vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13b AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Koordinierungsaufgaben

§ 13b.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen, über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher;
  2. 2. Koordinierung der Maßnahmen gemäß den Vereinbarungen;
  3. 3. Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1;
  4. 4. Entgegennahme der Mengenmeldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über die in Verkehr gesetzten Produkte und Ermittlung des diesbezüglichen Massenanteils der einzelnen Systeme an der gesamten Menge der von Systemteilnehmern in einem Zeitraum in Verkehr gesetzten Produkte; die Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind zu veröffentlichen;
  5. 5. Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Z 4, erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien;
  6. 6. sofern kein Einvernehmen über eine Abholung erfolgt ist, Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer Sammelstelle (Abgabestelle) und Festlegung des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems;
  7. 7. Durchführung der Abholung auf Kosten des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung nach Z 6 nicht nachgekommen ist;
  8. 8. Entgegennahme der Meldungen über die gesammelten Abfallmengen und die verwerteten Fraktionen;
  9. 9. Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches;
  10. 10. Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Gerätekategorie für Elektro- und Elektronikgeräte und Gerätebatterien ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte, die weniger als 5% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1;
  11. 11. Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Vorbereitung der Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, von Amts wegen mit Bescheid eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtsperson als Koordinierungsstelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zu betrauen. Die Betrauung darf nur an eine Rechtsperson erfolgen, welche für die genannten Aufgaben geeignet erscheint. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

  1. 1. die Rechtsperson die personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen für die Aufgaben erfüllt,
  2. 2. keine wichtigen Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit bei der Wahrnehmung der Aufgaben in Zweifel zu ziehen, und
  3. 3. eine Gleichbehandlung der Verpflichteten einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 gesichert erscheint.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Betrauung und die damit erteilten Befugnisse mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn eine Voraussetzung gemäß Abs. 2 wegfällt, die Rechtsperson eine Auflage des Bescheids nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht erfüllt oder schriftlichen Weisungen gemäß § 13d nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht nachkommt oder die Rechtsperson einen diesbezüglichen Antrag stellt.

(4) Die Beschäftigten der Rechtsperson sind bei der Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet.

(5) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239381

Stichworte