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§ 29b AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

§ 29b.

(1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:

  1. 1. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben.
  2. 2. Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei
  1. a) für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) ein Vertrag mit den jeweiligen Sammelpartnern oder mit den jeweiligen Gemeinden oder Gemeindeverbänden über die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 besteht;
  2. b) ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion – unter Einbeziehung der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren – in zumutbarer Entfernung für den Letztverbraucher zur Verfügung zu stellen sind. Ab 1. Jänner 2018 ist in jedem Gemeindegebiet zumindest eine getrennte Sammelmöglichkeit für jede Sammelkategorie einzurichten; diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn benachbarte Gemeinden gemeinsam ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum betreiben und dort die jeweiligen Sammelkategorien übernommen werden; und
  3. c) bestehende kommunale Sammeleinrichtungen (Altpapiersammlung, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle) der Gemeinden oder Gemeindeverbände zu berücksichtigen sind.
  1. 3. Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 1betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
  2. 4. Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle und die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.

(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 für die gemäß seinem jeweiligen Marktanteil gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen in diesem Vertrag sicherzustellen, dass es die erforderlichen Daten der erfassten Haushaltsverpackungen über das Recycling, die thermische Verwertung und der sonstigen Verwertung der Haushaltsverpackungen aus Glas erhält.

(3) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder Prüfungsergebnisse gemäß § 30a Abs. 1 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden. Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen die von seinen Teilnehmern in Österreich in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der gemäß Abs. 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen und zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, für die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1, der Herstellerverantwortung und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Erfassung und Verwertung von Haushaltsverpackungen mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. das Berechnungsmodell;
  2. 2. als Bezugsgrößen für jeweils drei Jahre:
  1. a) die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen;
  2. b) den Anteil der jeweiligen jährlich zu erfassenden Massen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist;
  3. c) die in Österreich in Verkehr gesetzte Massen an Haushaltsverpackungen (Marktinputmassen);

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben für die jeweiligen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechend ihrem monatlichen Marktanteil die jeweiligen Massen gemäß einer Verordnung nach Abs. 5 in jeder Sammelregion zu erfassen. Als erfasst gilt

  1. 1. eine getrennte Sammlung und
  2. 2. die Erfassung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,

(7) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) nach den Vorgaben der Abs. 8 bis 10 auszuschreiben.

(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie lost alle fünf Jahre, beginnend mit 2016, jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen entsprechend seinem Marktanteil Sammelregionen zu. Dabei gilt:

  1. 1. Die Verlosung hat für diejenigen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, zu erfolgen.
  2. 2. Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelkategorie ist der Marktanteil des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems wird dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem zugerechnet.
  3. 3. Jeder Sammelregion wird je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ein Prozentsatz der Sammelmassen bezogen auf die insgesamt in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr gesammelten Massen zugeteilt.
  4. 4. Eine Verlosung erfolgt, bis der Anteil der Sammelmassen den Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems erreicht. Wird bei der Verlosung durch die Größe einer Sammelregion der Prozentsatz des Marktanteils eines Sammel- und Verwertungssystems um mehr als zwei Prozentpunkte überschritten, ist das Los zurückzulegen.
  5. 5. Die Verlosung hat bis spätestens Ende Juni des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
  6. 6. Die Verlosung hat unter Anwesenheit jeweils eines Vertreters jedes Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen zu erfolgen.

(9) Gemeinden oder Gemeindeverbände können binnen vier Wochen nach der Verlosung die Übernahme oder Benutzung ihrer zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Infrastruktur (Behälter, Fahrzeuge, Personal und Dienstleistungsaufträge an Dritte) zur Sammlung von Haushaltsverpackungen gegenüber dem zugelosten Sammel- und Verwertungssystem unwiderruflich für diese Verlosungsperiode verlangen und bis spätestens Ende Februar des der Verlosung folgenden Kalenderjahres die dafür vorgesehenen Kosten und diesem die ausreichende Übernahmekapazität darlegen. In diesem Fall haben die Sammel- und Verwertungssysteme mit der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Gemeindeverband entsprechende Verträge abzuschließen, wobei die Abgeltung der angemessenen Kosten zu vereinbaren ist.

(10) Sammel- und Verwertungssysteme haben in den jeweils zugelosten Sammelregionen das Ausschreibungsverfahren der Sammlung bis spätestens Ende Juni des der Verlosung folgenden Kalenderjahres durchzuführen, soweit nicht die Übernahme oder Benutzung der Infrastruktur gemäß Abs. 9 erfolgt. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Anbote, die von einem mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen eigentumsrechtlich verbundenem Entsorgungsunternehmen gelegt werden oder die derartige Unternehmen nicht als Subauftragnehmer ausschließen, sind auszuscheiden. Das Sammel- und Verwertungssystem, das das Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat, hat die Bestbieter je Sammelkategorie und Sammelregion zu ermitteln und unverzüglich in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(11) Jedes Sammel- und Verwertungssystem ist in der jeweils zugelosten Sammelregion für die laufende Abstimmung der Sammlung und eine zeitgerechte Information über allfällige Änderungen der Sammlung den anderen Sammel- und Verwertungssysteme verantwortlich.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239393

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