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BGBl II 375/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

375. Verordnung: Änderung der Zustelldiensteverordnung

375. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Zustelldiensteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 29 Abs. 1 und des § 30 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Zulassung als elektronischer Zustelldienst (Zustelldiensteverordnung - ZustDV), BGBl. II Nr. 233/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

2. In § 1 wird der Ausdruck „des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008“ durch den Ausdruck „des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018“ ersetzt.

3. In § 2 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. bei einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Personengesellschaft in Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a Unternehmensgesetzbuch -- UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2019, ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro, das nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden ist;“

5. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge und Belehrung der Mitarbeiter über das Datengeheimnis gemäß § 6 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019;“

6. § 3 Abs. 1 Z 10 lautet:

  1. „10. Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 19 akkreditiert ist, als Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen.“

7. In § 3 Abs. 1 Z 11 wird die Fundstelle „BGBl. I Nr. 112/2007“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.

8. In § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c und im Schlussteil des § 3 Abs. 2 wird der Verweis „§ 51 DSG 2000“ durch den Verweis „§ 63 DSG“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d wird die Fundstelle „BGBl. I Nr. 112/2007“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 70/2018“ ersetzt.

10. Im Schlussteil des § 3 Abs. 2 Z 2 wird die Fundstelle „BGBl. I Nr. 112/2007“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 87/2012“ ersetzt.

11. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den Antragsteller der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, es sei denn, dass
    1. a) es im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum Abschluss eines Sanierungsplans gekommen und dieser erfüllt worden ist oder
    2. b) im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“

12. In § 4 wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „unter http://www.bka.gv.at/zustelldienste “.

13. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 375/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/368/A).“

14. In der Anlage entfällt die Z 2.

Udolf-Strobl

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