vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 130/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

130. Bekanntmachung: Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen) sowie Änderungen von Bekanntmachungen in Verordnungen über die Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule

130. Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend den Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen) sowie Änderungen von Bekanntmachungen in Verordnungen über die Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule

Artikel 1

Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen) wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2009 bekannt gemacht.

Artikel 2

Bekanntmachung, mit der Bekanntmachungen in Verordnungen über die Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule geändert werden

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

§ 1. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“ ersetzt.

§ 2. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 30. April 1986 über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 320/2006, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus), 1.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik), 1.9 (Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung), 3.7 (Höhere Lehranstalt - Kolleg Mode und Bekleidungstechnik), 3.8 (Höhere Lehranstalt - Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft), 7.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus - Aufbaulehrgang) und 7.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“ ersetzt.

§ 3. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 18. Juni 1986, BGBl. Nr. 592/1986, über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 106/2009, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1A (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“ ersetzt.

2. In Anlage 1B.5.6 (Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik) und 1D (Hotelfachschule) und 1E (Tourismusfachschule) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“ ersetzt.

§ 4. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenform) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen, BGBl. Nr. 566/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2008, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage A.1 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“ ersetzt.

2. In Anlage B (Lehrplan der Bauhandwerkerschulen) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“ ersetzt.

§ 5. Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenform) und der Bauhandwerkerschulen, BGBl. II Nr. 256/2008, wird wie folgt geändert:

In Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände in der Meisterschule), B (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände in der Werkmeisterschule), und C (Lehrplan der Bauhandwerkerschule) wird jeweils im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“ ersetzt.

§ 6. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, BGBl. II Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 340/2008, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage (Fachschule für Sozialberufe) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“ ersetzt.

2. In der Anlage (Fachschule für Sozialberufe) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. i (Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 248/2008“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991“ ersetzt.

§ 7. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006, wird wie folgt geändert:

In Anlage A1 (Lehrplan der Handelsakademie), A1B (Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige), A3 (Lehrplan des Aufbaulehrganges an Handelsakademien), A4 (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien), A4B (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) und B1 (Lehrplan der Handelsschule) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“ ersetzt.

§ 8. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 215/2008, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe), Anlage 2 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe), Anlage 3 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Ausbildungszweig „Kultur und Kongressmanagement“), Anlage 4 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“), in Anlage 5 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Aufbaulehrgang) und in Anlage 6 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Kolleg) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) wird die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“ ersetzt.

§ 9. Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. II Nr. 205/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 106/2009, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“ ersetzt.

§ 10. Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 310/2006, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine Didaktische Grundsätze, Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Gemeinsame didaktische Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 10 (Buddhistischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 241/2008“ ersetzt.

2. In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine Didaktische Grundsätze, Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Gemeinsame Didaktische Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 2 (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“ ersetzt.

§ 11. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 2. September 1976 über den Lehrplan der Forstfachschule, BGBl. Nr. 540/1976, wird wie folgt geändert:

Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. b der Anlage (Lehrplan für die Forstfachschule) lautet „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009“.

Anlage

Anlage 

Schmied

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)