77. Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand / Bezeichnung |
---|---|
Artikel 1 | Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes |
Artikel 2 | Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz - PrivHG) |
Artikel 3 | Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes |
Artikel 1
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2018, und das Bundesministeriengesetz 1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 23 „Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschulstudiengängen“, der Eintrag zu § 24 „Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten“, der Eintrag zu § 28 „Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung“ und der Eintrag zu § 29 „Aufsicht über Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten“.
2. In § 1 Abs. 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 4 ersetzt:
- „1. Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
- 2. Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993,
- 3. Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,
- 4. Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.“
3. In § 2 Z 1 wird nach dem Wort „Forschung“ die Wortfolge „bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste“ eingefügt.
4. § 3 Abs. 3 Z 6 wird der Ausdruck „FHStG“ durch den Ausdruck „FHG“ und der Ausdruck „PUG“ durch den Ausdruck „PrivHG“ ersetzt.
5. Nach Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:
- „12. Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung nicht-formal und informell erworbener Kompetenzen.“
6. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist in allen Organen zu beachten. Dies ist bereits jeweils bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für alle Organe gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 11 Abs. 1 bis 8 zu berücksichtigen.“
7. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Nominierung für die Generalversammlung und das Board zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.“
8. In § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e entfällt die Wortfolge „von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und“.
9. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „wissenschaftliche“ die Wortfolge „oder wissenschaftlich-künstlerische“ eingefügt.
10. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien sowie des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes im aktiven Dienststand.“
11. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Die Beschlussfassung kann auf schriftlichem Weg erfolgen, sofern sich nicht mindestens ein Mitglied dagegen ausspricht.“
12. In § 9 Abs. 1 entfällt die Z 10.
13. In § 9 Abs. 1 Z 13 wird der Ausdruck „FHStG“ durch den Ausdruck „FHG“ und der Ausdruck „PUG“ durch den Ausdruck „PrivHG“ ersetzt.
14. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Punkt und die Wortfolge „und die Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.“ wird angefügt.
15. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Generalversammlung besteht aus vierzehn Mitgliedern, und zwar:
- 1. zwei Mitgliedern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen,
- 2. zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
- 3. zwei Mitgliedern, die durch die Universitätenkonferenz,
- 4. zwei Mitgliedern, die durch die Fachhochschulkonferenz,
- 5. zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz,
- 6. zwei Mitgliedern, die durch die Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen, und
- 7. zwei Mitgliedern, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
nominiert werden.“
16. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „müssen“ das Wort „nachweislich“ eingefügt und entfällt das Wort „in“.
17. § 12 Abs. 2 entfällt.
18. In § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wortfolge „und eine Stellvertretung“ eingefügt.
19. In § 12 Abs. 5 wird das Wort „fünfzehn“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
20. In § 12 Abs. 7 wird nach dem Punkt der Satz „Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, zu ersetzen.“ angefügt.
21. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
22. § 18 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, von Fachhochschulen nach FHG, die die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 9 erfüllen, sowie von öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.
(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Fachhochschule, als Privathochschule oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).
(3) Neu einzurichtende Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, sind zu akkreditieren.“
23. § 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Audits an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, an Fachhochschulen nach FHG sowie an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach HG gemäß den in § 22 genannten Prüfbereichen können durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, durch eine im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Audit, das von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt wurde.“
24. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bildungseinrichtungen, die ihr internes Qualitätsmanagement unter Zuhilfenahme der Beratung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, einer im EQAR registrierten oder anderen international anerkannten und unabhängigen Qualitätssicherungsagentur aufgebaut haben, dürfen beim nächsten durchzuführenden Qualitätssicherungsverfahren nicht diese Agentur wählen.“
25. In § 20 Abs. 2 wird die Wortfolge „Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1“ durch die Wortfolge „Akkreditierungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
26. § 22 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Für Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:
- 1. Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;
- 2. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, Organisation und Administration und Personal;
- 3. Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;
- 4. Informationssysteme und Beteiligung von Interessengruppen;
- 5. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG, von Lehrgängen zur Weiterbildung an Fachhochschulen gemäß § 9 FHG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 FHG betrieben werden, und von Hochschullehrgängen gemäß § 39 HG;
- 6. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen durch öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen.
Neben diesen Prüfbereichen können die Bildungseinrichtungen mit der durchführenden Agentur einen Prüfbereich als Vertiefung des Audits wählen, wenn dies in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung und die Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung dienlich ist.
(3) Die Ausgestaltung der Verfahren unter Beachtung der Prüfbereiche erfolgt durch die durchführende Qualitätssicherungsagentur, dies ist von der Qualitätssicherungsagentur auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.“
27. § 22 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Der gewählte Prüfbereich nach Abs. 2 letzter Satz ist von Auflagen ausgenommen. Im Falle einer Zertifizierung mit Auflagen muss die Behebung der Mängel bis spätestens achtzehn Monate nach Zertifizierung durch ein entsprechendes Follow-Up-Verfahren durch die das Audit durchführende Qualitätssicherungsagentur überprüft werden. Werden die Auflagen nicht innerhalb der Frist erfüllt, ist Abs. 6 anzuwenden.“
28. § 23 samt Überschrift lautet:
„Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen
§ 23. (1) Die Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
- 1. Zielsetzung und Profilbildung;
- 2. Entwicklungsplanung;
- 3. Studien und Lehre;
- 4. Angewandte Forschung und Entwicklung;
- 5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
- 6. Finanzierung und Ressourcen;
- 7. nationale und internationale Kooperationen;
- 8. Qualitätsmanagementsystem;
- 9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.
(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:
- 1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
- 2. Personal;
- 3. Qualitätssicherung;
- 4. Finanzierung und Infrastruktur;
- 5. Angewandte Forschung und Entwicklung;
- 6. nationale und internationale Kooperationen.
(4a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
(4b) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
(4c) Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.
(5) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
(6) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 befristet für sechs Jahre oder gemäß Abs. 1 und Abs. 4 unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Zeitraum der Akkreditierung;
- 2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Fachhochschule;
- 3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
- 4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
- 5. allfällige Auflagen.
(7) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien und ist unbefristet auszusprechen. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
(8) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
(8a) Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Fachhochschulen, die bereits ein Audit gemäß § 22 erfolgreich durchgeführt haben.
(9) Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Fachhochschule einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden.
(10) Die Regelung des Abs. 4 gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.“
29. § 24 samt Überschrift lautet:
„Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten
§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privathochschule stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
- 1. Zielsetzung und Profilbildung;
- 2. Entwicklungsplanung;
- 3. Studien und Lehre;
- 4. Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;
- 5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
- 6. Finanzierung und Ressourcen;
- 7. nationale und internationale Kooperationen;
- 8. Qualitätsmanagementsystem;
- 9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.
(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:
- 1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
- 2. Personal;
- 3. Qualitätssicherung;
- 4. Finanzierung und Infrastruktur;
- 5. Forschung und Entwicklung;
- 6. nationale und internationale Kooperationen.
(5) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Lehrgänge zur Weiterbildung und Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:
- 1. Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
- 2. Personal;
- 3. Qualitätssicherung;
- 4. Finanzierung und Infrastruktur;
- 5. Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.
(5a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
(5b) Wird ein Studium als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
(6) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
(7) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Zeitraum der Akkreditierung;
- 2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Privathochschule oder Privatuniversität;
- 3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
- 4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
- 5. allfällige Auflagen.
(8) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
(9) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
(9a) Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Bildungseinrichtungen, deren institutionelle Akkreditierung bereits zweimal verlängert wurde.
(10) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen.
(11) Die Regelungen der Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung einer Privathochschule als Privatuniversität und von weiteren Studien.
(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.“
30. Dem § 25 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden. Ausgenommen sind die Bezeichnung des Studiums, die Bezeichnung der Fachhochschule, der Privathochschule oder der Privatuniversität. Diese Änderungen sind der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung bekannt zu geben, die den Bescheid von Amts wegen zu ändern hat.“
31. § 25 Abs. 6 Z 1 entfällt.
32. § 25 Abs. 6 Z 2 bis 5 lauten:
- „2. Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
- 3. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.
- 4. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.
- 5. Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.“
33. In § 26 Abs. 1 wird der Punkt nach Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:
- „4. im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;
- 5. im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung.“
34. In § 26 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;“
35. In § 26 Abs. 2 Z 2 wird die Abkürzung „FHStG“ durch die Abkürzung „FHG“ ersetzt.
36. § 26 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.“
37. In § 27 Abs. 8 wird das Zitat „§ 26 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 4“ ersetzt.
38. Dem § 27a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.“
39. Dem § 27b wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.“
40. Die Überschrift zu § 28 lautet:
„Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung“
41. In § 28 Abs. 1 wird nach dem Wort „jährlich“ die Wortfolge „bis zum 31. Mai“ und nach dem Wort „Tätigkeitsbericht“ die Wortfolge „über das vorangegangene Kalenderjahr“ eingefügt.
42. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.“
43. Die Überschrift zu § 29 lautet:
„Aufsicht über die Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten“
44. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und die Privatuniversitäten“ durch die Wortfolge „Fachhochschulen, der Privathochschulen und der Privatuniversitäten“ ersetzt.
45. § 31 Abs. 2 Z 1 bis 3 lauten:
- „1. mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren,
- 2. die Leitungen der Hochschulen zu informieren und ein Stellungnahmerecht zu garantieren und
- 3. in regelmäßigem Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, zu stehen.“
46. In § 31 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz der Satz „Die Nennung der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, ist bei Veröffentlichung der Stellungnahme seitens der Einrichtungen zulässig.“ eingefügt.
47. Dem § 36 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:
„(9) Für Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die im Rahmen der institutionellen Akkreditierung gemäß § 23 Abs. 7 und § 24 Abs. 8 verlängert wurden, sind mit dieser Akkreditierung die jeweils gültigen Akkreditierungsvoraussetzungen für eine Programmakkreditierung gemäß § 23 Abs. 4 und 5 oder § 24 Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
(10) Die Funktionsdauer der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018 endet mit 31. Dezember 2020.
(11) Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 hat bis 30. November 2020 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
(12) Die Pädagogischen Hochschulen haben das erste Audit gemäß § 22 zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2025 durchzuführen und zu beenden. Dieses Audit hat nach einheitlichen Standards zu erfolgen, die für die einzelnen Pädagogischen Hochschulen im Ziel- und Leistungsplan gemäß § 30 HG festgelegt werden.“
48. Dem § 37 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5, § 2 Z 1, § 3 Abs. 3 Z 6 und 12, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 10 und 13, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 1 und 1a, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, 3 und 5; § 23 samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 Abs. 4 und 6, § 26 Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3, § 27 Abs. 8, § 27a Abs. 5, § 27b Abs. 5, § 28 Abs. 1 und 2, § 29 samt Überschrift, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 7 und § 36 Abs. 9 bis 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 2
Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz - PrivHG)
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation von Privathochschulen.
(2) Das Verfahren zur Akkreditierung als Privathochschule und von Studien an Privathochschulen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
2. Abschnitt
Privathochschulen
Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz und wissenschaftlichem und/oder künstlerischem Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich sein;
- 2. Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, das Personal, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;
- 3. Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß § 5 Abs. 2 vorlegen;
- 4. Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen;
- 5. Sie muss für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten;
- 6. Die für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;
- 7. Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 des HS-QSG erfüllen.
(2) Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:
- 1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
- 2. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
- 3. Verbindung von Forschung und Lehre;
- 4. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.
(3) Für die Akkreditierung von Studien an einer Privathochschule sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;
- 2. Für die Durchführung des Studiengangs ist an allen Standorten ausreichend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal vorhanden;
- 3. Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 HS-QSG erfüllen;
- 4. Sind die dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Bildungseinrichtung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsübung zu erbringen.
(4) Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
(5) Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privathochschule im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen.
Verlängerung der Akkreditierung
§ 3. (1) Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
- 1. Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
- 2. Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
- 3. Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
- 4. Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
- 5. Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
Akkreditierung als Privatuniversität
§ 4. (1) Im Zuge der Verlängerung der Akkreditierung kann die Privathochschule einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen. Dieser Antrag muss die Akkreditierung zumindest eines Doktoratsstudiums umfassen. Es sind neben den Voraussetzungen des § 2 und 3 jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Nachweis einer Mindestanzahl an hauptberuflichen und nach international kompetitiven Standards besetzten Professuren, welche die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdecken;
- 2. Nachweis der Forschungsleistungen der Fachbereiche nach internationalen Standards und Kriterien;
- 3. Nachweis der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich- künstlerischen Nachwuchses;
- 4. Erfüllung der Voraussetzungen zur Akkreditierung eines Doktoratsstudiums.
(2) Nur Privatuniversitäten sind berechtigt, Doktoratsstudien anzubieten.
(3) Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität, von Studien einer Privatuniversität oder der Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
(4) Liegen die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Akkreditierung als Privathochschule vor, kann abweichend von § 2 ein Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität gestellt werden.
(5) Mit der Akkreditierung nach HS-QSG hat die Privathochschule die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.
(6) Die Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität erfolgt gemäß den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1.
Organisation und Personal
§ 5. (1) Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
- 1. Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privathochschule;
- 2. Organe der Privathochschule;
- 3. Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan;
- 4. Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
- 5. Bestimmungen über die Studien;
- 6. Richtlinien für akademische Ehrungen;
- 7. Richtlinien für Berufungsverfahren an Privathochschulen oder Berufungs- und Habilitationsverfahren an Privatuniversitäten.
(3) Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
(4) Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
(5) Die Privathochschulen haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Privathochschulen in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.
(6) An jeder Privathochschule ist ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des §§50 ff Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zu wählen. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
Verbot der Finanzierung durch den Bund
§ 6. (1) Einer Privathochschule dürfen keine nennenswerten, den Betrieb der Privathochschule sichernden geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Forschungsleistungen einer Privathochschule, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der öffentlichen Universitäten bei Bedarf mit einer Privathochschule abschließt, sowie geldwerte Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen. Die Beteiligungsmöglichkeit von Privathochschulen an Vergabeverfahren im Bereich von Lehrleistungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 und dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, sowie dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, ist gegeben.
(2) Privathochschulen gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.
Berichtswesen
§ 7. (1) Jede Privathochschule hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen und quantitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Privathochschule. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. Darstellung der allfälligen Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Privathochschule;
- 2. Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag oder dem letzten Jahresbericht;
- 3. Quantitative Darstellung und Analyse der Entwicklung der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen, des Personals sowie der Finanzierungsstrukturen der Privathochschule;
- 4. Darstellung und Analyse der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Nachwuchses an Privatuniversitäten;
- 5. Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter.
(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privathochschulen und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseiten zu veröffentlichen.
(3) Privathochschulen haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der Privathochschulen zu verarbeiten.
(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten von Privathochschulen zu informieren. Die Privathochschulen sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über bezeichnete Gegenstände vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(5) Wenn Gebietskörperschaften die Akkreditierung einer Privathochschule gemäß § 2 beabsichtigen oder einer solchen geldwerte Leistungen zukommen sollen, ist dies vor Einbringen des Antrags zur Akkreditierung der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bekannt zu geben.
3. Abschnitt Studien und Studierende
Studien
§ 8. (1) Privathochschulen sind berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des UG gleichlautenden akademischen Grade haben die rechtliche Wirkung der akademischen Grade gemäß UG. Bietet die Privathochschule gleichlautende akademische Grade wie an Universitäten gemäß UG an, so müssen diese Studien mit den entsprechenden Studien an öffentlichen Universitäten in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sein.
(2) Privathochschulen können als akademische Ehrungen die Bezeichnungen „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ und „Ehrenbürgerin“ oder „Ehrenbürger“ verleihen sowie die Erneuerung verliehener akademischer Grade vornehmen. Privatuniversitäten können zudem den akademischen Ehrengrad „Doktorin oder Doktor honoris causa“ („Dr. h.c.“) aufgrund besonderer wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Leistungen verleihen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(3) Studien dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
(4) Privathochschulen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten und Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.
Gemeinsame Studienprogramme
§ 9. Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.
Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 10. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
(3) In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen gemäß Abs. 6 jeweils zur Anwendung kommen.
(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(6) Im Falle der Beteiligung an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität oder Pädagogischen Hochschule finden die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2001, bzw. des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, Anwendung. Gegen Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(7) Studien zur Erlangung eines Lehramtes können nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von § 54 Abs. 9 UG sowie § 38 Abs. 2c HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.
Studierende
§ 11. (1) Die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privathochschule sind privatrechtlicher Natur. Die Privathochschule hat aktuelle Muster der Ausbildungsverträge für die angebotenen Studien auf der Webseite der Privathochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen.
(2) Die Studierenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Studierenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
(3) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern und Selbstversicherung in der Krankenversicherung sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden an Privathochschulen anzuwenden.
(4) Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades der Privathochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit bzw. der vergleichbaren wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit zu übergeben. Die Privathochschule hat sicherzustellen, dass diese positiv beurteilten Arbeiten öffentlich zugänglich sind bzw. eine hinreichende Publizität gewährleistet ist, wobei die Kooperation mit einer Universitätsbibliothek möglich ist. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Positiv beurteilte Dissertationen sind überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann die Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen.
(5) Anlässlich der Übergabe der positiv beurteilten Arbeiten gemäß Abs. 4 kann die Verfasserin oder der Verfasser verlangen, die Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung auszuschließen. Das Verlangen ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ zu berücksichtigen, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
(6) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Privathochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu treffen.
(7) Auf die Aufbewahrung von privathochschulspezifischen Daten ist § 53 UG anzuwenden.
Studienrechtliche Mindestanforderungen
§ 12. (1) In den Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
- 1. Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
- 2. Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
- 3. Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen;
- 4. Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
- 5. Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
- 6. Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.
(2) Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 13. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz - PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren nach dem PUG und HS-QSG sind nach dessen Regelungen abzuschließen.
(4) Für den Übergang für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach PUG und HS-QSG akkreditieren Privatuniversitäten gilt Folgendes:
- 1. Die nach PUG und HS-QSG verliehenen Berechtigungen bleiben von den Regelungen dieses Bundesgesetzes bis zur nächsten Verlängerung der Akkreditierung unberührt.
- 2. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung bis 31. Dezember 2023 gestellt, so hat dieses Verfahren nach den Voraussetzungen des PUG zu erfolgen.
- 3. Die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind mit der nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung anzuwenden.
- 3. Privatuniversitäten nach PUG dürfen die Bezeichnung „Privatuniversität“ auch ohne Akkreditierung eines Doktoratsstudiums bis längstens zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz führen. Werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität gemäß § 4 nicht erfüllt, dann ist der Betrieb als Privathochschule weiter zu führen sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 4 und 11 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;
- 2. hinsichtlich der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und Selbstversicherung in der Krankenversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
- 3. hinsichtlich der in §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend;
- 4. hinsichtlich der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und der in § 6 Abs. 2 vorgesehenen steuerlichen Behandlung betreffend Zuwendungen an Privathochschulen und Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
- 5. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(6) Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.
Artikel 3
Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes
Das Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz - FHG)“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 2 ein neuer Eintrag „§ 2a. Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan“ eingefügt. Der Eintrag zu § 3 lautet „Ziele und leitende Grundsätze“, nach § 8 wird ein neuer Eintrag „§ 8a. Verlängerung der Akkreditierung“ eingefügt, der Eintrag zu § 16 lautet „Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul-Masterstudiengängen“, der Eintrag zu § 19 lautet „Bachelorarbeiten und Masterarbeiten“ und der Eintrag zu § 22 entfällt.
3. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung von Fachhochschulen sowie die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung.“
4. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Erhalter von Fachhochschulen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschulen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb einer Fachhochschule mit Fachhochschul-Studiengängen ist.“
5. In § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Erhalter können Fachhochschul-Studiengänge gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, einrichten, in denen eine Anzahl von Studienplätzen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von außerhochschulischen privaten Rechtsträgern finanziert werden und an denen die Teilnahme auf eine vorab definierte Zielgruppe von Studierenden und Anzahl an Studienplätzen beschränkt werden kann.“
6.§ 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Erhalter haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.“
7. Dem § 2 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Der Erhalter hat aktuelle Muster der Ausbildungsverträge und die Studienpläne für die angebotenen Fachhochschul-Studiengänge auf der Website der Fachhochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen.
(7) Fachhochschulen gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.“
8. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan
§ 2a. (1) Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan (FH-EF-Plan) ist das strategische Planungsinstrument des Bundes für die Entwicklung des Fachhochschulsektors und die Finanzierung von Fachhochschul-Studiengängen. Er hat insbesondere zu umfassen:
- 1. die von den Fachhochschulen entsprechend den Zielen und leitenden Grundsätzen gemäß § 3 zu erbringenden Leistungen;
- 2. die Grundsätze für neue Fachhochschul-Studiengänge und Änderung bestehender Fachhochschul-Studiengänge zur Weiterentwicklung des hochschulischen Portfolios und der Hochschulstruktur;
- 3. die vorgesehenen finanziellen Mittel des Bundes.
(2) Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan hat einen Planungszeitraum von zumindest drei Jahren zu umfassen.
(3) Mit jenen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die Bundesmittel gemäß Abs. 1 Z 3 erhalten, sind Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.“
9. Die Überschrift zu § 3 lautet:
„Ziele und leitende Grundsätze“
10. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Fachhochschulen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.“
11. § 3 Abs. 2 Z 1 erster Satz lautet:
„Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher und/oder wissenschaftlich-künstlerischer Methoden zu beachten;“
12. § 3 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz lautet:
„Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 54 Abs. 2 zweiter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß.“
13. In § 3 Abs. 2 Z 2a wird die Wortfolge „oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen“ gestrichen sowie die Wortfolge „desselben Erhalters“ durch die Wortfolge „derselben Fachhochschule“ ersetzt.
14. In § 3 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „und Fachhochschul-Diplomstudiengängen“ gestrichen.
15. § 3 Abs. 2 Z 6 erster Satz lautet:
„Der Studienabschluss in einem Fachhochschul-Masterstudiengang setzt eine positiv beurteilte Masterarbeit und eine abschließende Gesamtprüfung voraus.“
16. In § 3 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „kommissionellen Prüfung“ durch das Wort „Gesamtprüfung“ ersetzt.
17. In § 3 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „dem Studierenden“ durch die Wortfolge „den Studierenden“ ersetzt und das Wort „seinem“ wird gestrichen.
18. § 3 Abs. 2 Z 8 lautet:
- „8. Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung und dem curricular verankerten Qualifikationsprofil entsprechend didaktisch zu gestalten.“
19. In § 3 Abs. 2 Z 10 werden jeweils die Wortfolgen „Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolgen „Fachhochschulen, Privathochschulen“ ersetzt.
20. In § 3 Abs. 2 Z 11 wird die Wortfolge „Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolge „Fachhochschulen“ ersetzt.
21. In § 3b Abs. 3 und Abs. 4 werden die Wortfolgen „Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolgen „Fachhochschulen, Privathochschulen“ ersetzt.
22. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ohne Unterschied des Geschlechts, der sozialen Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Staatsbürgerschaft allgemein zugänglich.“
23. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge.“
24. § 4 Abs. 5a lautet:
„(5a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann der Erhalter der Fachhochschule die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch von der Fachhochschule bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Erhalter der Fachhochschule eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.“
25. In § 4 Abs. 8 wird das Wort „Teilzeitstudiums“ durch die Wortfolge „berufsbegleitend organisierten Studiums“ ersetzt und nach der Wortfolge „eine angemessene Verlängerung dieser Frist“ die Wortfolge „bis längstens Ende des dritten Semesters“ eingefügt.
26. § 4 Abs. 9 lautet:
„(9) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.“
27. § 4 Abs. 11 erster Satz lautet:
„Die Fachhochschule hat anlässlich der erstmaligen Zulassung einer Studienwerberin oder eines Studienwerbers, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität zugelassen war, eine Matrikelnummer zuzuordnen.“
28. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „das Kollegium“ durch die Wortfolge „die Leitung des Kollegiums“ ersetzt.
29. In § 6 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
30. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Erhalters“ durch die Wortfolge „der Fachhochschule“ ersetzt.
31. § 6 Abs. 6 lautet:
„(6) Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet die Leitung des Kollegiums der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Es ist zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese von der Leitung des Kollegiums bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.“
32. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Erhalter sind berechtigt, für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses eine Taxe von 150 Euro einzuheben. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.“
33. § 7 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. bei Erteilung des Lehrauftrages für das Semester nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder im Ruhestand sind.“
34. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „geeigneten“ gestrichen und der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sofern diese über gleichzuhaltende Qualifikationen verfügen.“ angefügt.
35. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Lehrenden der Fachhochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.“
36. In § 8 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Fachhochschuleinrichtung“ durch „Fachhochschule“ ersetzt.
37. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. Vorlage eines Entwicklungsplans, der jedenfalls das Entwicklungskonzept für den Aufbau der betreffenden Bildungseinrichtung zu einer Fachhochschule unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Einrichtung, der Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Personalplanung, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems umfasst;“
38. In § 8 Abs. 2 erhält Z 3 die Bezeichnung „4“; folgende Z 3 wird eingefügt:
- „3. Anbieten von jedenfalls zwei Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und zwei darauf aufbauenden Fachhochschul-Masterstudiengänge;“
39.§ 8 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. Erfüllung der Prüfbereiche gemäß § 23 HS-QSG.“
40. In § 8 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Unterricht“ die Wortfolge „an allen Standorten der Durchführung des Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.
41. § 8 Abs. 3 Z 8 entfällt.
42. In § 8 Abs. 3 erhält Z 12 die Bezeichnung „13“; folgende Z 12 wird eingefügt:
- „12. ein Verfahren zur Aufnahme von Studierenden bei Studiengängen gemäß § 2 Abs. 2a vorgelegt wird;“
43. In § 8 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „vom Erhalter“ durch die Wortfolge „von der Fachhochschule“ ersetzt. Im letzten Satz wird die Wortfolge „während des Akkreditierungszeitraumes“ gestrichen.
44. § 8 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(6)“; folgender Abs. 5 wird eingefügt:
„(5) Sind die mit dem Abschluss des Fachhochschul-Studienganges zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Fachhochschule im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikationen für die Berufsausübung zu erbringen.“
45. In § 8 Abs. 6 Z 1 wird nach der Wortfolge „Name des Erhalters“ die Wortfolge „und Bezeichnung der Fachhochschule“ eingefügt.
46. In § 8 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „der im Einzelfall“ durch die Wortfolge „die im Einzelfall“ ersetzt.
47. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Erhalter von Fachhochschulen, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben das Recht, die Bezeichnung „Fachhochschule“ im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.“
48. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule
§ 8a. (1) Die Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 und den Prüfbereichen des § 23 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:
- 1. Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung des Entwicklungsplans und der Organisation der Fachhochschule;
- 2. Umsetzung der Profilbildung und der Ziele an der Fachhochschule;
- 3. Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems, das jedenfalls Lehre und Studium, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal und Dienstleistungen umfasst;
- 4. ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Fachhochschule;
- 5. Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.“
49. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Erhalter“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt.
50. In § 9 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Erhalters“ durch die Wortfolge „der Fachhochschule“ ersetzt.
51. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolge „an jeder Fachhochschule“ ersetzt.
52. § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter ist pro Gruppe nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten.“
53. § 10 Abs. 3 Z 1 lautet:
- „1. Wahl der Leitung sowie der Stellvertretung auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters. Mit Zustimmung des Kollegiums kann dieser Vorschlag auf zwei Personen reduziert werden. Die vorgeschlagenen Personen müssen hauptberuflich tätig sein. Gibt die amtierende Kollegiumsleitung und/oder deren Stellvertretung ihr Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung ohne Wahl erfolgen, wenn das Kollegium mit Zweidrittelmehrheit und der Erhalter zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig. Die Leitung des Kollegiums hat die Bezeichnung „Akademische Leiterin“ oder „Akademischer Leiter“ oder die Bezeichnung „Vorsitzende“ oder „Vorsitzender“ zu führen.“
54. § 10 Abs. 3 Z 6 lautet:
- „6. strategische Weiterentwicklung von Lehre, angewandter Forschung und Internationalisierung zur Sicherstellung kompetenz- und zukunftsorientierter Studien auf Hochschulniveau im Einvernehmen mit dem Erhalter;“
55. § 10 Abs. 3 Z 8 lautet:
- „8. Sicherung der Qualität der Lehre und Forschung sowie Evaluierung des gesamten Lehrbetriebes samt Prüfungsordnung und Studienpläne;“
56. § 10 Abs. 3 Z 9 lautet:
- „9. Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Ehrungen im Einvernehmen mit dem Erhalter;“
57. § 10 Abs. 3 Z 10 lautet:
- „10. Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan, Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens und über Verleihung von akademischen Ehrungen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;“
58. § 10 Abs. 4 Z 1 lautet:
- „1. sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Beauftragung und Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebes sowie eine qualitätsvolle praxisorientierte Ausbildung auf Hochschulniveau sicherzustellen, sowie im Rahmen der Qualitätssicherung die Beauftragung und die Erteilung von fachlichen Anweisungen an Studiengangsleitungen und an Leitungen von akademischen Organisationseinheiten.“
59. In § 10 Abs. 4 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 bis 6 angefügt:
- „4. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.
- 5. Vorschläge für die Leitungen von akademischen Organisationseinheiten und von Lehr- und Forschungspersonal an den Erhalter;
- 6. Beauftragung und Mitwirkung an der Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren im Einvernehmen mit dem Erhalter.“
60. In § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Kollegiums gemäß Abs. 3 Z 9“ durch die Wortfolge „der Kollegiumsleitung gemäß Abs. 4 Z 4“ ersetzt.
61. In § 10 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Der Erhalter hat“ die Wortfolge „in Abstimmung mit der Kollegiumsleitung“ eingefügt.
62. § 10 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Erhalter kann gemäß den in der Satzung festgelegten Richtlinien im Einvernehmen mit dem Kollegium den an der Fachhochschule tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens gestatten, die im UG festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder „Fachhochschul-...“ zulässig.“
63. In § 10 Abs. 10 wird die Wortfolge „von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolge „der Fachhochschule“ ersetzt.
64. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bei Bachelor- und Diplomstudiengängen“ durch die Wortfolge „Bei Bachelorstudiengängen“ ersetzt.
65. In § 11 werden nach Abs. 2 die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
„(3) Der Bewerberin oder den Bewerbern ist Einsicht in die Beurteilungs- und Auswertungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangen. Vom Recht auf Einsichtnahme sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen.
(4) Aufnahmeverfahren für Fachhochschul-Studiengängen sind unbeschränkt wiederholbar.
(5) Die in Abs. 1 vorgesehenen Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren sind für Fachhochschul-Studiengänge gemäß § 2 Abs. 2a anzuwenden.“
66. In § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung“ die Wortfolge „oder der modulbezogenen Anerkennung“ eingefügt sowie nach der Wortfolge „der zu erlassenden Lehrveranstaltungen“ die Wortfolge „oder den zu erlassenden Modulen“ eingefügt.
67. In § 12 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Anerkennung von Lehrveranstaltungen“ ein Beistrich und das Wort „Modulen“ eingefügt.
68. In § 13 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „in geeigneter Weise“ das Wort „spätestens“ eingefügt.
69. § 13 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind geschlossene Fragen, insbesondere Multiple Choice-Fragen, inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“
70. Die Überschrift zu § 16 lautet:
„Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen“
71. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen.“
72. In § 16 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Diese kommissionelle Prüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Die Prüfung“ ersetzt.
73. § 16 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen.“
74. In § 16 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „Diplom- oder“.
75.§ 17 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung sowie der den Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:“
76. § 18 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt eine Erbringung der geforderten Leistungsnachweise im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (2. Wiederholung).“
77. § 18 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Nicht bestandene abschließende Gesamtprüfungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 können zweimal wiederholt werden.“
78. § 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Studierenden steht einmalig das Recht auf Wiederholdung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu. Die Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung binnen eines Monats ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses bekannt zu geben. Die Studiengangsleitung hat Prüfungen und Lehrveranstaltungen für die Wiederholung des Studienjahres festzulegen, wobei nicht bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen jedenfalls, bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen sind.“
79. Die Überschrift zu § 19 lautet:
„Bachelorarbeiten und Masterarbeiten“
80. In § 19 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „Diplom- oder“.
81. In § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „Master- oder Diplomarbeit“ durch das Wort „Masterarbeit“ ersetzt und wird die Wortfolge „des Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen“ durch die Wortfolge „der Fachhochschule“ ersetzt.
82. § 22 entfällt.
83. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt.
84. § 23 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Fachhochschulen haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. Darstellung der allfälligen Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Fachhochschule;
- 2. Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag oder dem letzten Jahresbericht;
- 3. Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter.“
85. In § 23 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „mit Ausnahme der Angabe von“ das Wort „privaten“ eingefügt.
86. Dem § 26 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 2 Abs. 5 bis 7, § 2a samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3b Abs. 3 und 4, § 4, § 6, § 7, § 8, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und 5, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 4 und 6, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 4, § 19 samt Überschrift, § 22, § 23 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 11 sowie § 27 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
87. Dem § 27 werden die folgenden Abs. 16 und 17 angefügt:
„(16) § 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2020 ist auf jene Fachhochschulen anwendbar, die nach dem 1. Jänner 2021 eine Akkreditierung als Fachhochschule erhalten.
(17) Studierende in Fachhochschul-Diplomstudiengängen haben den Fachhochschul-Diplomstudiengang bis 31. Dezember 2021 abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen des FHStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018 anzuwenden.“
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