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BGBl II 201/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

201. Verordnung: Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 2016 sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

201. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen werden sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 2016 geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet:

Lehrpläne

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft

Anlagen 1 und 1.1

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau

Anlagen 1 und 1.2

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung

Anlagen 1 und 1.3

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau

Anlagen 1 und 1.4

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik

Anlagen 1 und 1.5

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

Anlagen 1 und 1.6

7.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anlagen 1 und 1.7

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie

Anlagen 1 und 1.8

9.

Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement

Anlagen 1 und 1.9

10.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft

Anlagen 2 und 2.1

11.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

Anlagen 2 und 2.2

12.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anlagen 2 und 2.3

(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Inkrafttreten

§ 2. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 3. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 154/2009 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, sowie die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7 und 1.8 dieser Verordnung treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 154/2009 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, sowie die Anlagen 1.9 und 1.10 dieser Verordnung treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 154/2009 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, und die Anlage 1 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen 1 und 2 unter Abschnitt IV sowie die in den Anlagen 1.1 bis 1.9 und 2.1 bis 2.3 unter Abschnitt II enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht.

Artikel 3

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 2016

Auf Grund des § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 wird angefügt:

„An Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind abweichend von Z 3 alternative Pflichtgegenstände ab der 11. Schulstufe mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen.“

2. In § 6 Abs. 1 wird nach Z 4a folgende Z 4b eingefügt:

  1. „4b. im Unterricht in „Produktgestaltung“ des Pflichtgegenstandes „Produktgestaltung und Betriebsorganisation“ an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Schülerzahl von 20 Schülern,“

3. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d lautet:

  1. „d) an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
    1. aa) im Unterricht in Elektronischer Datenverarbeitung und im Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 6 nach oben,
    2. bb) im Unterricht in „Praktikum“ und im Pflichtgegenstand „Lebensmittelverarbeitung“ hat die Schülergruppe abweichend von lit. b 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
    3. cc) im Unterricht in „Laboratorium“ hat die Schülergruppe abweichend von lit. b unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 2 nach unten,
    4. dd) im Unterricht in „Praktikum“ und in „Laboratorium“ hat die Schülergruppe bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,“

4. Nach § 6 Abs. 1 Z 9h wird folgende Z 9i eingefügt:

  1. „9i. im Projektmanagementteil des Pflichtgegenstandes „Projekt- und Qualitätsmanagement“ an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 20 Schülern,“

5. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) § 6 Abs. 1 Z 1c findet an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilung im Ausmaß von drei Wochenstunden erfolgt.“

6. § 9 Abs. 4 entfällt.

7. Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2016 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 6 Abs. 1 Z 4b und Z 9i sowie § 9 Abs. 3 treten mit 1. September 2016 in Kraft,
  2. 2. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der fünfjährigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend und hinsichtlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,
  3. 3. § 2 Abs. 1 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

    § 9 Abs. 4 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der fünfjährigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend und hinsichtlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge mit 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

Anlage 11 

Anlage 12

Anlage 12 

Anlage 13

Anlage 13 

Anlage 14

Anlage 14 

Hammerschmid

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