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§ 31a SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Differenzierungsmaßnahmen

§ 31a.

(1) In der 6. bis 8. Schulstufe in der Mittelschule haben die den betreffenden leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jede Schülerin und jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ nach Maßgabe ihrer und seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.

(2) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches ist an der Mittelschule aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:

  1. 1. Individualisierung des Unterrichts,
  2. 2. differenzierter Unterricht in der Klasse,
  3. 3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
  4. 4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
  5. 5. Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
  6. 6. Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen,
  7. 7. Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching) und
  8. 8. Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe.

(3) In den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache ist an der Polytechnischen Schule Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Lernfähigkeit, Begabungsförderung, Förderkurs

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40216850

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