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§ 13p AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte

§ 13p.

Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) dürfen nur mit einer Kennzeichnung auf ihrer Verpackung oder auf dem Produkt selbst gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, ABl. Nr. L 428 vom 18.12.2020 S. 57, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 77 vom 05.03.2021 S. 40, in Verkehr gesetzt werden. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239385