305. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
- 1. der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken,
- 2. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 ,
- 3. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und
- 4. der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen
gemäß dieser Verordnung Leistungs- und Strukturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen zu erstellen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
- 2. Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
- 3. Örtliche Einheiten: Örtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt III F der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
- 4. Berichtsperiode: Kalender- oder Wirtschaftsjahr, welches dem Erhebungsjahr vorangegangen ist; bei von Kalenderjahren abweichenden Wirtschaftsjahren ist jenes Wirtschaftsjahr heranzuziehen, welches im Kalenderjahr endet; wenn die betrieblichen Aufzeichnungen für die Erfüllung der Meldepflicht vorliegen, kann auch jenes Wirtschaftsjahr herangezogen werden, welches im Erhebungsjahr endet;
- 5. Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Europäische Gesellschaften (SE);
- 6. Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts: Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen E36 bis E39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten;
- 7. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts: Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994;
- 8. Saldenliste: Alle Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 UGB sowie der Bilanz gemäß § 224 UGB; sie werden über eine Schnittstelle für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen;
- 9. Erweiterte Saldenliste: Den Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 UGB sowie der Bilanz gemäß § 224 UGB die die Saldenliste (Z 8) detaillierter unterteilen; sie werden über eine Schnittstelle für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen;
- 10. Ergänzte Saldenliste: Positionen zu den Beschäftigten, zum Arbeitsvolumen und zu den örtlichen Einheiten, die über eine Schnittstelle aus den automatisierten Verwaltungssystemen von rechtlichen Einheiten (Z 1) für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen werden und die Saldenliste (Z 8) sowie die Erweiterte Saldenliste (Z 9) ergänzen.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. (1) Die Erhebungen sind jährlich über die Berichtsperiode, erstmals im Jahr 2022 durchzuführen, sofern Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 (Anlage III Punkt 1.) sind in den Jahren 2022 und 2026 und danach in fünfjährigen Abständen zu erheben.
(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (Anlage III Punkte 1. und 2.) sind erstmals
- 1. für die Abteilung M71 und die Gruppe M73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2022 und
- 2. für die Abteilung M69 und die Gruppe M70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2023
in zweijährigen Abständen zu erheben.
(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b (Anlage I Punkt 9.) sind
- 1. mit den Unterpositionen (Anlage I Punkte 9.1.1 bis 9.1.7, 9.2.1 bis 9.2.7 und 9.3.1 bis 9.3.7) erstmals im Jahr 2022 und
- 2. als Summenpositionen (Anlage I Punkte 9.1, 9.2 und 9.3) erstmals im Jahr 2023
in zweijährigen Abständen zu erheben.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4. (1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis J, L bis N, P bis R sowie Abteilungen K66, S95 und S96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten sowie deren örtliche Einheiten.
(2) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters rechtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen K64 und K65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten.
(3) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis R sowie den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008 verrichten sowie deren rechtliche und örtliche Einheiten.
(4) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.
Erhebungsmerkmale
§ 5. (1) Es sind zu erheben:
- 1. über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 die Merkmale gemäß Anlage I (ohne die Punkte 4.1.26 und 9.) und über deren örtliche Einheiten die Merkmale gemäß Anlage II;
- 2. zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1,
- a) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß dem Abschnitt F der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 4.1.26;
- b) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen B05 bis E36, F41 bis F43 sowie der Gruppe E38.3 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 9.;
- 3. zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen G46 und G47 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage III Punkt 1.;
- 4. zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen J62, M69, M71, M73 und N78 sowie den Gruppen J58.2, J63.1 und M70.2 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 1. und 2.
- 5. über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung K64 (ausgenommen die Gruppen K64.2 und K64.3) der ÖNACE 2008 ausüben die Merkmale der Anlage I Punkte 1., 2., 3., 4.7, 5., 6.1.9 bis 6.1.14, 6.3, 6.4 und 8. und der Anlage IV sowie über deren örtliche Einheiten die Merkmale der Anlage II;
- 6. über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen K64.2 und K64.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale der Anlage I Punkte 1. und 2. sowie über deren örtliche Einheiten die Merkmale der Anlage II Punkte 1. und 2.
- 7. über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung K65 (ausgenommen die Gruppe K65.3) der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale der Anlage I Punkte 1., 2., 3., 4.7, 5., 6.1.9 bis 6.1.14, 6.3, 6.4 und 8.und der Anlage V, Punkte 1. bis 23., jeweils gegliedert nach Lebensversicherung, Krankenversicherung und Schaden-Unfallversicherung sowie über deren örtliche Einheiten die Merkmale der Anlage II;
- 8. über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Gruppe K65.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 - FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018.
(2) Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), sind zur Generierung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen die Positionen (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10) zu erheben.
Erhebungsart
§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;
- 2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
- 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.28) und Punkt 4.6 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
- 4. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.5, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage II, Anlage III Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
- 5. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.5, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage II) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
- 6. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
- 7. alle übrigen Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 (ausgenommen das Merkmal der Anlage III Punkt 2.) durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, soweit im Einzelfall die Erhebung durch die Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht möglich ist. Für das Merkmal in Anlage II Punkt 5. erfolgt die Befragung nur, wenn die statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 im Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 örtliche Einheiten in unterschiedlichen NUTS-2 Regionen und/oder unterschiedlichen Abschnitten der ÖNACE 2008 aufweisen.
(2) Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), erfolgt die Befragung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen durch Heranziehung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10).
(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten in § 4 Abs. 1 gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.
Auskunftspflicht
§ 7. (1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 und 3 besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 sowie deren örtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
- 1. gemäß den Abschnitten B bis J, L bis N, P bis R sowie Abteilungen K66, S95 und S96 der ÖNACE 2008 ausüben und Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 5) sind, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,5 Millionen Euro;
- 2. gemäß den Abteilungen B05 bis F43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres;
- 3. gemäß Abteilungen G45 und G46 sowie der Klasse G47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 3,25 Millionen Euro;
- 4. gemäß Abteilung G47 (ohne Klasse G47.73), den Gruppen H49.4 und N79.1, der Klasse H52.29 sowie der Unterklasse I55.10-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 2,15 Millionen Euro;
- 5. gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe H49.4 sowie Klasse H52.29), I (ohne Unterklasse I55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung M75) und N (ohne Gruppe N79.1) sowie den Abteilungen K66 und S95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,15 Millionen Euro;
- 6. gemäß der Abteilung Q86 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab einer Million Euro;
- 7. gemäß den Abschnitten P, Q (ohne Abteilung Q86), R sowie den Abteilungen M75 und S96 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 700 000 Euro;
- 8. gemäß der Gruppe J58.2, den Klassen J62.03, J62.09, J63.12, M70.21, M73.12 sowie der Unterklasse M73.11-2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres;
- 9. gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M, N, P, Q, R (ohne der Gruppe J58.2, den Klassen J62.03, J62.09, J63.12, M70.21, M73.12 sowie der Unterklasse M73.11-2) und den Abteilungen K66, S95 und S96 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres.
(2) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen hat die Auskunftserteilung durch die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 durch Übermittlung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10) zu erfolgen.
(3) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 3 über Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) für statistische Einheiten, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat.
(4) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 bis 3 besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat.
(5) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen B05 bis F42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung F43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 4 Abs. 1, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 mit weniger als 20 Beschäftigten (ohne Lehrlinge), die als repräsentativ gelten, mit einem Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
- 1. 1,5 Million Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen B05 bis F42 der ÖNACE 2008
oder
- oder
- 2. 2,5 Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung F43 der ÖNACE 2008.
(6) Die Bundesanstalt kann die Umsatzschwellen für die statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie Abs. 5 ab dem Berichtsjahr 2022 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.
(7) Als repräsentativ im Sinne von Abs. 5 und Abs. 6 gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, die Strukturentwicklung der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.
(8) Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Abs. 1 Z 8 und 9 angegebenen Beschäftigtenzahlen.
(9) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 7 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(10) Die Bundesanstalt hat bis zum 31. August des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 7 Auskunftspflicht besteht.
Erhebungsunterlagen
§ 8. (1) Für Befragungen gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.
(2) Für Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 hat die Bundesanstalt ein Webservice zur Datenübernahme bereitzustellen. Die technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 sind von der Bundesanstalt unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene Erhebungseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 verpflichtet, die die Meldeschwellen gemäß § 7 für eine Berichtsperiode nicht erfüllen.
(4) Für die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 gilt bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2, dass die Daten gemäß § 5 Abs. 2 vollständig und nach bestem Wissen zu ermitteln und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes Webservice der Bundesanstalt zu übermitteln sind.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
§ 10. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
- 1. § 6 Abs. 1 Z 2 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger,
- 2. § 6 Abs. 1 Z 3 vom Bundesministerium für Finanzen,
- 3. § 6 Abs. 1 Z 4 von der Oesterreichischen Nationalbank,
- 4. § 6 Abs. 1 Z 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,
innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 11. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.
Publikation der Ergebnisse
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im § 9 Abs. 2 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 4 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
- 1. über rechtliche Einheiten und Unternehmen gegliedert nach Klassen der ÖNACE 2008 die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale), Produktionswert, Bruttowertschöpfung und Bruttobetriebsüberschuss (abgeleitete Merkmale) sowie aus den Erhebungsmerkmalen berechnete Wirtschaftskennzahlen;
- 2. über örtliche Einheiten gegliedert nach Gruppen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der „NUTS - Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik (NUTS) die Zahl der örtlichen Einheiten, deren Beschäftigte (insgesamt sowie unselbständig Beschäftigte), Bruttolöhne und -gehälter, Umsatzerlöse und Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Hauptmerkmale) sowie Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttowertschöpfung (abgeleitete Merkmale);
- 3. gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten.
(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 sowie die daraus abgeleiteten Merkmale, soweit in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 angeführten Darstellung möglich, in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Kostenersatz
§ 14. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 5 Z 4 und den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten P bis R und der Abteilung S96 der ÖNACE 2008 ausüben, verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2022: 257 354 Euro
- 2. im Jahr 2023: 178 694 Euro
- 3. im Jahr 2024: 155 736 Euro
- 4. im Jahr 2025: 160 016 Euro
- 5. im Jahr 2026: 164 495 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2026 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2027 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Verweisungen
§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;
- 2. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 271 vom 18.8.2020 S. 1;
- 3. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 , ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
- 4. Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen, ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 , ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 113;
- 5. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 , ABl. Nr. 198 vom 25.07.2019 S. 241;
- 6. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
- 7. Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 65, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 , ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241;
- 8. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung 2019/1755 , ABl. Nr. L 270 vom 24.10.2019 S. 1;
- 9. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021;
- 10. E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;
- 11. E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020;
- 12. Körperschaftsteuergesetz 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022;
- 13. Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020;
- 14. Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022;
- 15. Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022;
- 16. Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 36/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;
- 17. Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021;
- 18. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 - FJMV 2019), BGBl. II Nr. 333/2018;
- 19. Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;
- 20. Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013;
- 21. Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2020.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 428/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2019, außer Kraft.
(3) Für die Berichtsperiode 2021 besteht für die Auskunftspflichtigen gemäß § 9 Abs. 4 die Wahlmöglichkeit, der Mitwirkungsverpflichtung durch Übermittlung der Daten aus den Saldenlisten gemäß § 7 Abs. 2 nachzukommen.
(4) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik über die Berichtsperiode 2020 erfolgt gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 428/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2019.
Anlage I
1. | Identifikationsmerkmale | |||
1.1 | Name | |||
1.2 | Standort | |||
1.3 | Tätigkeit(en) | |||
1.4 | Umsatzsteueridentifikationsnummer | |||
1.5 | Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger | |||
1.6 | Firmenbuchnummer | |||
1.7 | Berichtszeitraum | |||
2. | Beschäftigte | |||
2.1 | Zahl der Beschäftigten insgesamt im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.2 | Zahl der Selbständigen im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3 | Zahl der unselbständig Beschäftigten (Lohn- und Gehaltsempfänger) im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3.1 | Zahl der Angestellten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3.2 | Zahl der Arbeiter im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3.3 | Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3.4 | Zahl der Teilzeitbeschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
2.3.5 | Zahl der geringfügig Beschäftigten im Jahresdurchschnitt nach Geschlecht | |||
3. | Arbeitsvolumen | |||
3.1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten | |||
3.2 | Zahl der von unselbständig Beschäftigten (Lohn- und Gehaltsempfänger) geleisteten Arbeitsstunden | |||
4. | Umsatzerlöse und Erträge | |||
4.1 | Umsatzerlöse insgesamt | |||
4.1.1 | Erlöse aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten; Fischerei | |||
4.1.2 | Erlöse aus Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | |||
4.1.3 | Erlöse aus der Herstellung von Waren inkl. Montage dieser Erzeugnisse | |||
4.1.4 | Erlöse aus Energieversorgung | |||
4.1.5 | Erlöse aus Wasserversorgung und Abfallentsorgung | |||
4.1.6 | Erlöse aus Hochbau | |||
4.1.7 | Erlöse aus Tiefbau | |||
4.1.8 | Erlöse aus Baunebenleistungen | |||
4.1.9 | Erlöse aus Großhandel | |||
4.1.10 | Erlöse aus Einzelhandel | |||
4.1.11 | Erlöse aus Vermittlungstätigkeiten (Provisionen) | |||
4.1.12 | Erlöse aus durchgeführten Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten | |||
4.1.13 | Erlöse aus Beherbergung | |||
4.1.14 | Erlöse aus Verkauf und Verabreichung von Speisen und Getränken | |||
4.1.15 | Erlöse aus Verkehr und Lagerei | |||
4.1.16 | Erlöse aus Information und Kommunikation | |||
4.1.17 | Erlöse aus Finanz- und Versicherungsleistungen | |||
4.1.18 | Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten | |||
4.1.19 | Erlöse aus Grundstücks- und Wohnungswesen (ohne Vermietung) | |||
4.1.20 | Erlöse aus freiberuflichen und technischen Dienstleistungen | |||
4.1.21 | Erlöse aus sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen | |||
4.1.22 | Erlöse aus Erziehung und Unterricht | |||
4.1.23 | Erlöse aus Gesundheits- und Sozialwesen | |||
4.1.24 | Erlöse aus Kunst, Unterhaltung und Erholung | |||
4.1.25 | Erlöse aus der Erbringung von sonstigen persönlichen Dienstleistungstätigkeiten | |||
4.1.26 | Erlöse aus Unteraufträgen (Subcontracting) | |||
4.1.27 | Erlöse aus durchgeführter Lohnarbeit | |||
4.1.28 | Konzerninterne Umsatzerlöse (Intercompany) | |||
4.2 | Übrige betriebliche Erträge | |||
4.3 | Erträge aus der Aktivierung von Eigenleistungen | |||
4.4 | Erträge aus Beteiligungen | |||
4.5 | Zinsen-, Wertpapier- und ähnliche Erträge | |||
4.6 | Subventionen | |||
4.7 | Erlöse aus dem Verkauf gebrauchter Anlagegüter (auch Grundstücke und Gebäude) | |||
5. | Personalaufwendungen | |||
5.1 | Summe der Bruttolöhne und -gehälter | |||
5.1.1 | Bruttogehälter der Angestellten | |||
5.1.2 | Bruttolöhne der Arbeiter | |||
5.1.3 | Lehrlingseinkommen | |||
5.2 | Sozialaufwendungen insgesamt | |||
5.2.1 | Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge | |||
5.2.2 | Sonstige (vertragliche oder freiwillige) Sozialaufwendungen des Arbeitgebers | |||
6. | Sonstige Aufwendungen | |||
6.1 | Vorleistungen | |||
6.1.1 | Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen | |||
6.1.2 | Sonstige betriebliche Aufwendungen (ohne Steuern) | |||
6.1.3 | Handelswareneinsatz | |||
6.1.4 | Materialeinsatz | |||
6.1.5 | Aufwendungen für sonstige bezogene Dienstleistungen | |||
6.1.6 | Aufwand für Ausgangsfrachten | |||
6.1.7 | Zahlungen an Unterauftragnehmer | |||
6.1.8 | Aufwand für vergebene Lohnarbeiten | |||
6.1.9 | Aufwand für unternehmensfremde Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) | |||
6.1.10 | Aufwand für vergebene Reparaturen und Instandhaltungen | |||
6.1.11 | Einsatz von Brenn- und Treibstoffen | |||
6.1.12 | Aufwand für Mieten und Leasing von Gebäuden | |||
6.1.13 | Aufwand für Mieten und Leasing von Maschinen und Transportmitteln | |||
6.1.14 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |||
6.1.15 | Konzerninterne Aufwendungen (Intercompany) | |||
6.2 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |||
6.3 | Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände | |||
6.4 | Steuern und Abgaben | |||
7. | Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) | |||
7.1 | Brenn- und Treibstoffe | |||
7.2 | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe inkl. Einbauteile und zugekaufte Halbfabrikate | |||
7.3 | Handelswaren | |||
7.4 | Unfertige Erzeugnisse sowie noch nicht abrechenbare Leistungen | |||
7.5 | Fertige Erzeugnisse aus eigener Produktion | |||
8. | Investitionen in: | |||
8.1 | Sachanlagen | |||
8.1.1 | Unbebaute Grundstücke | |||
8.1.2 | Altbauten | |||
8.1.3 | Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten | |||
8.1.4 | Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung | |||
8.1.4.1 | (Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen) | |||
8.1.4.2 | (Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik) | |||
8.1.5 | Transportmittel | |||
8.1.6 | Gebrauchte Sachanlagen | |||
8.2 | Geringwertige Wirtschaftsgüter (gemäß § 13 EStG 1988) | |||
8.3 | Investitionen in Software | |||
8.4 | Bruttoinvestitionen in Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie daraus abgeleitete Lizenzen | |||
9. | Ausgaben für und Investitionen in den Umweltschutz | |||
9.1 | Gesamte laufende Ausgaben für den Umweltschutz | |||
9.1.1 | Luftreinhaltung und Klimaschutz | |||
9.1.2 | Gewässerschutz | |||
9.1.3 | Abfallwirtschaft | |||
9.1.4 | Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser | |||
9.1.5 | Lärm- und Erschütterungsschutz (ohne Arbeitsschutzmaßnahmen) | |||
9.1.6 | Arten- und Landschaftsschutz | |||
9.1.7 | Andere Umweltschutzaktivitäten | |||
9.2 | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-pipe-Einrichtungen“) | |||
9.2.1 | Luftreinhaltung und Klimaschutz | |||
9.2.2 | Gewässerschutz | |||
9.2.3 | Abfallwirtschaft | |||
9.2.4 | Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser | |||
9.2.5 | Lärm- und Erschütterungsschutz (ohne Arbeitsschutzmaßnahmen) | |||
9.2.6 | Arten- und Landschaftsschutz | |||
9.2.7 | Andere Umweltschutzaktivitäten | |||
9.3 | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologien“) | |||
9.3.1 | Luftreinhaltung und Klimaschutz | |||
9.3.2 | Gewässerschutz | |||
9.3.3 | Abfallwirtschaft | |||
9.3.4 | Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser | |||
9.3.5 | Lärm- und Erschütterungsschutz (ohne Arbeitsschutzmaßnahmen) | |||
9.3.6 | Arten- und Landschaftsschutz | |||
9.3.7 | Andere Umweltschutzaktivitäten |
Anlage II
1. | Tätigkeit |
2. | Beschäftigte insgesamt im Jahresdurchschnitt |
3. | Summe der Bruttolöhne und -gehälter |
4. | Investitionen in Sachanlagen |
5. | Umsatzerlöse |
Anlage III
- 1. Aufschlüsselung des Umsatzes gemäß Verordnung (EG) Nr. 451/2008
- 2. Aufschlüsselung des Umsatzes nach Kunden: gebietsansässig, gebietsfremd (davon Intra-EU, Extra-EU)
Anlage IV
- 1. Zinsen und ähnliche Erträge inklusive Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren
- 2. Provisionserträge
- 3. Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
- 4. Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen
- 5. Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften
- 6. Sonstige betriebliche Erträge
- 7. Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten
- 8. Erlöse aus sonstigen Leistungen
- 9. Erlöse aus dem Verkauf von Sachlagen
- 10. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- 11. Provisionsaufwendungen
- 12. Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand) und sonstige betriebliche Aufwendungen
- 13. Bankleitzahl
Anlage V
- 1. Verrechnete Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung
- 2. Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung
- 3. Verrechnete Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung
- 4. Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung
- 5. Prämienüberträge
- 6. Rückversicherungsanteil an den Prämienüberträgen
- 7. Erträge aus Kapitalanlagen inklusive nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
- 8. Erträge aus Beteiligungen
- 9. Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten
- 10. Sonstige versicherungstechnische Erträge
- 11. Rückversicherungsprovisionen einschließlich Gewinnanteile aus der Rückver-sicherung-sabgabe
- 12. Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge
- 13. Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der direkten Gesamtrechnung
- 14. Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der direkten Gesamtrechnung
- 15. Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung
- 16. Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung
- 17. Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- 18. Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- 19. Aufwendungen für erfolgsabhängige bzw. erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (netto)
- 20. Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung
- 21. Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung
- 22. Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
- 23. Rückversicherungsanteil an der Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
- 24. FMA-Nummer des Versicherungsunternehmens
Kocher Gewessler Brunner
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