A/8/3, A/8/5, A/8/6, A/9/3 bis A/9/13, A/9/15 bis A/9/19, A/10/1 bis A/10/9, A/11/1 bis A/11/4, A/12/1,A/12/3, A/13/1, A/14/1 bis A/14/3, A/15/1 bis A/15/12, A/16/1, A/16/2, A/16/4, A/17/1 bis A/17/8, A/18/1 bis A/18/5, A/19/1, A/20/1, A/21/1 bis A/21/3, A/22/2 und A/23/2 bis A/23/6 in der der vor der Novelle BGBl. II Nr. 211/2016 geltenden Fassung treten hinsichtlich der der 1. Klasse mit 31. August 2016, hinsichtlich der 2. Klasse mit 31. August 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 31. August 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 31. August 2019 außer Kraft.
Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“
18. In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) lautet der Lehrstoff:
„Lehrstoff:
Die folgenden Themen sind im Sinne der angeführten Bildungs- und Lehraufgabe mit steigendem Schwierigkeitsgrad zu behandeln:
Persönliches Umfeld und Aktuelles:
Selbstdarstellung. Familie und Freunde. Wohnen. Gesundheit und Sozialdienste. Ortsangaben. Freizeit. Reise und Tourismus. Einkauf. Essen und Trinken. Nationales und internationales Zeitgeschehen unter besonderer Berücksichtigung der Jugendkultur.
Berufliches Umfeld:
Arbeitsplatz und Ausbildung. Berufsspezifischer Schriftverkehr. Europass-Lebenslauf und Bewerbungsgespräch. Sicherheit und Umweltschutz.
Beruf (für die Anlagen A/2/2 bis A/2/4 und A/2/10):
Grundbegriffe der Mode- und Bekleidungstechnik. Natürliche, synthetische und gemischte Materialien. Pflege, Reinigungs- und Hilfsmittel. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe. Messinstrumente. Bekleidung und berufsspezifische Erzeugnisse. Farben. Designentwicklung. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlage A/3/4 und A/3/7):
Grundbegriffe der Chemie und Umwelttechnik. Chemikalien und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen. Mess- und Prüfinstrumente. Präparate. Chemische Prozesse. Entsorgung und Recycling. Arbeitsverfahren und -techniken. Einfache Kundinnen- und Kundengespräche.
Beruf (für die Anlagen A/5/1 bis A/5/3):
Grundbegriffe der Botanik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen und Geräte. Blumen und Pflanzen. Kulturen und Pflege. Raum- und Landschaftsgestaltung. Entwürfe und Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Garten- und Grünflächengestaltung - Schwerpunkt Greenkeeping
Grundbegriffe des Golfspiels. Materialien, Ersatzteile. Rasengräser und -krankheiten. Umrechnungstabelle. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlagen A/6/1 bis A/6/5, A 6/9 bis 6/11):
Grundbegriffe der Ernährung und Gesundheit. Lebens- und Nahrungsmittel. Waren und Produkte. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Tourismus und Service. Rezepturen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlage A/8/4):
Grundbegriffe der Grafik und Medientechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsschritte. EDV- und Kommunikationssysteme. Designentwicklung. Entwürfe und Designs. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlagen A/9/1, A/9/2 und A/9/14):
Grundbegriffe des Handels. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation.
Beruf (für die Anlagen A/20/2 bis A/20/5):
Grundbegriffe der Musiklehre. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Musikinstrumente. Musikgeschichte. Werkzeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Einfache Kundinnen- und Kundenberatungsgespräche.
Beruf (für die Anlage A/22/1):
Grundbegriffe der Papiertechnologie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen. Erzeugnisse, Arten und Verwendung. Entwürfe und technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/23/1):
Grundbegriffe der Biologie. Materialien, Hilfsmittel und Waren. Werkzeuge und Apparate. Arbeitsbehelfe und Saloneinrichtungen. Haar- und Hautbehandlungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundenberatung und -betreuung. Schnitttechniken.“
19. In Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C lautet der letzte Absatz:
„Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe nur für die Anlagen A/9/1, A/9/2 und A/9/14 sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“
20. Die Überschrift der Anlage A/2/3 lautet:
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF GOLD-, SILBER- UND PERLENSTICKER“
21. In Anlage A/2/3 Abschnitt I (Stundentafel) entfällt die Zeile „A. GOLD-, SILBER- UND PERLENSTICKER“.
22. In Anlage A/2/3 entfallen nach der ersten Stundentafel die Zeilen „II. STUNDENTAFEL“ und „B. MASCHINSTICKER“ sowie die darauffolgende Stundentafel.
23. In Anlage A/2/3 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht entfallen in sämtlichen Pflichtgegenständen die Lehrstoffspezifikationen für den Lehrberuf Maschinsticker.
24. Die Überschrift der Anlage A/6/5 lautet:
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF KONDITOR (ZUCKERBÄCKER)“
25. In Anlage A/6/5 entfällt nach der Anlagenüberschrift die Zeile „A. FÜR KONDITOR (ZUCKERBÄCKER)“.
26. In Anlage A/6/5 entfallen nach der ersten Stundentafel die Zeile „B. FÜR LEBZELTER UND WACHSZIEHER, BONBON- und KONFEKTMACHER“ sowie die darauffolgende Stundentafel.
27. In Anlage A/6/5 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht entfallen in den Pflichtgegenständen Fachkunde und Praktikum die Lehrstoffspezifikationen für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher.
28. Die Überschrift der Anlage A/9/1 lautet:
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF WAFFEN- UND MUNITIONSHÄNDLER“
29. In Anlage A/9/1 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht entfällt in den Pflichtgegenständen Wirtschaftskunde und Betriebswirtschaftliches Praktikum im ersten Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe bzw. der didaktischen Grundsätze jeweils die Wendung „Einzelhandels bzw.“.
30. In Anlage A/9/1 Abschnitt III Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Werbetechnisches Praktikum entfällt in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie im ersten Absatz der didaktischen Grundsätze jeweils die Wendung „Einzelhandels bzw.“.
31. In Anlage A/9/1 Abschnitt III Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum entfallen im Lehrstoff der Abschnitt Branchenschwerpunkte sowie die darauffolgenden Überschriften „Lehrstoffspezifikation“ und „Waffen- und Munitionshändler“ und entfallen in den didaktischen Grundsätzen der erste, der dritte und der vierte Absatz sowie der erste Satz des zweiten Absatzes.
32. Die Überschrift der Anlage A/20/2 lautet:
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF HARMONIKAMACHER/HARMONIKAMACHERIN“
33. In Anlage A/20/2 Abschnitt I (Stundentafel) entfallen die Zeile „A. ORGELBAU“ und die darauffolgende Stundentafel sowie nach der Stundentafel die Zeile „B. HARMONIKAMACHER/HARMONIKAMACHERIN“.
34. In Anlage A/20/2 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Technologie und Instrumentenkunde entfallen im vierten Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe die Wendung „Orgeln bzw.“ sowie im Lehrstoff in der ersten Zeile des Abschnitts Spezielle Instrumentenkunde die Wendung „Orgeln und“.
35. In Anlage A/20/2 Abschnitt III Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Technologie und Instrumentenkunde entfällt im Lehrstoff der Abschnitt Zusätzlich für den Lehrberuf Orgelbau.
36. In Anlage A/20/2 Abschnitt III Unterabschnitt Fachunterricht entfallen im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik der Lehrstoffabschnitt Zusätzlich für den Lehrberuf Orgelbau und in den Pflichtgegenständen Computergestütztes Fachzeichnen und Praktikum jeweils die Lehrstoffspezifikationen für den Lehrberuf Orgelbau.
37. In Anlage A/20/2 Abschnitt III Unterabschnitt Fachunterricht entfällt der Pflichtgegenstand Projektpraktikum (nur für den Lehrberuf Orgelbau).
38. Die Anlagen A/1/1 bis A/1/18, A/2/1, A/2/5 bis A/2/9, A/2/11, A/2/12, A/3/1 bis A/3/3, A/3/5, A/3/6, A/3/8 bis A/3/11, A/4/1 bis A/4/7, A/5/4, A/6/6 bis A/6/8, A/6/12, A/7/1 bis A/7/5, A/8/1 bis A/8/3, A/8/5, A/8/6, A/9/3 bis A/9/13, A/9/15 bis A/9/19, A/10/1 bis A/10/9, A/11/1 bis A/11/4, A/12/1, A/12/3, A/13/1, A/14/1 bis A/14/3, A/15/1 bis A/15/12, A/16/1, A/16/2, A/16/4, A/17/1 bis A/17/8, A/18/1 bis A/18/5, A/19/1, A/20/1, A/21/1 bis A/21/3, A/22/2, A/23/2 bis A/23/6 entfallen.
Artikel 4
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Auf Grund des § 22 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Z 22a durch folgende Z 22a und 22b ersetzt:
- „22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:
„Er/Sie wurde gemäß § 8b Abs. 1/§ 8b Abs. 2/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;
- 22b. wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:
„Er/Sie wurde gemäß § 8b Abs. 1/§ 8b Abs. 2/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unter Anwendung des § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. Nr. 211/2016 in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;“
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 3 Abs. 1 Z 22a und 22b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18
Anlage 19
Anlage 20
Anlage 21
Anlage 22
Anlage 23
Anlage 24
Anlage 25
Anlage 26
Anlage 27
Anlage 28
Anlage 29
Anlage 30
Anlage 31
Anlage 32
Anlage 33
Anlage 34
Anlage 35
Anlage 36
Anlage 37
Anlage 38
Anlage 39
Anlage 40
Anlage 41
Anlage 42
Anlage 43
Anlage 44
Anlage 45
Anlage 46
Anlage 47
Anlage 48
Anlage 49
Anlage 50
Anlage 51
Anlage 52
Anlage 53
Anlage 54
Anlage 55
Anlage 56
Anlage 57
Anlage 58
Anlage 59
Anlage 60
Anlage 61
Anlage 62
Anlage 63
Anlage 64
Anlage 65
Anlage 66
Anlage 67
Anlage 68
Anlage 69
Anlage 70
Anlage 71
Anlage 72
Anlage 73
Anlage 74
Anlage 75
Anlage 76
Anlage 77
Anlage 78
Anlage 79
Anlage 80
Anlage 81
Anlage 82
Anlage 83
Anlage 84
Anlage 85
Anlage 86
Anlage 87
Anlage 88
Anlage 89
Anlage 90
Anlage 91
Anlage 92
Anlage 93
Anlage 94
Anlage 95
Anlage 96
Anlage 97
Anlage 98
Anlage 99
Anlage 100
Anlage 101
Anlage 102
Anlage 103
Anlage 104
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Anlage 106
Anlage 107
Anlage 108
Anlage 109
Anlage 110
Anlage 111
Anlage 112
Anlage 113
Anlage 114
Anlage 115
Anlage 116
Anlage 117
Anlage 118
Anlage 119
Anlage 120
Anlage 121
Anlage 122
Anlage 123
Anlage 124
Anlage 125
Anlage 126
Anlage 127
Anlage 128
Anlage 129
Anlage 130
Anlage 131
Anlage 132
Anlage 133
Anlage 134
Anlage 135
Anlage 136
Anlage 137
Anlage 138
Anlage 139
Anlage 140
Anlage 141
Anlage 142
Anlage 143
Anlage 144
Anlage 145
Anlage 146
Anlage 147
Anlage 148
Anlage 149
Anlage 150
Anlage 151
Anlage 152
Anlage 153
Anlage 154
Anlage 155
Anlage 156
Anlage 157
Anlage 158
Anlage 159
Anlage 160
Anlage 161
Anlage 162
Anlage 163
Anlage 164
Anlage 165
Hammerschmid
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