vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 273/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

273. Verordnung: Sammelnovelle DAC-Verordnungen 2017

273. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnungen „Leithaberg“, „Eisenberg“, „Mittelburgenland“, „Neusiedlersee“, „Wiener gemischter Satz“ und „Weinviertel“ geändert werden und die Verordnungen zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung „Kremstal“), das Weinbaugebiet Kamptal (DAC-Verordnung „Kamptal“), das Weinbaugebiet Traisental (DAC-Verordnung „Traisental“) sowie das Weinbaugebiet Schilcherland (DAC-Verordnung „Schilcherland“) und die Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger (Mostwägerverordnung 2017) erlassen werden (Sammelnovelle DAC-Verordnungen 2017)

Auf Grund der §§ 34 Abs. 1 und 55 Abs.1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der DAC-Verordnung „Leithaberg“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg, BGBl. II Nr. 252/2009, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Leithaberg“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Leithaberg“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Leithaberg“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Leithaberg“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.“

Artikel 2

Änderung der DAC-Verordnung „Eisenberg“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Eisenberg, BGBl. II Nr. 57/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

  1. „3. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Eisenberg“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Eisenberg“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Eisenberg“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Eisenberg“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.“

2. § 2 Z 7 lit. a siebenter Anstrich lautet:

  • der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ darf ab 1. August des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.“

3. § 2 Z 7 lit. b vierter Anstrich lautet:

  • der Wein darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC Reserve“ darf ab 1. Februar des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden;“

Artikel 3

Änderung der DAC-Verordnung „Mittelburgenland“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Mittelburgenland, BGBl. II Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Mittelburgenland (politischer Bezirk Oberpullendorf) geerntet wurden.“

2. § 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Mittelburgenland“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Mittelburgenland“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Mittelburgenland“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Mittelburgenland“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.“

3. § 1 Z 3 und 5 entfallen.

Artikel 4

Änderung der DAC-Verordnung „Neusiedlersee“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Neusiedlersee, BGBl. II Nr. 90/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

  1. „3. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Neusiedlersee“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Neusiedlersee“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Neusiedlersee“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Neusiedlersee“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.“

2. § 2 Z 2 und 4 entfallen.

3. In § 2 Z 8 lit. a neunter Anstrich entfällt der Satz „der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden“.

4. In § 2 Z 8 lit. b siebenter Anstrich entfällt der Satz „der Wein darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden“.

5. § 2 Z 12 entfällt.

Artikel 5

Änderung der DAC-Verordnung „Wiener gemischter Satz“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Wiener Gemischten Satz DAC, BGBl. II Nr. 236/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. Er darf nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres an den Endverbraucher abgegeben werden.“

2. § 3 lautet:

§ 3. Bei einem „Wiener Gemischtem Satz DAC“ dürfen keine Marken oder Phantasie-bezeichnungen und keine traditionellen Angaben gemäß § 1 der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, sowie keine weiteren Verkehrsbezeichnungen außer „Qualitätswein“ verwendet werden.“

Artikel 6

Änderung der DAC-Verordnung „Weinviertel“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel, BGBl. II Nr. 58/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 47/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 10 lautet:

  1. „10. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Weinviertel und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Weinviertel“ verwendeten.“

2. In § 2 entfällt Z 8.

Artikel 7

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung „Kremstal“)

§ 1. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kremstal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Kremstal geerntet wurden.
  2. 2. Der Wein muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein; ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
  3. 3. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  4. 4. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: keine Botrytisdominanz, ausgewogen, und in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
  5. 5. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC Reserve“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: kräftige Stilistik, ausgeprägten Gebietscharakter, dicht und lang im Abgang; ein zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig.
  6. 6. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“, „Kremstal DAC“ mit Ortsangabe sowie „Kremstal DAC“ mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  7. 7. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC Reserve“ dürfen erst ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. 8. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an Kremstal DAC sämtlicher Kategorien müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden. Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist eine Wiederholung durchzuführen.
  9. 9. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Kremstal DAC“ verwendet werden.
  10. 10. Falls die Rebsorte angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kremstal“ verwendeten.
  11. 11. Falls eine Phantasiebezeichnung oder Marke angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kremstal“ verwendeten.
  12. 12. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Kremstal und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Kremstal“ verwendeten. Die Bezeichnung „Kremstal“ ist auf demEtikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
  13. 13. Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig.
  14. 14. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  15. 15. Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Etikett bei Kremstal DAC und Kremstal DAC mit Ortsangabe mit mindestens 12,0 % vol., bei Kremstal DAC mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Kremstal DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben.
  16. 16. Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich: die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Kremstal“ und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kremstal“ verwendeten; die Bezeichnung „Kremstal Reserve“ ist auf dem Vorderetikett anzuführen; allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.

§ 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kremstal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kremstal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kremstal ersichtlich sein.

§ 3. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Kremstal DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kremstal schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.

§ 4. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 5. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Kremstal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kremstal festzusetzen.

§ 6. Kremstal DAC bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 7. Die DAC-Verordnung „Kremstal“, BGBl. II Nr. 322/2010, wird aufgehoben.

Artikel 8

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kamptal (DAC-Verordnung „Kamptal“)

§ 1. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Kamptal geerntet wurden.
  2. 2. Der Wein muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein; ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
  3. 3. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  4. 4. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: keine Botrytisdominanz, ausgewogen, und in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
  5. 5. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC Reserve“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: kräftige Stilistik, ausgeprägten Gebietscharakter, dicht und lang im Abgang; ein zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig.
  6. 6. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ und „Kamptal DAC“ mit Ortsangabe dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  7. 7. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. 8. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC Reserve“ dürfen erst ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  9. 9. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an Kamptal DAC sämtlicher Kategorien müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden. Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist eine Wiederholung durchzuführen.
  10. 10. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Kamptal DAC“ verwendet werden.
  11. 11. Falls die Rebsorte angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten.
  12. 12. Falls eine Phantasiebezeichnung oder Marke angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten.
  13. 13. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Kamptal und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Die Bezeichnung „Kamptal“ ist auf demEtikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
  14. 14. Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig.
  15. 15. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  16. 16. Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Etikett bei Kamptal DAC mit mindestens 11,5 % vol., bei Kamptal DAC mit Ortsangabe mit mindestens 12,0 % vol., bei Kamptal DAC mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Kamptal DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben.
  17. 17. Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich: die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Kamptal“ und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten.

§ 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kamptal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kamptal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kamptal ersichtlich sein.

§ 3. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Kamptal DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kamptal schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.

§ 4. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 5. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Kamptal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kamptal festzusetzen.

§ 6. Kamptal DAC bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 7. Die DAC-Verordnung „Kamptal“, BGBl. II Nr. 321/2010, wird aufgehoben.

Artikel 9

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Traisental (DAC-Verordnung „Traisental“)

§ 1. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Traisental in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Traisental geerntet wurden.
  2. 2. Der Wein muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein; ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
  3. 3. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  4. 4. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: keine Botrytisdominanz, ausgewogen, und in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
  5. 5. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC Reserve“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: kräftige Stilistik, ausgeprägten Gebietscharakter, dicht und lang im Abgang; ein zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig.
  6. 6. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ und „Traisental DAC“ mit Ortsangabe dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  7. 7. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. 8. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC Reserve“ dürfen erst ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  9. 9. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an Traisental DAC sämtlicher Kategorien müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden. Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist eine Wiederholung durchzuführen.
  10. 10. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Traisental DAC“ verwendet werden.
  11. 11. Falls die Rebsorte angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.
  12. 12. Falls eine Phantasiebezeichnung oder Marke angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.
  13. 13. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Traisental und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.Die Bezeichnung „Traisental“ ist auf demEtikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
  14. 14. Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig.
  15. 15. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  16. 16. Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Etikett bei Traisental DAC mit mindestens 11,5 % vol., bei Traisental DAC mit Ortsangabe mit mindestens 12,0 % vol., bei Traisental DAC mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Traisental DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben.
  17. 17. Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich: die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Traisental“ und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten; die Bezeichnung „Traisental Reserve“ ist auf dem Vorderetikett anzuführen; allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.

§ 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ ist im Weinbaugebiet Traisental herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Traisental erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Traisental ersichtlich sein.

§ 3. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Traisental DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Traisental schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.

§ 4. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 5. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Traisental ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Traisental festzusetzen.

§ 6. Traisental DAC bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 7. Die DAC-Verordnung „Traisental“, BGBl. II Nr. 323/2010, wird aufgehoben.

Artikel 10

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Schilcherland (DAC-Verordnung „Schilcherland“)

Weinbaugebiet Schilcherland

§ 1. Das Weinbaugebiet Schilcherland besteht aus dem Weinbaugebiet Weststeiermark sowie der Katastralgemeinde Obergreith.

Allgemeine Voraussetzungen für Schilcherland DAC

§ 2. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Schilcherland als „Schilcherland DAC Klassik“ oder „Schilcherland DAC“ mit der verpflichtenden Angabe einer Ried in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Schilcherland geerntet wurden.
  2. 2. Der Wein muss ausschließlich als Roséwein aus der Qualitätswein Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet worden sein; jeglicher Verschnitt mit einer anderen Rebsorte ist unzulässig.
  3. 3. Die Angaben „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sowie „Schilcherland“ sind auf dem Vorder- und Rückenetikett anzuführen. Die Bezeichnung „Schilcherland“ ist dabei den Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen maximal halb so groß sein, wie die für „Schilcherland“ verwendeten Schriftzeichen. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung zur Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“, außer Qualitätswein, ist unzulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes „Steiermark“ ist zulässig. Die weitere Angabe eines Weinbaugebietes oder einer Weinbauregion sind unzulässig. Als kleinere geographische Einheiten können lediglich Gemeinden angegeben werden; bei Weinen der Kategorie „Schilcherland DAC“ mit Angabe einer Ried ist verpflichtend eine Riede anzugeben.
  4. 4. Der Wein darf ausschließlich in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,375l bis 0,75l oder eines Vielfachen von 0,75l, mit Kork-, Schraub- oder Glasverschluss, in Verkehr gebracht werden. Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sind nicht zulässig.
  5. 5. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  6. 6. Die Angabe der Bezeichnung „Schilcher“ kann am Etikett mit den verpflichtenden Angaben (Rückenetikett) in maximal halb so großen Schriftzeichen wie die für „Schilcherland“ verwendeten erfolgen.
  7. 7. Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat die kommissionelle Verkostung ausschließlich in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Silberberg zu erfolgen. In dieser sind jährliche Kosterschulungen für Schilcherland DAC abzuhalten.
  8. 8. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Schilcherland DAC“ verwendet werden.
  9. 9. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Schilcherland DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“, der durch verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.
  10. 10. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“ ist im Weinbaugebiet Schilcherland herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung oder Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Arbeitskreises Schilcherland DAC im Weinbauverein Schilcherland Weststeiermark erfolgen. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Schilcherland gelegen sind. Auf Rechnung, Lieferscheinen und Transportscheinen sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen. Weiters sind dem Arbeitskreis als Nachweis der Bewirtschaftung von Weingärten im Weinbaugebiet Schilcherland Pachtverträge oder Grundbuchsauszüge vorzulegen.
  11. 11. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“ darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn eine Vereinbarung mit dem Arbeitskreis Schilcherland DAC unterzeichnet wurde, die Vorgaben über die Verwendung des Logos „Schilcherland DAC“ enthält; insbesondere über die Einhebung eines Beitrages, dessen Höhe die gesamte mit Blauem Wildbacher (Schilcher) bewirtschaftete Fläche (nicht nur die Fläche für Schilcherland DAC) eines Betriebes zugrunde liegt. Der Trauben,- saft- und Maischezukauf für „Schilcherland DAC“ darf nur von Betrieben erfolgen, die die obige Vereinbarung mit dem Arbeitskreis Schilcherland DAC unterzeichnet haben. Einzuheben ist diesenfalls ein Beitrag, dessen Höhe die gesamte mit Blauem Wildbacher bewirtschaftete Fläche (nicht nur die Fläche für Schilcherland DAC) des Verkäufers der Trauben, des Saftes oder der Maische zu Grunde liegt. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und der Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“ zu verwenden.

Voraussetzungen für Schilcherland DAC Klassik

§ 3. Schilcherland DAC Klassik hat zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 2 folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1. Anforderungen an den Geschmack: klassische Fruchtaromatik (Erdbeere, Johannisbeere, Himbeere, Holunderblüten, Cassis); frisch, fruchtig, elegant; ohne spürbaren biologischen Säureabbau (BSA) sowie kein Holzton.
  2. 2. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 11,0 vol.°% und höchstens 12,0 vol.°% am Etikett anzugeben. Nach Beschuss des Regionalen Weinkomitees Steiermark kann in Ausnahmejahren ein anderer vorhandener Alkoholgehalt am Etikett angegeben werden. Dieser Beschluss ist bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Erntejahres dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
  3. 3. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres gestellt werden.
  4. 4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 3,0 g/l zu betragen.
  5. 5. Die Angabe „Klassik“ hat in höchstens halb so großen Schriftzeichen zu erfolgen, wie die für Angabe „Schilcherland“ verwendeten Schriftzeichen.
  6. 6. Die Ernte hat durch verpflichtende Handlese zu erfolgen.

Voraussetzungen für Schilcherland DAC mit Angabe einer Ried

§ 4. Schilcherland DAC mit Angabe einer Ried hat zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 2 folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1. Anforderungen an den Geschmack: sortentypisch; fruchtig, würzig, kräftig; klassische Fruchtaromatik (Erdbeere, Johannisbeere, Himbeere, Holunderblüten, Cassis); ohne spürbaren BSA sowie kein Holzton.
  2. 2. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0 vol. % am Etikett anzugeben. Nach Beschuss des Regionalen Weinkomitees Steiermark kann in Ausnahmejahren ein anderer vorhandener Alkoholgehalt am Etikett angegeben werden. Dieser Beschluss ist bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Erntejahres dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
  3. 3. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1.°Jänner des auf das Erntejahr folgenden Jahres gestellt werden.
  4. 4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen.
  5. 5. Die Angabe „Ried“ ist dem Riednamen in höchstens halb so großen Schriftzeichen voranzustellen, wie die für „Schilcherland“ verwendeten Schriftzeichen.
  6. 6. Verpflichtende Handlese.

§ 5. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Schilcherland DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

Artikel 11

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger (Mostwägerverordnung 2017)

Festsetzung der Höhe

§ 1. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mostwäger gemäß § 55 Abs1. Weingesetz 2009 beträgt € 15 je Stunde und € 0,42 pro gefahrenen Kilometer.

Außerkrafttreten

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger, BGBl. II Nr. 323/1999, tritt außer Kraft.

Rupprechter

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)