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BGBl II 395/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

395. Bekanntmachung: Lehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht sowie Änderung der Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an Berufsschulen, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe, an gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höheren gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten und Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an der Handelsakademie und der Handelsschule, an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie an der zweijährigen Forstfachschule

395. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht sowie Änderung der Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an Berufsschulen, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe, an gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höheren gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten und Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an der Handelsakademie und der Handelsschule, an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie an der zweijährigen Forstfachschule

Artikel 1

Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht wurden von der Evangelischen Kirche in Österreich erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. 1. Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht in der Volksschule und in Sonderschulen (Grundschule)

Anlage 1

  1. 2. Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht in der Mittelschule, Sonderschule (ab der 5. Schulstufe) und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule

Anlage 2

  1. 3. Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule einschließlich deren Sonderformen

Anlage 3

  1. 4. Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe und Bildungsanstalten für Elementarpädagogik), einschließlich deren Sonderformen sowie an der Polytechnischen Schule und an Berufsschulen

Anlage 4

  1. 5. Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an der Fachschule für Pädagogische Assistenzberufe sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik einschließlich deren Sonderformen

Anlage 5

§ 2. Diese Bekanntmachung tritt

  1. 1. die Anlage 1 betreffend hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 255/2010.
  2. 2. die Anlage 2 betreffend hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 201/2002 und BGBl. II Nr. 255/2010 sowie hinsichtlich des Berufsvorbereitungslehrganges mit Wirksamkeit vom 1. September 2020 an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 479/2001.
  3. 3. die Anlage 3 betreffend hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend bzw. für die in Semester gegliederte Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schule hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 279/2016.
  4. 4. die Anlage 4 betreffend hinsichtlich des I. Jahrganges bzw. der 1. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge bzw. Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangs- bzw. klassenweise aufsteigend bzw. für die in Semester gegliederte Sonderformen hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachungen BGBl. Nr. 355/1985, BGBl. II Nr. 236/1997 und BGBl. II Nr. 130/2009.
  5. 5. die Anlage 5 betreffend hinsichtlich des I. Jahrganges bzw. der 1. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge bzw. Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangs- bzw. klassenweise aufsteigend bzw. für die in Semester gegliederte Sonderformen hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachungen BGBl. Nr. 906/1994, BGBl. II Nr. 327/2004 und BGBl. II Nr. 130/2009.

Artikel 2

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen gemäß Artikel II der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 180/2019, werden wie folgt geändert:

1. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule), Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen) lautet Abschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 in der jeweils geltenden Fassung“

2. In Anlage C1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule), 6. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Abschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 in der jeweils geltenden Fassung“

3. In Anlage C2 (Lehrplan der Sonderschule für gehörlose Kinder) und Anlage C3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder), 7. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Abschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht) jeweils:

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Wie Anlage C1.“

4. In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf), Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Abschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Wie Anlage C1.“

5. In Anlage C6 (Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr), 6. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) wird die Wendung „BGBl. II Nr. 479/2001 bezüglich des Evangelischen Religionsunterrichts“ durch die Wendung „BGBl. II Nr. 395/2019 bezüglich des Evangelischen Religionsunterrichts“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen gemäß Artikel IV der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019, werden wie folgt geändert:

In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule), Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des wirtschaftskundlichen Realgymnasiums), Abschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht) lautet der Unterabschnitt aa) (Pflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht):

„Unterstufe

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002 (auslaufend) und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.

Oberstufe

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 279/2016 (auslaufend) und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 4

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Berufsschulen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Berufsschulen gemäß Artikel 2 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) erlassen wird, BGBl. II Nr. 211/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2019, werden wie folgt geändert:

In Anlage Rel-LP (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet die Z 2 (Evangelischer Religionsunterricht:

  1. „2. Evangelischer ReligionsunterrichtSiehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 in der jeweils geltenden Fassung“

Artikel 5

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen gemäß Artikel 2 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 erlassen wird, BGBl. II Nr. 240/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019, werden wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen), VI. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Unterabschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 (auslaufend) und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 6

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß Artikel 2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, BGBl. II Nr. 127/2019, werden wie folgt geändert:

In der Anlage (Fachschule für pädagogische Assistenzberufe), VI. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Z 2 (Evangelischer Religionsunterricht):

„2. Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 (auslaufend) und Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 7

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höheren gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten und Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höheren gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten und Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe gemäß Artikel 7 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der eine Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe erlassen wird (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen), BGBl. II Nr. 340/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019, werden wie folgt geändert:

In Anlage A1 (Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe), Anlage A2 (Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe), Anlage A3 (Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe), Anlage A4 (Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte), Anlage A5 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe), Anlage A6 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang), Anlage A7 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte), Anlage A8 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign), Anlage A9 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung Sozialmanagement), Anlage A10 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung Umwelt und Wirtschaft), Anlage A11 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung Kultur- und Kongressmanagement), Anlage A12 (Höhere Lehranstalt - Kolleg für wirtschaftliche Berufe), Anlage A13 (Höhere Lehranstalt - Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign), Anlage B1 (Hotelfachschule), Anlage B2 (Tourismusfachschule), Anlage B3 (Höhere Lehranstalt für Tourismus), Anlage B4 (Höhere Lehranstalt für Tourismus - Aufbaulehrgang), Anlage B5 (Kolleg für Tourismus), Anlage C1 (Fachschule für Mode), Anlage C2 (Höhere Lehranstalt für Mode), Anlage C3 (Höhere Lehranstalt für Mode - Aufbaulehrgang Mode), Anlage C4 (Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung), Anlage C5 (Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design), Anlage C6 (Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren), Anlage C7 (Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode - Design - Textil), Anlage D1 (Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung), Anlage D2 (Kolleg für Kunst und Gestaltung - Schwerpunkt Schmuck - Design), Anlage E1 (Fachschule für Sozialberufe) und Anlage F1 (Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation), V. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Unterabschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht) jeweils:

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 (auslaufend) und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 8

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Handelsakademie und Handelsschule

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Handelsakademie und der Handelsschule gemäß Artikel II der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019, werden wie folgt geändert:

In Anlage A1 (Lehrplan der Handelsakademie), Anlage A1B (Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige), Anlage A1DB (Lehrplan der Handelsakademie Digital Business), Anlage A2 (Lehrplan der Zweisprachige Handelsakademie), Anlage A3 (Lehrplan des Aufbaulehrganges an Handelsakademien), Anlage A4 (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien), Anlage A4B (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) und Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule), VI. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Z 2 (Evangelischer Religionsunterricht) jeweils:

  1. „2. Evangelischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 (auslaufend) und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung“

    1. Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 (auslaufend) und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung“

Artikel 9

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß Artikel 2 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der eine Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 erlassen wird, BGBl. II Nr. 262/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2019, werden wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze, Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten), V. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Z 2 (Evangelischer Religionsunterricht):

  1. „2. Evangelischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 (auslaufend) und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

    1. Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 (auslaufend) und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 10

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gemäß Artikel 2 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 erlassen wird, BGBl. II Nr. 204/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019, werden wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 (Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik), VI. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Z 2 (Evangelischer Religionsunterricht):

„2. Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. II Nr. 327/2004 (auslaufend) und Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

2. In Anlage 2 (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), VI. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Z 2 (Evangelischer Religionsunterricht):

„2. Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 355/1985 (auslaufend) und Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 11

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und an Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und an Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gemäß Artikel 5 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erlassen werden, BGBl. II Nr. 239/2017, werden wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 (Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)) und Anlage 2 (Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik)), VI. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Z 2 (Evangelischer Religionsunterricht) jeweils:

„2. Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 906/1994 (auslaufend) und Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der geltenden Fassung.“

2. In Anlage 3 (Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)), VI. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Z 2 (Evangelischer Religionsunterricht):

„2. Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 355/1985 (auslaufend) und Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der geltenden Fassung.“

Artikel 12

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Artikel 2 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen werden, BGBl. II Nr. 201/2016, werden wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, didaktische Grundsätze, schulautonome Lehrplanbestimmungen und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten), IV. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Unterabschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 (auslaufend) und BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 13

Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der zweijährigen Forstfachschule

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht der zweijährigen Forstfachschule gemäß Artikel 4 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, BGBl. II Nr. 232/2017, werden wie folgt geändert:

In der Anlage (Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule), IV. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Unterabschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 (auslaufend) und BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Rauskala

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