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BGBl II 56/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

56. Verordnung: DAC-Verordnung „Mittelburgenland“

56. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Mittelburgenland (DAC-Verordnung „Mittelburgenland“)

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet:

§ 1. Wein kann unter der Bezeichung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Mittelburgenland geerntet wurden.
  2. 2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
  3. 3. Eine allfällige Angabe des Markennamens, der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland möglichst untergeordnet ist.
  4. 4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Mittelburgenland und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Mittelburgenland“ verwendeten.
  5. 5. Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes „Burgenland“ und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und bei Weinen gemäß Ziffer 10 lit. b (verpflichtend) und c eine Riede angegeben werden.
  6. 6. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
  7. 7. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  8. 8. Der Äpfelsäuregehalt muss kleiner gleich 0,5 g/Liter sein.
  9. 9. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 2,5 g je Liter zu betragen.
  10. 10. „Mittelburgenland DAC“ kann unter einer der folgenden drei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
    1. a) „Mittelburgenland DAC“ unter allfälliger Angabe der Zusatzbezeichnung „Classic“:
    2. b) „Mittelburgenland DAC“ unter verpflichtender Angabe einer Riede:
    3. c) „Mittelburgenland DAC“ unter verpflichtender Angabe der Bezeichnung „Reserve“:
  • Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig;
  • Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
  • Geruch: typisches Sortenbukett;
  • Ausbau: im traditionellen großen Eichenfass (kein bis kaum merkbarer Holzton) oder Stahltank;
  • der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,5% oder 13,0% vol. am Etikett anzugeben.
  • Der Wein darf nicht vor dem 1. August des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  • Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig, kräftig;
  • Ausbau: im traditionellen großen Eichenfass oder in gebrauchten Barriques (kein bis leichter Holzton);
  • der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 13,0% oder 13,5% vol. am Etikett anzugeben.
  • Der Wein darf nicht vor dem 1. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  • Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig, kräftig;
  • Ausbau: im traditionellen großen Eichenfass oder in Barriques (merkbarer bis dominierender Holzton);
  • der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben.
  • Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres gestellt werden.
  1. 11. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Mittelburgenland DAC“ verwendet werden.
  2. 12. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ hat im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen.

§ 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ ist im Anbaugebiet Mittelburgenland herzustellen. Eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Mittelburgenland gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Mittelburgenlands erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Mittelburgenlandes und Besitzern von Weingärten im Mittelburgenland bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf außerhalb des Anbaugebietes Mittelburgenland lediglich mit staatlicher Prüfnummer transportiert werden.

§ 4. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch e-mail oder Fax) mitzuteilen.

§ 5. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu verwenden.

§ 6. Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2005. § 1 Z 5 erster Satz jedoch erst für Wein ab dem Jahrgang 2007; Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2006 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Berlakovich

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