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§ 120 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verwaltungsdienstzulage

§ 120.

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen

Euro

III bis V

217,5 €

VI bis IX

277,0 €

  

(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257816