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BGBl I 65/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

65. Bundesgesetz: Geldwäschenovelle 2020
(NR: GP XXVII RV 106 AB 277 S. 45 . BR: AB 10377 S. 910 .)
[CELEX-Nr.: 32009L0138 , 32013L0036 , 32015L0849 , 32018L0843 ]

65. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäschenovelle 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 19 letzter Satz lautet:

„§ 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen.“

3. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt:

§ 89. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber eine natürliche Person ist, welche Tätigkeiten gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und als Mittelsmann einer gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ausgeschlossenen Person tätig ist.

(2) Die Behörde hat einem Gewerbetreibenden, welcher Tätigkeiten gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und bei dem ein Mittelsmann einer gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ausgeschlossenen Person eine leitende Funktion innehat oder wirtschaftlicher Eigentümer (§ 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, in der jeweils geltenden Fassung) ist, eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diesen Mittelsmann zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende diesen Mittelsmann innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

4. In § 93 Abs. 2 erster Satz, § 365a Abs. 1 Z 18, § 365b Abs. 1 Z 15, wird das Zitat „§ 137a“ durch das Zitat „§ 137 Abs. 2“ ersetzt.

5. In § 93 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „§ 137 Abs. 5 oder 6“ durch das Zitat „§ 137 Abs. 6 oder § 137a“ ersetzt.

6. Dem § 338 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Behörde hat mit den anderen in Art. 22 B-VG genannten Organen bei der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen zusammenzuarbeiten. Die Behörde hat entsprechende systematische, wirksame Vorgehensweisen (Mechanismen) vorzusehen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland ermöglichen.“

7. In § 365b Abs. 2 Z 3 wird nach der lit. c folgende lit. d angefügt:

  1. „d) in Fällen, in denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde:

aa) Nachsichtsvermerke,

bb) Ausgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.

  1. In Fällen, in denen das Verfahren auf Erteilen einer Nachsicht mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.“

8. In § 365b Abs. 2 Z 4 und Z 5 lit. a wird jeweils der Ausdruck „die in Abs. 1 Z 4, 7 und 9 genannten Daten“ durch den Ausdruck „die in Abs. 1 Z 4, 7 und 9 sowie die in Abs. 2 Z 1 genannten Daten“ ersetzt.

9. § 365m samt Überschrift lautet:

„Ziel

§ 365m. Die §§ 365m1 bis 365z dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU , ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 („Geldwäsche-RL“) sowie im Sinne der Erwägungsgründe der genannten Richtlinien auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.“

10. In § 365m1 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 6 Z 1, in § 365w Abs. 3, in § 365z Abs. 2 sowie in der Anlage 8 Z 3 lit. a wird jeweils der Ausdruck „4. Geldwäsche-RL“ durch den Ausdruck „Geldwäsche-RL“ ersetzt.

11. § 365m1 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1) a) Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint, getätigt wird;
    1. b) Handelsgewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;
    2. c) Gewerbetreibende, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;
  1. 2. Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;“

12. In § 365m1 Abs. 2 Z 4 werden der Ausdruck „§ 137a Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 137 Abs. 2“ und der Ausdruck „nebengewerblich (§ 137 Abs. 2a) tätig werden“ durch den Ausdruck „nebengewerblich (§ 376 Z 18 Abs. 11) oder in Nebentätigkeit (§ 137 Abs. 3) tätig werden.“ ersetzt.

13. Dem § 365m1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Versicherungsvermittlern (§ 365m1 Abs. 2 Z 4), die Teil einer Gruppe sind, gilt dies auch im Hinblick auf die Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaats des EWR, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist.“

14. Am Ende des § 365m1 Abs. 10 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für die in Abs. 9 vorgesehene Meldung, durch die sichergestellt wird, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur der Behörde bekannt ist.“

15. § 365n Z 3 lautet:

  1. „3. „wirtschaftlicher Eigentümer“ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, sowie natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis;“

16. Am Ende des § 365n Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 10 und Z 11 angefügt:

  1. „10. „Führungsebene“ Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für den Gewerbetreibenden in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln muss;
  2. 11. „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU , ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, verbunden sind.“

17. § 365n1 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden inklusive Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einschließlich der Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Führungsebene, wenn dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, und regelmäßige Überprüfung der Arbeitsausführungen durch Mitarbeiter sowie bei der Auswahl ihrer Beschäftigten Prüfung auf Zuverlässigkeit in Bezug auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten;“

18. § 365o Z 3 lautet:

  1. „3) a) im Falle von Handelsgewerbetreibenden einschließlich Versteigerern bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 10 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;
    1. b) bei Handelsgewerbetreibenden, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäusern, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;
    2. c) bei Gewerbetreibenden, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft.“

19. § 365p Abs. 1 Z 1 lit. a wird folgender Teilsatz angefügt:

„dies schließt auch, soweit verfügbar, elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung sowie einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73 und andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg im Sinne des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der jeweils geltenden Fassung, mit ein;“

20. § 365p Abs. 1 Z 2 wird folgender Teil- und Schlusssatz angefügt:

„wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene im Sinne des § 365n Z 10 ist, hat der Gewerbetreibende die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 11 WiEReG.“

21. In § 365p wird nach Abs. 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) dürfen keine anonymen Konten, anonyme Sparbücher oder anonyme Schließfächer führen. Auf Inhaber und Begünstigte bestehender anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer sind die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden.“

22. § 365p Abs. 6 lautet:

„(6) Die Gewerbetreibenden haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage zu erfüllen, oder auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Gewerbetreibende rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG , ABl. Nr. L 64, vom 11.3.2011 S. 1, dazu verpflichtet ist.“

23. Die Überschrift zu § 365q und § 365q Abs. 1 lauten:

„Zeitpunkt der Identitätsfeststellung

§ 365q. (1) Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion zu erfolgen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG haben die Gewerbetreibenden den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register gemäß § 9 oder § 10 WiEReG einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Geldwäsche-RL entsprechenden Register registriert werden müssen.“

24. § 365s Abs. 5 lautet:

„(5) In den in den Art. 18a bis 24 der Geldwäsche-RL genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit erhöhten Risiken, die gemäß Abs. 6 festgelegt oder gemäß § 365n1 ermittelt wurden, hat der Gewerbetreibende verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu steuern und zu mindern. Der Gewerbetreibende hat bei seiner Risikoanalyse zumindest die in der Anlage 8 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko sowie von den Europäischen Aufsichtsbehörden gegebene Leitlinien zu berücksichtigen. Entsprechende Unterlagen zur Risikoanalyse und deren Ergebnis sind vom Gewerbetreibenden zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.“

25. Dem § 365s werden folgende Abs. 8 bis 12 angefügt:

„(8) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen gemäß Art. 9 Abs. 2 der Geldwäsche-RL ermittelte Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, haben die Gewerbetreibenden die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden:

  1. 1. Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den/die wirtschaftlichen Eigentümer;
  2. 2. Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
  3. 3. Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümer;
  4. 4. Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
  5. 5. Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung;
  6. 6. verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.

(9) Zusätzlich zu den in Abs. 8 vorgesehenen Maßnahmen kann der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung festlegen, dass Gewerbetreibende auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen gemäß Art. 9 Abs. 2 der Geldwäsche-RL ermittelte Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, gegebenenfalls eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anzuwenden haben. Diese Maßnahmen haben aus einem oder mehreren der folgenden Elemente zu bestehen:

  1. 1. der Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;
  2. 2. der Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;
  3. 3. der Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus gemäß Art. 9 Abs. 2 der Geldwäsche-RL ermittelten Drittländern mit hohem Risiko.

(10) Im Umgang mit gemäß Art. 9 Abs. 2 der Geldwäsche-RL ermittelten Drittländern mit hohem Risiko kann der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung gegebenenfalls zusätzlich zu den in Abs. 8 genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorsehen:

  1. 1. Verwehrung der Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Gewerbetreibenden aus dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Gewerbetreibende aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;
  2. 2. Einführung des für Gewerbetreibende geltenden Verbots der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befinden würde, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;
  3. 3. Einführung der für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von in dem betreffenden Land niedergelassenen Verpflichteten geltenden Pflicht, sich einer verschärften aufsichtlichen Prüfung oder einem verschärften externen Audit zu unterziehen;
  4. 4. Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf das externe Audit von in dem betreffenden Land niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Finanzgruppen;
  5. 5. Einführung der für Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Land zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.

(11) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat beim Erlass der in Abs. 9 und Abs. 10 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.

(12) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Europäische Kommission vor dem Erlass der in Abs. 9 und Abs. 10 genannten Maßnahmen zu informieren.“

26. Nach § 365s wird folgender § 365s1 eingefügt:

§ 365s1. (1) Die Gewerbetreibenden können zur Erfüllung der in § 365p Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Gewerbetreibenden, der auf den Dritten zurückgreift.

(2) Die Gewerbetreibenden haben bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in § 365p Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unverzüglich einzuholen. Sie haben weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihnen unverzüglich auf ihr Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann. Dies umfasst auch elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung und Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 FM-GwG.

(3) Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung) verfügen, die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Geldwäsche-RL genannten Personen und Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 mit Sitz im Inland.

(4) Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auch Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Geldwäsche-RL, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Geldwäsche-RL genannten Personen jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland,

  1. 1. deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Geldwäsche-RL festgelegten entsprechen und
  2. 2. die einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Anforderungen unterliegen, die dem 2. Abschnitt des Kapitel VI der Geldwäsche-RL entspricht.

    Auf Dritte, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, dürfen Gewerbetreibende nicht zurückgreifen. Dies gilt nicht für Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Dritten mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat und deren Tochterunternehmen, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren halten.

(5) § 14 und § 15 FM-GwG gelten sinngemäß.“

27. In § 365t Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Gewerbetreibende hat der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Die Person, die gemäß § 365n1 Abs. 4 benannt wurde, hat die genannten Informationen an die Geldwäschemeldestelle weiterzuleiten.“

28. § 365u Abs. 6 lautet:

„(6) Der Gewerbetreibende hat Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Gewerbetreibenden, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen. Einzelpersonen, die einen Verdacht melden, dürfen deswegen

  1. 1. weder benachteiligt werden, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  2. 2. noch nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden.

    Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die die Einzelperson mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieses Absatzes ausgesetzt sind, weil sie intern oder nach § 365t einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Behörde auf sichere Weise eine Beschwerde einreichen können.“

29. In § 365v entfällt der dritte Absatz.

30. § 365w Abs. 2 lautet:

„(2) Das Verbot nach Abs. 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kreditinstituten und Versicherungsvermittlern (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) oder zwischen diesen Instituten und ihren Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen. Dies setzt voraus, dass sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß § 365z Abs. 1 bis 6, darunter Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen der Geldwäsche - RL erfüllen.“

31. § 365y Abs. 1 lautet:

§ 365y. (1) Der Gewerbetreibende hat die nachstehenden Dokumente und Informationen für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die Geldwäschemeldestelle oder die Behörde aufzubewahren:

  1. 1. bei Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eine Kopie der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, einschließlich Informationen - soweit verfügbar -, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ABl. Nr. L 257 vom 23. Juli 2014 S 73 oder mittels anderer anerkannter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;
  2. 2. die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen als Originale oder als Kopien, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion. Der Gewerbetreibende hat einer Anforderung der Geldwäschemeldestelle im Rahmen ihrer Aufgaben zur Einholung und Nutzung von Informationen für deren im ersten Satz genannten Zweck zu entsprechen, selbst, wenn keine vorherige Meldung gemäß § 365t erstattet wurde.“

32. Dem § 365y werden folgende Abs. 4 bis 12 angefügt:

„(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der Grundlage von Art. 1 der Geldwäsche-RL ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 anzusehen.

(5) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Abschnittes sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz anzuwenden.

(6) Personenbezogene Daten dürfen von Gewerbetreibenden auf der Grundlage dieses Abschnittes ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage dieses Abschnitts für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, zu verarbeiten.

(7) Die Gewerbetreibenden haben neuen Kunden die nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den Rechtspflichten des Gewerbetreibenden gemäß dem vorliegenden Abschnitt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu enthalten.

(8) In Anwendung des Verbots der Informationsweitergabe gemäß § 365w Abs. 1 kann eine Sicherstellung öffentlicher Interessen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dann vorliegen, wenn die Verweigerung einer Auskunft eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um

  1. 1. dem Gewerbetreibenden oder der Behörde die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes zu ermöglichen oder
  2. 2. behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieses Bundesgesetzes nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird.

(9) Die Behörde hat als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertungen gemäß den §§ 365r Abs. 5 und 365s Abs. 6 sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Die Behörde hat jedenfalls umfassende und nachhaltige Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere durch Überprüfungen vor Ort hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen, zu setzen. Die Statistiken haben zu erfassen:

  1. 1. Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fallen, einschließlich der Anzahl der Unternehmen und natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors
  2. 2. die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle und
  3. 3. jeweils aufgeschlüsselt nach gewerblichen Berufen die Zahl der Verstöße sowie die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen § 366b geführten Verwaltungsstrafverfahren,
  4. 4. die Zahl der Maßnahmen vor Ort oder anderswo sowie
  5. 5. Anzahl und Höhe der auf Grundlage der festgestellten Verstöße verhängten Geldstrafen oder Verwaltungsmaßnahmen,
  6. 6. das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden (§ 333) zugewiesen wurde.

    Die Statistiken und Daten sind dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jeweils jährlich sowie auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

(10) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Statistiken zur Verwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 und Abs. 4 der Geldwäsche-RL dem Bundesminister für Finanzen jährlich zu übermitteln.

(11) Um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der Europäischen Kommission die Liste der zuständigen Behörden einschließlich ihrer Kontaktdaten zu übermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass die der Kommission übermittelten Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden.“

33. § 365z Abs. 4 und 4a lauten:

„(4) Die Behörde hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, um im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung anzustreben. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren nicht gestatten, sind etwaige rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

(4a) Bei einem Versicherungsvermittler, der Teil einer Gruppe ist und dessen Mutterunternehmen in Österreich niedergelassen ist, hat die Behörde die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes sowie die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 zu beaufsichtigen. Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der Geldwäsche-RL zu gewährleisten.“

34. In § 366b erhält Abs. 7 die folgende Fassung und wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7) Die Behörde hat bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt, von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person. Dabei hat sie auch frühere Verurteilungen wegen § 165 StGB (Geldwäscherei), § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristischen Vereinigung), § 278c StGB (terroristischen Straftat) oder § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch diesen Absatz unberührt.

(7a) Die Behörde hat vor der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen eine Strafregisterauskunft über die beschuldigte natürliche Person oder über die natürliche(n) Persone(n), die gemäß § 370 Abs. 1a oder Abs. 1b allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Dies gilt auch, wenn Anhaltspunkte bestehen, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland nahelegen; in diesem Fall hat die Behörde die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Staaten zu ersuchen.“

35. § 373i1 einschließlich Überschrift lautet:

„Verwaltungszusammenarbeit nach der Geldwäsche-RL

§ 373i1. (1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der Geldwäsche-RL zu gewährleisten.

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Geldwäsche-RL erforderlich sind.

(3) Der Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Insbesondere darf die Behörde etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

  1. 1. das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;
  2. 2. nationale Regelungen, die die Gewerbetreibenden zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit verpflichten, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen ein Berufsgeheimnis gilt;
  3. 3. in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;
  4. 4. Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Behörde.“

36. § 373i1a einschließlich Überschrift lautet:

„Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der Behörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der Versicherungsvermittler

§ 373i1a. (1) Alle Personen, die für die Behörde bei der Beaufsichtigung der Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) nach diesem Abschnitt tätig sind oder waren, und von der Behörde beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige unterliegen dem Berufsgeheimnis. Mit Ausnahme der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die im ersten Satz genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Abschnitt erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) nicht identifiziert werden können.

(2) Abs. 1 steht einem Informationsaustausch und einer wechselseitigen Zusammenarbeit der Behörde mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die der Behörde entsprechende Aufgaben wahrnehmen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist, nicht entgegen. Dies gilt ebenso gegenüber der Europäischen Zentralbank, wenn diese im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, tätig wird.

(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit den anderen zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Geldwäsche-RL im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden, mit der Europäischen Zentralbank, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63 und Art. 56 Unterabsatz 1 lit. g der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, in der Fassung ihrer Berichtigung, ABl. Nr. L 208 vom 2.8.2013 S. 73 handelt, eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch abschließen.

(4) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches mit anderen Behörden erhält, nur für die folgenden Zwecke verwenden:

  1. 1. in Ausübung ihrer Pflichten nach den §§ 365m bis 365z oder anderen nationalen oder europäischen Rechtsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Beaufsichtigung von Versicherungsvermittlern (§ 365m1 Abs. 2 Z 4), einschließlich der Verhängung von Verwaltungsstrafen,
  2. 2. im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Behörde, einschließlich damit zusammenhängender Gerichtsverfahren,
  3. 3. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Geldwäsche - RL oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.

(5) Die Behörde hat bei Beaufsichtigung der Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) mit anderen zur Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit umfasst auch die Zulässigkeit, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde Untersuchungen durchzuführen, und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnen Informationen.

(6) Unter Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen der §§ 365m bis 365z und unter Berücksichtigung von beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen kann die Behörde für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Informationen betreffend Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) mit folgenden Behörden austauschen:

  1. 1. die FMA;
  2. 2. die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
  3. 3. die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
  4. 4. die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
  5. 5. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
  6. 6. der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 - BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung.

    Ebenso ist ein Austausch von Informationen mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die mit den in Z 1 bis 6 genannten Behörden vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese zumindest den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertig ist.

(7) Ungeachtet des Abs. 1 und des Abs. 3 kann die Behörde Informationen mit Strafverfolgungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten für strafrechtliche Zwecke und für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung austauschen. Gemäß diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen den Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.“

37. In § 376 erhalten die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2017 erlassene Z 68 die Ziffernbezeichnung „69.“ und die bisherige Z 69 die Ziffernbezeichnung „70.“ und wird nach der Z 70 folgende Z 71 angefügt:

  1. „71. Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen von den Rechten gemäß § 21 Abs. 5 Gebrauch zu machen. Dieses Recht haben auch Personen, welche eine Meisterprüfung betreffend ein Gewerbe abgelegt haben, welches nach Ablegen der Meisterprüfung die Bezeichnung als Handwerk verloren hat.“

38. Dem § 382 werden folgende Abs. 100 bis 103 angefügt:

„(100) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020 wird die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU , ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 S. 43, umgesetzt.

(101) § 19, § 89, § 93 Abs. 2, § 338 Abs. 8, § 365a Abs. 1 Z 18, § 365b Abs. 1 Z 15, § 365m samt Überschrift, § 365m1 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 4, Abs. 4, Abs. 6 Z 1, Abs. 10 Z 5 und Z 6, § 365n Z 3, Z 9 bis Z 11, § 365n1 Abs. 4 Z 1, § 365o Z 3, § 365p Abs. 1 Z 1 lit. a, § 365p Abs. 1 Z 2, § 365p Abs. 4a, § 365p Abs. 6, § 365q Abs. 1 samt Überschrift, § 365s Abs. 5, § 365s Abs. 8 bis Abs. 12, § 365s1, § 365t Abs. 1, § 365u Abs. 6, § 365v, § 365w Abs. 2 und 3, § 365y Abs. 1, § 365y Abs. 4 bis Abs. 12, § 365z Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 4a, § 366b Abs. 7 und Abs. 7a, § 373i1 samt Überschrift, § 373i1a samt Überschrift, Anlage 7 Z 3, Anlage 8 Z 1 lit. f und lit. g, Anlage 8 Z 2 lit. c, lit. e und lit. f sowie Anlage 8 Z 3 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 10. Jänner 2020, in Kraft.

(102) § 365b Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juli 2020, in Kraft.

(103) § 21 Abs. 5 und § 376 Z 69 bis 71 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

39. In Anlage 7 Z 3 werden nach den Worten „Risikofaktoren in geographischer Hinsicht“ die Worte „- Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:“ eingefügt.

40. In Anlage 8 wird der Strichpunkt am Ende der Z 1 lit. f durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. g angefügt:

  1. „g) der Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt;“

41. In Anlage 8 Z 2 lautet lit. c wie folgt:

  1. „c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen, wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg im Sinne des § 6 Abs. 4 FM-GwG,“

42. In Anlage 8 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. f angefügt:

  1. „f) Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten,“

Van der Bellen

Kurz

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