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BGBl II 597/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

597. Verordnung: Verpackungsverordnungs-Novelle 2021
[CELEX-Nr.: 32018L0851 , 32018L0852 , 32019L0904 ]

597. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021)

Auf Grund der §§ 12b Abs. 1 und 6, 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 werden das Wort „und“ am Ende der Z 1 und der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 3 und 4 angefügt:

  1. „3. im Einklang mit der Abfallhierarchie Maßnahmen zu treffen, um die Erhöhung des Anteils in Verkehr gebrachter wiederverwendbarer Verpackungen und von Systemen zur umweltverträglichen Wiederverwendung von Verpackungen zu fördern, ohne dabei die Lebensmittelhygiene oder die Sicherheit der Verbraucher zu gefährden, und
  2. 4. die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern.“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Diese Verordnung gilt für folgende in Österreich in Verkehr gesetzte Produkte:

  1. 1. Einweggeschirr und -besteck,
  2. 2. Einweg-Kunststoffprodukte gemäß Anhang 6 und
  3. 3. Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.“

3. § 3 Z 4 bis 6 lautet:

  1. „4. „Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen“ Verpackungen, die dem Letztverbraucher als Verkaufseinheit angeboten werden.
  2. 5. „Umverpackungen oder Zweitverpackungen“ - soweit sie nicht unter Z 4 oder 6 fallen - Verpackungen, die
    1. a) eine oder mehrere Verkaufseinheiten enthalten, welche zusammen an den Letztverbraucher abgegeben werden oder nur zur Bestückung der Verkaufsregale dienen, und
    2. b) entfernt werden können, ohne dass dies die Eigenschaften der Ware beeinflusst.
  3. 6. „Transportverpackungen oder Drittverpackungen“ Verpackungen, die dazu dienen, die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen zu erleichtern, um deren direkte Berührung oder Transportschäden zu vermeiden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.“

4. § 3 Z 8 und 9 lautet:

  1. „8. „Packstoffe“ folgende Materialien, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden:
    1. a) Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
    2. b) Glas;
    3. c) Eisenmetalle;
    4. d) Aluminium;
    5. e) Kunststoffe gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002;
    6. f) Holz;
    7. g) textile Faserstoffe;
    8. h) sonstige Packstoffe auf biologischer Basis;
    9. i) Keramik.
  2. 9. „wiederverwendbare Verpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Umläufe ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß § 13g Abs. 1 Z 2 AWG 2002, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.“

5. Im § 3 Z 13 lit. a wird nach der Wortfolge „von verpackten Waren oder Gütern“ und im § 3 Z 13 lit. b wird nach der Wortfolge „Waren oder Gütern in Verpackungen“ jeweils die Wortfolge „oder von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6“ eingefügt.

6. Im § 3 werden die Z 25 und 26 durch folgende Z 25 bis 30 ersetzt:

  1. „25. „Getränkeverbundkarton“ eine geschlossene Verbundverpackung gemäß Z 26 für flüssige oder pastöse Nahrungs- oder Genussmittel, wobei das Trägermaterial Papier, Pappe oder Karton ist. Ein Verschluss gilt als Bestandteil des Getränkeverbundkartons.
  2. 26. „Verbundverpackungen“ Verpackungen, die aus zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Packstoffen bestehen, die nicht per Hand getrennt werden können und eine feste Einheit bilden, in dieser Beschaffenheit gefüllt, gelagert, befördert und geleert werden, und die beispielsweise aus einem Innenbehältnis und einer Außenumhüllung bestehen.
  3. 27. „Fanggerät“ jedes Gerät und jeder Ausrüstungsgegenstand, das bzw. der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fangen oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder - auf der Meeresoberfläche schwimmend - zum Anlocken und zum Fangen oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird.
  4. 28. „Fanggeräte-Abfall“ jedes unter die Abfalldefinition des § 2 Abs. 1 und 2 AWG 2002 fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich als es zurückgelassen wurde oder verloren ging.
  5. 29. „biologisch abbaubarer Kunststoff“ ein Kunststoff, der physikalisch und biologisch zersetzt werden kann, sodass er sich letztlich in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet und gemäß dem Stand der Technik durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung verwertbar ist.
  6. 30. „Tabakprodukte“ Tabakerzeugnisse im Sinne des § 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 435/1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2019.“

7. Die Überschrift des § 4 lautet:

„Anforderungen an Verpackungen und Vermeidung von Verpackungsabfällen“

8. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 bis 8 angefügt:

„(4) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 von verpackten Produkten haben sicherzustellen, dass Verpackungen so hergestellt und in Verkehr gesetzt werden, dass sie den Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit und die Verwertbarkeit gemäß Anhang 1 entsprechen.

(5) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 dürfen ab dem 1. Jänner 2030 nur mehr Kunststoffverpackungen in Verkehr setzen, die entweder wiederverwendet werden können oder recyclingfähig sind.

(6) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 dürfen ab dem 3. Juli 2024 Einwegkunststoff-Getränkebehälter gemäß Anhang 6 Punkt 1 nur in Verkehr setzen, wenn deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben. Verschlüsse und Deckel mit Kunststoffdichtungen gelten für diesen Zweck nicht als Gegenstände, die aus Kunststoff bestehen.

(7) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“), ab 2025 im Durchschnitt zu mindestens 25% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.

(8) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3 ab 2030 im Durchschnitt zu mindestens 30% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.“

9. § 5 lautet:

§ 5. (1) Es sind in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile der in Österreich in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe zu recyceln:

  1. 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 60%
  2. 2. Glas 60%
  3. 3. Metalle 50%
  4. 4. Kunststoffe 22,5%
  5. 5. Holz 15%

(2) Spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 65 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen:

  1. 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 75%
  2. 2. Glas 70%
  3. 3. Eisenmetalle 70%
  4. 4. Aluminium 50%
  5. 5. Kunststoffe 50%
  6. 6. Holz 25%

(3) Spätestens ab dem Kalenderjahr 2030 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 70 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen:

  1. 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 85%
  2. 2. Glas 75%
  3. 3. Eisenmetalle 80%
  4. 4. Aluminium 60%
  5. 5. Kunststoffe 55%
  6. 6. Holz 30%

(4) Die Zielvorgaben nach Abs. 2 und 3 für ein bestimmtes Jahr können in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:

  1. 1. von den in Abs. 2 und 3 festgelegten Gesamtzielvorgaben der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres und
  2. 2. von den in Abs. 2 und 3 Z 1 bis 6 festgelegten Zielvorgaben für einzelne Packstoffe der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres, die aus dem jeweiligen Packstoff bestehen.

    Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs gemäß Z 1 und 2 dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.

(5) Die Masse der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, kann jeweils in die Quoten gemäß Abs. 2 und 3 eingerechnet werden.

(6) Die im Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestquoten sind unter der Berücksichtigung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG , ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26, zu berechnen.

(7) Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Abs. 1 bis 3 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

  1. 1. der Verpflichtete nachweist, dass die Verwertung, insbesondere das Recycling, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, und
  2. 2. die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.“

10. § 6 samt Überschrift lautet:

„Wiederverwendbare Verpackungen

§ 6. (1) Für

  1. 1. wiederverwendbare Verpackungen, die nachweislich bepfandet sind, für die eine Kaution hinterlegt wurde oder die bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
  2. 2. die mit diesen Verpackungen gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Verpackungseinheit beträgt,

    gelten die Verpflichtungen der §§ 8, 10 sowie 11 nicht.

(2) Wiederwendbare Verpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.

(3) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 in Verkehr setzen, haben Aufzeichnungen über die Daten gemäß Anhang 3 Punkt 4 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.“

11. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Bepfandete Einweggetränkeverpackungen

§ 6a. Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der §§ 8, 16b, 17, 20, 21, 21a und 22 nicht.“

12. Im § 7 wird der Ausdruck „dem § 10 Abs. 2, 5 und 7“ durch den Ausdruck „ , dem § 10“ ersetzt.

13. Im § 9 wird Abs. 1 durch folgende Abs. 1 bis 1b ersetzt:

„(1) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend den gemäß § 29b Abs. 4 AWG 2002 veröffentlichten Marktanteilen zu erfassen und unter Berücksichtigung des Abs. 5 und des Abs. 5a zu recyclieren. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben auch Verpackungen, die im Rahmen von Reinigungsaktionen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt gesammelt werden, entsprechend ihrem Marktanteil zu übernehmen.

(1a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 8 und § 18a genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Mit diesen Verträgen gehen die Verpflichtungen gemäß § 18a Abs. 1 und 3 auf das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen über.

(1b) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

  1. 1) die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
  2. 2) die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
  3. 3) die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
  4. 4) die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
  5. 5) die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
  6. 6) die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr) und
  7. 7) die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6.“

14. Dem § 9 Abs. 2 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen.“

15. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2023 für die jeweiligen Produkte die bundesweit einheitlichen Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen einzuheben. Die zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in § 18a Abs. 1 und 3 genannten Leistungen erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.“

16. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Meldung ist ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 anzuschließen.“

17. Im § 9 entfällt Abs. 4 und werden nach dem Abs. 4 folgende Abs. 4a bis 4c eingefügt:

„(4a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile an Verpackungen bezogen auf die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen im Rahmen der getrennten Sammlung zu erfassen:

 

ab 2022

ab 2023

ab 2025

ab 2030

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80%

80%

80%

85%

Glas

80%

80%

80%

85%

Eisenmetalle

50%

60%

65%

75%

Aluminium

65%

75%

Kunststoffe

60%

75%

80%

85%

Getränkeverbundkarton

50%

60%

80%

80%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen. Für Eisenmetalle und Aluminium können Massen aus der Rückgewinnung aus der Bodenasche aus der thermischen Verwertung einbezogen werden.

(4b) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion für private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen zur Verfügung zu stellen und ab dem Kalenderjahr 2023 Haushaltsverpackungen nach den Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt zu sammeln; eine gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen ist zulässig. Ab dem Kalenderjahr 2025 sind Leichtverpackungen und Metalle gemeinsam zu sammeln.

(4c) Abweichend zu Abs. 4b kann eine differenziertere getrennte Sammlung in Altstoffsammelzentren erfolgen.“

18. Im § 9 enfällt Abs. 5 und wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 die getrennt gesammelten oder sonst übernommenen Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen. Sofern in der getrennten Sammlung mehrere Packstoffe bzw. Verbundverpackungen gemeinsam gesammelt werden, sind diese unabhängig vom Genehmigungsumfang des Sammel- und Verwertungssystems im Sinne des ersten Satzes zu recyceln, außer der Anteil des jeweiligen Packstoffes bzw. der Verbundverpackungen in der getrennten Sammlung liegt unter 1% der Gesamtmasse dieser Sammelfraktion. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben unter Berücksichtigung

  1. 1. der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6,
  2. 2. der recylierten Massen an bepfandeten Einweggetränkeverpackungen nach einer Verordnung gemäß § 14c AWG 2002 und
  3. 3. ihres Marktanteils

    sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an Haushaltsverpackungen, für ganz Österreich erreicht werden. Für Kunststoffverpackungen ist bereits im Jahr 2023 eine Recyclingquote von zumindest 50% und im Jahr 2024 eine Recyclingquote von zumindest 55% der jeweils erfassten Masse gemäß Abs. 4a zu erreichen.“

19. Im § 9 Abs. 6 wird in Z 1 nach der Wortfolge „jeweils getrennt gesammelten“ die Wortfolge „ , die im Rahmen von Reinigungsaktionen der Gemeinden und Gemeindeverbänden übernommenen“ eingefügt und nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Z 1 und 3 sowie gemäß § 22. Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;“

20. § 9 Abs. 7 lautet:

„(7) Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.“

21. Im § 9 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über

  1. 1. die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife,
  2. 2. die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 und
  3. 3. die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung

    beizufügen.“

22. § 9 Abs. 8 entfällt.

23. Die Überschrift des § 10 lautet:

„Pflichten der Primärverpflichteten für gewerbliche Verpackungen“

24. § 10 Abs. 1 bis 5 lautet:

„(1) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft.

(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(3) Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(4) Im Fall der Teilnahme einer vor- oder nachgelagerten Vertriebsstufe des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und der Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben für gewerbliche Verpackungen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, getrennt nach Großanfallstellen und gegliedert nach Packstoffen und Verbundverpackungen und die jeweilige Masse aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Meldungen für das Kalenderjahr 2021 sind gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.“

25. § 10 Abs. 6 und 7 entfällt.

26. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 für gewerbliche Verpackungen, für die keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Meldungen für das Kalenderjahr 2022 gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.“

27. § 11 lautet:

§ 11. (1) Wer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt § 10 Abs. 5.

(2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung der jeweiligen vorgelagerten Vertriebsstufe, dass diese im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

28. § 12 samt Überschrift entfällt.

29. Im § 13 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „für Sammlung und“ durch die Wortfolge „für die Sammlung ab der Anfallstelle und die“ ersetzt und es wird die folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen.“

30. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung beizufügen.“

31. Im § 13 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

  1. 1. die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
  2. 2. die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
  3. 3. die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
  4. 4. die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
  5. 5. die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
  6. 6. die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr) und
  7. 7. die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6.“

32. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, in jedem Kalenderjahr zu erfassen:

 

ab 2022

ab 2025

ab 2030

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

90%

90%

90%

Eisenmetalle

60%

65%

75%

Aluminium

65%

75%

Kunststoffe

85%

85%

85%

Holz

25%

35%

40%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.“

33. Im § 13 Abs. 6 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Z 1 und 3 sowie gemäß § 22. Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;“

34. § 13 Abs. 7 lautet:

„(7) Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.“

35. Im § 13 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über

  1. 1. die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife und
  2. 2. die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung

    beizufügen.“

36. Die Überschrift des § 14 lautet:

„Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen“

37. Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.“

38. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige gewerbliche Anfallstellen

§ 14a. (1) Inhaber von Anfallstellen, die hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nicht mit Haushalten vergleichbar sind (§ 13h Abs. 1 AWG 2002), haben die bei ihnen anfallenden Verpackungen zumindest nach den jeweiligen Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons getrennt zu erfassen. Ist die getrennte Erfassung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Inhaber dieser sonstigen gewerblichen Anfallstelle die Verpackungen zumindest getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und eine Trennung in die Sammelkategorien in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu veranlassen. In diesem Fall hat der Betreiber der Anfallstelle die Kosten des Transports zur Behandlungsanlage und der Sortierung abweichend zu § 13 Abs. 2 Z 2 zu tragen.

(2) Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen haben die entpflichteten, getrennt gesammelten Verpackungen in die dafür vorgesehene Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen. Die Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen können sich für den Transport der Verpackungen der Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 zur nächstgelegenen Übergabestelle eines frei wählbaren befugten Sammlers oder Transporteurs (vgl. § 24a AWG 2002) bedienen.

(3) Die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Abs. 1 getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage und die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen.“

39. Im § 15 werden die Abs. 2 und 3 durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Abweichend von § 14a Abs. 2 sind Inhaber von Großanfallstellen verpflichtet

  1. 1. die in der Betriebstätte anfallenden Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie die Glasverpackungen und die Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
  2. 2. die Glasverpackungen sowie die Getränkeverbundkartons in die dafür vorgesehene Haushaltsammlung einzubringen,
  3. 3. die anderen getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 einzuhalten sind.

(3) Inhaber von Großanfallstellen haben Aufzeichnungen für die Meldungen gemäß Anhang 3 Punkt 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden.

(5) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft. Für Lieferungen an eine andere Großanfallstelle gilt § 10 Abs. 5.“

40. Nach § 16 wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt

Bevollmächtigte

Bevollmächtigter für ausländische Personen (Verpackung)

§ 16a. (1) Personen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, und Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben, können einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist damit für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 verantwortlich. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
  2. 2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
  3. 3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
  4. 4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
    1. a) der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,
    2. b) die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
    3. c) die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
    1. ersichtlich sind.

(2) Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Primärverpflichten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 für jene Verpackungen, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:

  1. 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
    1. a) der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
    2. b) der Steuernummer,
    3. c) der in Verkehr gesetzten Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen, jeweils unter Angabe der Sammelkategorie und
    4. d) des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
  2. 2. Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jede ausländische Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
  3. 3. Information jedes Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen jeweils unter Angabe der Sammelkategorie, für die die ausländische Person verantwortlich ist;
  4. 4. Übermittlung einer Liste der betroffenen Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
  5. 5. die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass eine bevollmächtigende ausländische Person oder der Bevollmächtigte ihre oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

    Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.

(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Personen kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler (Verpackung)

§ 16b. (1) Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich. Ein Versandhändler kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.

(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
  2. 2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
  3. 3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
  4. 4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
    1. a) der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,
    2. b) die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
    3. c) die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
    1. ersichtlich sind.

(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Verpackungen, die in Österreich an private Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
    1. a) der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
    2. b) der Steuernummer,
    3. c) der in Verkehr gesetzten Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen und unter Angabe der Sammelkategorie und
    4. d) des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
  2. 2. Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden Versandhändler an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
  3. 3. unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass der bevollmächtigende Versandhändler oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.

    Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.

(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

Bevollmächtigter für ausländische Hersteller (Einwegkunststoffprodukte)

§ 16c. (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AWG 2002 von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß § 12a Abs. 5 Z 2 AWG 2002 von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27, und die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, können einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist damit für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der Hersteller verantwortlich. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Einwegkunststoffprodukte. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
  2. 2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
  3. 3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
  4. 4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
    1. a) der Umfang der Bevollmächtigung,
    2. b) die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
    3. c) die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
    1. ersichtlich sind.

(2) Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 AWG 2002 für jene Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:

  1. 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
    1. a) der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
    2. b) der Steuernummer,
    3. c) der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1,
    4. d) des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
  2. 2. Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
  3. 3. Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist;
  4. 4. Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
  5. 5. die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.

    Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.

(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Hersteller kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler (Einwegkunststoffprodukte)

§ 16d. (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Feuchttücher und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß § 12a Abs. 5 Z 3 AWG 2002 von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen des Herstellers für diese Einwegkunststoffprodukte in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 3 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.

(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
  2. 2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
  3. 3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
  4. 4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
    1. a) der Umfang der Bevollmächtigung,
    2. b) die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
    3. c) die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
    1. ersichtlich sind.

(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Fernabsatzhändlers gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 AWG 2002 für Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
    1. a) der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
    2. b) der Steuernummer,
    3. c) der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1,
    4. d) des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
  2. 2. Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
  3. 3. die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.

    Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.

(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat

§ 16e. Sofern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten durch einen ausländischen Exporteur von Verpackungen oder von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 besteht, hat ein österreichischer Exporteur für die jeweiligen Produkte, die er in diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union exportiert, in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu bestellen.“

41. Im § 17 wird Abs. 1 durch folgende Abs. 1 und Abs. 1a ersetzt:

„(1) Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet,

  1. 1. die von ihnen eigenimportierten Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 und die Glasverpackungen sowie Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
  2. 2. entweder
    1. a) die getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 einzuhalten sind, oder
    2. b) für die getrennt erfassten Verpackungen an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilzunehmen.

(1a) Ab dem 1. Jänner 2023 haben Eigenimporteure von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 für diese hinsichtlich der Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.“

42. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verpflichtungen des Abs. 1 bis 2 entfallen, wenn ein ausländischer Lieferant einen Bevollmächtigten gemäß den §§ 16a und 16c bestellt hat.“

43. Der 5. Abschnitt lautet:

„5. Abschnitt

Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte

Pflichten für Einweggeschirr und -besteck

§ 18. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.

Pflichten und Systemteilnahme für Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte

§ 18a. (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 und 5 AWG 2002 haben für die von ihnen ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzten

  1. 1. Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
  2. 2. Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
  3. 3. Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
  4. 4. Fanggeräte gemäß § 3 Z 27, die Kunststoff enthalten,

    die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen dieser Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß § 20 Abs. 1 zu tragen. Weiters sind die Kosten der Datenerhebung und Übermittlung für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.2. und 2.3. zu tragen. Zusätzlich sind für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle zu tragen.

(2) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 und 5 AWG 2002 haben für die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Die Teilnehmer haben die im § 21a genannten Daten je Kalenderjahr den Sammel- und Verwertungssystemen bis spätestens 15. März des folgenden Kalenderjahres zu melden.

(3) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 haben für Abfälle von Verpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen (Flächen einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentliche Verkehrsflächen) und der anschließenden Beförderung und Behandlung, sowie die Kosten von Reinigungsaktionen und der anschließenden Beförderung und Behandlung, und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß § 20 Abs. 1 im Rahmen der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.“

44. § 20 samt Überschrift lautet:

„Sensibilisierung durch Information der Letztverbraucher

§ 20. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungen, Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.1. sowie Fangeräten gemäß § 3 Z 27, die Kunststoff enthalten, und deren Abfällen zu informieren. Dazu haben sie sich der Verpackungskoordinierungsstelle zu bedienen. Diese Informationen müssen Folgendes zum Gegenstand haben:

  1. 1. Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,
  2. 2. Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,
  3. 3. Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung, insbesondere der getrennten Sammlung und der Rückgabemöglichkeiten, und Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für das betreffende Produkt,
  4. 4. Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und
  5. 5. negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt einschließlich der unsachgemäßen Entsorgung über die Kanalisation.

    Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.

(2) Hersteller und Importeure von Damenhygieneprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.2. haben die Letztverbraucher in ihrer Werbung oder auf andere Weise zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß § 13p AWG 2002 über die in Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Punkte zu informieren.“

45. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

„Meldepflichten für Einwegkunststoffprodukte

§ 21a. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des ersten Satzes sind:

  1. 1. Getränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
  2. 2. Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
  3. 3. aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
  4. 4. Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
  5. 5. Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
  6. 6. Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
  7. 7. Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
  8. 8. Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.

    Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

  1. 1. die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“); diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen;
  2. 2. die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3; diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Abs. 1 und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 Z 1 und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.

(4) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Massen von Abfällen von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2., die bei Reinigungsaktionen, in der gemischten Abfallsammlung, in Behältern auf öffentlichen Flächen und in spezifischen Infrastrukturen gesammelt werden, alle fünf Jahre, erstmals spätestens für das Kalenderjahr 2022 zu erheben und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können auch gemeinde- bzw. verbandsübergreifend Daten erheben und sich bei der Erhebung der Daten eines Dritten bedienen.

(5) Die Daten gemäß Abs. 1 Z 8 sind unter Berücksichtigung

  1. 1. des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 , ABl. Nr. L 211 vom 15.06.2021 S. 51,
  2. 2. des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, ABl. Nr. L 349 vom 04.10.2021 S. 19,

    zu erheben.“

46. Im § 22 entfällt Abs. 1 und Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Meldungen gemäß § 13m Abs. 2, § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 sowie die Meldungen gemäß § 21a Abs. 3 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 einzubringen.“

47. Dem § 22 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens 10. April des Folgejahres folgende Daten gesamthaft für ihre Teilnehmer der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:

  1. 1. die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
  2. 2. die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
  3. 3. die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
  4. 4. die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
  5. 5. die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),
  6. 6. die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),
  7. 7. die Massen der von ihren Teilnehmern gemeldeten als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs.1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6,
  8. 8. die Massen der getrennt gesammelten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
  9. 9. die Massen der gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten und anschließend aussortierten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1, wobei die aus der Bodenasche von Verbrennungsanlagen gewonnene Materialien gesondert anzugeben sind,
  10. 10. die im Rahmen von Reinigungsaktionen von den Sammel- und Verwertungssystemen übernommenen Massen der Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 sowie die jeweilige Masse der im Anhang 6 Punkt 2.1. Z 1 bis 4 genannten Einwegkunststoff-Verpackungen,
  11. 11. die vom Sammel- und Verwertungssystem dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Tarifkategorien „Getränkeverbundkarton“, „Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton“ und „Verbundverpackungen gewerblich“ und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen vom Sammel- und Verwertungssystem beauftragten Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

    Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Verpackungskoordinierungsstelle zu beauftragen, zumindest alle drei Jahre Folgendes zu erheben:

  1. 1. die Masse der im Vorjahr in Verkehr gesetzten Verbundverpackungen gemäß § 3 Z 26, bei denen der Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht,
  2. 2. die jeweiligen Anteile der Packstoffe an der Gesamtmasse dieser Verbundverpackungen.

    Die Verpackungskoordinierungsstelle kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Ergebnisse sind zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Union bis 31. Mai des Folgejahres, erstmalig bis zum 31. Mai 2022, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.“

48. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b samt Überschriften eingefügt:

„Datenstrukturen der Meldungen

§ 22a. Für Meldungen nach dieser Verordnung ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at , veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.

Haftung des Wirtschaftsprüfers

§ 22b. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Gutachten gemäß § 9 Abs. 3 und 7a und § 13 Abs. 3 und 8 ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, begrenzt.“

49. Im § 23 entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 2, wird der Z 3 ein Beistrich angefügt und werden nach der Z 3 folgende Z 4 bis 7 angefügt:

  1. „4. die Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 141,
  2. 5. die Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109,
  3. 6. der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26, und
  4. 7. die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. L 155 vom 12.06.2019 S. 1,“

50. Der Text des § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021), BGBl. II Nr. 597/2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/337/A).“

51. Dem § 26 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) § 1, § 2 Abs. 3, die Überschrift des § 4 und § 4 Abs. 4 bis 8, § 5, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 9 Abs. 1a, 1b, 2a, 3, 4a bis 4c, 5a und 6, § 13 Abs. 3, 3a und 6, § 14 samt Überschrift, der 5. Abschnitt, § 21a samt Überschrift, die §§ 22a und 22b samt Überschriften, § 23, § 24 und die Anhänge 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 9 Abs. 8 außer Kraft.

(4) § 3 Z 4 bis 6, 8, 9, 13 und 25 bis 30, § 9 Abs. 1, 7 und 7a, § 10 Abs. 5, § 13 Abs. 5, 7 und 8, § 15 Abs. 2 bis 5, der 3a. Abschnitt, § 17 Abs. 1, 1a und 3, § 20 samt Überschrift, § 22 Abs. 2, 4 und 5 und der Anhang 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zugleich treten § 9 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 außer Kraft.

(5) § 7, § 9 Abs. 2, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1 bis 4 und 8, § 11, § 13 Abs. 2, § 14a samt Überschrift und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2021 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Zugleich treten § 10 Abs. 6 und § 12 samt Überschrift außer Kraft.

(6) § 10 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.“

52. Im Anhang 1 Punkt 1 zweiter Spiegelstrich wird nach der Wortfolge „einschließlich des Recyclings,“ die Wortfolge „im Einklang mit der Abfallhierachie“ eingefügt.

53. Anhang 1 Punkt 3 lit. c und d lautet:

  1. „c. Verwertung in Form der biologischen Verwertung:

    Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beinträchtigt wird.

    1. Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beinträchtigt wird.
  2. d. Biologisch abbaubare Verpackungen:

    Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.“

    1. Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.“

54. Anhang 3 lautet:

„Anhang 3

Aufzeichnungen und Meldungen von Betreibern von Großanfallstellen und Eigenimporteuren

1. Allgemeines

Die Massen sind nachvollziehbar zu erheben und in Kilogramm (kg) aufzuzeichnen.

Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.

In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.

2. Betreiber einer Großanfallstelle

Betreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:

  1. 1. die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen;
  2. 2. die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen;
  3. 3. die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der angefallenen Verbundverpackungen;
  4. 4. die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen;
  5. 5. die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

Hinweis: Für importierte Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben. Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.

3. Eigenimporteur

Eigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:

  1. 1. die Massen der eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen;
  2. 2. die Massen der eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen;
  3. 3. die Massen der im Unternehmen angefallenen eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen;
  4. 4. die Massen der als Abfall angefallenen eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen;
  5. 5. die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

Hinweise: Zu melden sind jene Verpackungsmassen, die von selbst importierten Produkten stammen und aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden, resultieren. Nicht anzugeben ist jene Masse, die anderen Rechtspersonen übergeben wird und für die deshalb eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erforderlich ist.

Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Jänner 2023 jedenfalls eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen vgl. die Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1a in Verbindung mit § 18a.

4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen

Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:

  1. 1. die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen,
  2. 2. die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen,
  3. 3. die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse wiederverwendbaren Verbundverpackungen (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
  4. 4. die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
  5. 5. die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie zusätzlich die Masse angefallenen wiederverwendbaren Verbundverpackungen,
  6. 6. die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).“

55. Anhang 5 lautet:

„Anhang 5

1. Sammel- und Tarifkategorien für Haushaltsverpackungen

Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen)

Tarifkategorien

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

Papier Haushalt

Glas

Glas

Metalle

Eisenmetalle Haushalt

Aluminium Haushalt

Leichtverpackungen

Kunststoff Haushalt

Getränkeverbundkarton

Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton

Keramik Haushalt

Holz Haushalt

Textile Faserstoffe Haushalt

Biogene Packstoffe Haushalt

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen, ausgenommen Getränkeverbundkartons.

Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für die in Anhang 6 Punkt 2.1. genannten Verpackungen jeweils die bundesweit einheitlichen Zuschläge bzw. Kostenersätze (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, die die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhalten.

2. Sammel- und Tarifkategorien für gewerbliche Verpackungen

Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen)

Tarifkategorien

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

Papier gewerblich

Metalle

Eisenmetalle gewerblich

Aluminium gewerblich

Kunststoffe Folien

Folien gewerblich, Umreifungsbänder und Klebebänder aus Kunststoff

Kunststoffe Hohlkörper

Hohlkörper gewerblich

EPS

EPS gewerblich

Holz

Holz gewerblich

Sonstige Verpackungen

Verbundverpackungen gewerblich

Keramik gewerblich

Textile Faserstoffe gewerblich

Biogene Packstoffe gewerblich

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen.

Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen gewerblich“ zuzuordnen.

Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

3. Kategorien für den Kostenersatz für zusätzliche Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen)

Kategorien

Feuchttücher

Luftballons

Tabakprodukte

Fanggeräte gemäß § 3 Z 27

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für diese den bundesweit einheitlichen Kostenersatz (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.“

56. Der Verordnung wird folgender Anhang 6 angefügt:

„Anhang 6

1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 4 Abs. 6 (Produktanforderungen)

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht

  1. a) Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
  2. b) Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG , der Richtlinien 96/8/EG , 1999/21/EG , 2006/125/EG und 2006/141/EG , der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, bestimmt sind und dafür verwendet werden.

2. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

2.1. Einwegkunststoff-Verpackungen im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

  1. 1. Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
    1. a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
    2. b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
    3. c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
    1. einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt
  2. 2. Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf
  3. 3. Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
  4. 4. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
  5. 5. Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG .

2.2. Sonstige Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

  1. 1. Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  2. 2. Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
    1. a) Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
    2. b) Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.

2.3. Einwegkunststoff-Tabakprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

3. Einwegkunststoffprodukte im Sinne der § 4 Abs. 7 und 8 (Produktanforderungen)

Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht

4. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 20 (Sensibilisierung)

4.1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 20 Abs. 1 (Sensibilisierung)

  1. 1. Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
    1. a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
    2. b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
    3. c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

  1. 2. Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf;
  2. 3. Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
  3. 4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  4. 5. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;
  5. 6. Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  6. 7. Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
  7. 8. Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG .

4.2. Einwegkunststoffprodukte für die Damenhygiene (Damenhygieneprodukte) im Sinne des § 20 Abs. 2 (Sensibilisierung)

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren.“

Gewessler

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