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BGBl II 202/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Verordnung: Post-Bezügeverordnung 2016

202. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Post-Bezügeverordnung 2016)

Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 14. Juni 2016 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2016 wie folgt angepasst:

  1. 1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 festgesetzt.
  2. 2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
  3. 3. Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden um 1,4 % angehoben.

§ 2. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956 betreffend die Beamte, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Juli 2015 und weiters unter Bedachtnahme auf die am 14. Juni 2016 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2016 wie folgt angepasst:

  1. 1. Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2015 mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Pölzl

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