vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 57/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Verordnung: DAC-Verordnung „Eisenberg“

57. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Eisenberg (DAC-Verordnung „Eisenberg“)

Auf Grund von § 34 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet:

§ 1. Die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf bilden das Weinbaugebiet Eisenberg.

§ 2. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung „Eisenberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Eisenberg geerntet wurden.
  2. 2. Der Wein muss ausschließlich aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein; jeglicher Verschnitt mit einer anderen Rebsorte ist unzulässig.
  3. 3. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrs­bezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Verkehrsbezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung „Eisenberg“ sind auf dem Vorderetikett anzuführen. Die Bezeichnung „Eisenberg“ ist dabei den Verkehrsbezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Eisenberg“ verwendeten Schriftzeichen. Für sämtliche weitere Angaben - ausgenommen auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen - sind sowohl auf dem Vorderetikett als auch auf dem Rückenetikett kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Eisenberg“ zu verwenden.
  4. 4. Der Wein darf ausschließlich in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,375 l, 0,75 l oder eines Vielfachen dessen abgefüllt werden.
  5. 5. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  6. 6. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf maximal 4g/l betragen.
  7. 7. „Eisenberg DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
    1. a) „Eisenberg DAC“:
    2. b) „Eisenberg DAC“ unter verpflichtender Angabe der Bezeichnung „Reserve“:
  • Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch - würzig;
  • Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
  • Geruch: typisches, erfrischendes Sortenbukett;
  • Ausbau: kein bis kaum merkbarer Holzton;
  • der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,5% oder 13,0% vol. am Etikett anzugeben;
  • Verschluss: Naturkork oder Schraubverschluss;
  • der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ darf ab 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  • Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch - würzig, kräftig, mit Potential;
  • Ausbau: im traditionellen großen Holzfass oder im Barrique;
  • der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben;
  • der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC Reserve“ darf ab 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres gestellt werden;
  • Verschluss: ausschließlich Naturkork.
  1. 8. Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens fünf der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ verkehrsfähig ist. Im Fall von amtlichen Proben und Gegenproben gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kostverordnung. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Eisenberg DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkost­kommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Tarifverordnung für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu entrichten. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Weinkomitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Eisenberg DAC“ geschult worden sein.

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ ist im Weinbaugebiet Eisenberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Eisenberg gelegen sind. Auf Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen. Weiters sind dem Regionalen Weinkomitee Burgenland als Nachweis der Bewirtschaftung von Weingärten im Weinbaugebiet Eisenberg Pachtverträge oder Grundbuchauszüge vorzulegen.

§ 4. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ zu erlangen, hat dies jährlich der Verwaltungsorganisation des Verbandes Weinidylle Südburgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen. Diese leitet die Anträge an das Regionale Weinkomitee Burgenland weiter.

§ 5. Wein mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Burgenland festzulegen hat. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Das Regionale Weinkomitee Burgenland hat die Höhe des Betrages festzusetzen und den Betrag einzuheben. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die dafür notwendigen Daten dem Regionalen Weinkomitee Burgenland zur Verfügung zu stellen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis von Wein mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ sowie für Marketing und PR-Maßnahmen für diesen Wein zu verwenden.

§ 6. Diese Verordnung gilt für „Eisenberg DAC“ ab dem Jahrgang 2009 und für „Eisenberg DAC Reserve“ ab dem Jahrgang 2008.

Berlakovich

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)