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BGBl I 9/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

9. Bundesgesetz: 2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 - 2. EU-BAG-GB 2016
(NR: GP XXV RV 939 AB 973 S. 111 . BR: AB 9530 S. 850 .)
[CELEX-Nr.: 32013L0055 , 32014L0067 ]

9. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 - 2. EU-BAG-GB 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 2 Änderung des Musiktherapiegesetzes

Artikel 3 Änderung des Psychotherapiegesetzes

Artikel 4 Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Artikel 5 Änderung des Psychologengesetzes 2013

Artikel 6 Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Artikel 7 Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 8 Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Artikel 9 Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Artikel 10 Änderung des Tierärztegesetzes

Artikel 11 Änderung des Tierärztekammergesetzes

Artikel 1

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 286 vom 15.10.2015 S. 35,
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,“

2. Nach § 3a Z 9 werden folgende Z 10 und 11 angefügt:

  1. „10. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG , ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  2. 11. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L. 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU , ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,“

3. § 4 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:

„Überprüfungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.“

4. In § 5 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „Artikel 27 Abs. 1 oder 2“ durch den Ausdruck „Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 2a“ ersetzt.

5. § 13b Z 3 lautet:

  1. „3. §§ 12, 12a, 13, 13a, 14, 15 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 11, 28, 30 Abs. 2, 35, 37, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 7“

6. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.“

7. § 27 Abs. 7 und 8 entfallen.

8. Nach § 27 wird folgender § 28 samt Überschrift eingefügt:

„Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen - Verfahren - Einheitlicher Ansprechpartner

§ 28. (1) Der Antragsteller hat der Österreichischen Ärztekammer

  1. 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. 2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
  3. 3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  4. 4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
  5. 5. eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und
  6. 6. einen Nachweis einer Zustelladresse

    vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung der Zustellungadresse (Z 6) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(2) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG ) oder die Österreichische Ärztekammer eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Österreichische Ärztekammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

(3) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Österreichische Ärztekammer hat im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat

  1. 1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5), innerhalb von drei Monaten und
  2. 2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), innerhalb von vier Monaten

    ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Diese Fristen werden im Falle eines Ersuchens gemäß § 27 Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall ist das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß § 27 Abs. 6 einlangen, nach Ablauf von drei Monaten fortzusetzen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(5) Liegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Ärztekammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(6) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Berufsqualifikation in Österreich anerkannt ist. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung kann eine Bearbeitungsgebühr gemäß § 13b eingehoben werden.

(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Ärztekammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

9. § 30 samt Überschrift lautet:

„Vorwarnmechanismus, Auskunftspflichten und Bescheinigungen

§ 30. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf deren Anfrage die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Richtlinie 2011/24/EU erforderlichen Auskünfte im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, über Personen zu erteilen, die

  1. 1. in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder mit gerichtlicher Strafe bedrohten Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder
  2. 2. in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen oder Sachverhalte gemäß Z 1 vorliegen.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 59 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung (§ 61), die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (§ 62) im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Wurde die Entscheidung durch die Österreichische Ärztekammer selbst getroffen, hat die Weiterleitung binnen drei Tagen ab Kenntnis der Rechtskraft zu erfolgen. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 beschränken sich auf Folgendes:

  1. 1. Identität des Berufsangehörigen,
  2. 2. betroffener Beruf,
  3. 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
  4. 4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
  5. 5. Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die in die Ärzteliste eingetragen sind, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob gegen sie im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist.

(5) Die Österreichische Ärztekammer kann ausländischen Behörden Auskünfte über anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, die ärztliche Berufsausübung betreffende Verfahren erteilen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit oder die Österreichische Ärztekammer haben im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.“

10. § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 lauten und es wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,
  2. 3. Berufsqualifikationsnachweis,
  3. 4. Nachweis einer § 52d entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und
  4. 5. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.“

11. Nach § 37 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Die Österreichische Ärztekammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Österreichische Ärztekammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.“

12. In § 117b Abs. 1 Z 18 wird nach der Wortfolge „Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen“ der Beistrich gestrichen und die Wortfolge „sowie der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 28,“ angefügt.

13. § 204 Z 6 lautet:

  1. „6. das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012,“

14. Dem § 235 wird folgender § 236 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016

§ 236. § 3a Z 1, 2, 10 und 11, § 4 Abs. 3a, § 5 Z 3 lit. b, § 13b Z 3, § 27 Abs. 2, § 28, § 30, § 37 Abs. 3 Z 2, 4 und 5, § 37 Abs. 10a sowie § 117b Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Bundesgesetz über die Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG), BGBl. Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird an die Zeile „§ 14 Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR“ die Wortfolge „- EWR-Anerkennung“ angefügt und nach dieser Zeile werden folgende Zeilen eingefügt:

㤠14a EWR-Anerkennung - Verfahren - Einheitlicher Ansprechpartner

§ 14b Anpassungslehrgang

§ 14c Eignungsprüfung

§ 14d Beurteilung - Bestätigung

§ 14e EWR-Anerkennung - Partieller Zugang“

2. § 3 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 286 vom 15.10.2015 S. 35,
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,“

3. Nach § 3 Z 8 werden folgende Z 9 und 10 eingefügt:

  1. „9. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG , ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  2. 10. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU , ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,“

4. In § 12 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.“

5. In § 12 Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Wort „EWR-Vertragsstaat“ durch die Wortfolge „Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

6. In § 13 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.“

7. § 14 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR - EWR-Anerkennung

§ 14. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der

  1. 1. eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder
  2. 2. mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie,

    die einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.“

8. Nach § 14 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:

„(1a) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 14b) oder einer Eignungsprüfung (§ 14c) zu knüpfen,

  1. 1. wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder
  2. 2. wenn der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

    Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers (der Antragstellerin) dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(1b) Wesentliche Unterschiede (Abs. 1 und 1a) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(1c) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Abs. 1a) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(1d) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie (Drittlanddiplom), sofern die betreffende Person

  1. 1. in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist und
  2. 2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.“

9. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ist der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.“

10. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e eingefügt:

„EWR-Anerkennung - Verfahren - Einheitlicher Ansprechpartner - Verwaltungszusammenarbeit

§ 14a. (1) Der (Die) Antragsteller(in) hat

  1. 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. 2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
  3. 3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  4. 4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
  5. 5. eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
  6. 6. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

    vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der Antragsteller (die Antragstellerin) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(2) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG ) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder beim Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(4) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(5) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß § 14 Abs. 1 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller (die Antragstellerin) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

  1. 1. neue Nachweise gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 und
  2. 2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 und 5

    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(6) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit nachzuweisen. Nach Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme kann ein Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste gestellt werden. Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie entsteht erst mit Eintragung in die Musiktherapeutenliste.

(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller (die Antragstellerin) schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(8) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

Anpassungslehrgang

§ 14b. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 14 Abs. 1 und 1a

  1. 1. ist die Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10,
  2. 2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 einherzugehen,
  3. 3. ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zu bewerten und
  4. 4. kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(2) Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10.

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern

  1. 1. die in der Einrichtung bzw. die durch den zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigte Musiktherapeutin) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und
  2. 2. die fachliche und pädagogische Eignung des (der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.

(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Musiktherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die

  1. 1. vom (von der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
  2. 2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zur Durchführung der Bewertung vorzulegen

    sind.

(5) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) in Österreich befugt.

Eignungsprüfung

§ 14c. (1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 und 1a ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin), in Österreich die Musiktherapie eigenverantwortlich oder mitverantwortlich auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ist,

    durchzuführen.

Beurteilung - Bestätigung

§ 14d. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen

  1. 1. „bestanden“ oder
  2. 2. „nicht bestanden“

    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der (die) mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

EWR-Anerkennung - Partieller Zugang

§ 14e. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Musiktherapie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller (die Antragstellerin) gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich zu erlangen;
  2. 2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie erfassten Tätigkeiten trennen;
  3. 3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) Die §§ 14, 14a bis 14d und 15 Abs. 2 bis 6 sind anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

  1. 1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
  2. 2. die betroffenen Patienten (Patientinnen) sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger (Dienstleistungsempfängerinnen) eindeutig und unmissverständlich über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

11. In § 15 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ sowie folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 14 Abs. 1, einen Nachweis über die Staatangehörigkeit, einen Nachweis einer § 34 entsprechenden Haftpflichtversicherung, eine Bescheinigung, dass die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und eine Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorzulegen.“

12. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung kann der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) dessen (deren) Qualifikation nachzuprüfen.“

13. In § 15 Abs. 6 werden nach der Wortfolge „gefährden könnte“ die Wortfolge „und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters (der Dienstleisterin), die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann“ sowie nach der Wortfolge „die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung“ der Klammerausdruck „(§ 14c)“ eingefügt.

14. Nach § 15 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters (der Dienstleisterin) zu kontrollieren, so kann er (sie) bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(9) Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind, zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

  1. 1. der (die) Betreffende in die Musiktherapeutenliste eingetragen ist und den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich rechtmäßig ausübt und
  2. 2. ihm (ihr) die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, entzogen ist.

(10) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Abs. 8 und 9 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.“

15. § 16 entfällt.

16. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit hat keine aufschiebende Wirkung.“

17. Nach § 18 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit bzw. das Verwaltungsgericht des Landes hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Musiktherapeutenliste bzw. über eine allfällige Wiedereintragung (§ 17 Abs. 2) im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

18. Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Musiktherapeuten (zur Musiktherapeutin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
  2. 2. deutschsprachiges sonstiges Hochschulstudium,
  3. 3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
  4. 4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.“

19. § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.“

20. In § 35 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „in den §§“ die Zahl „14e,“ eingefügt.

21. Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Z 1, 2, 9 und 10, § 12 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 Abs. 1, 1a, 1b, 1c, und 1d, § 14 Abs. 2a, §§ 14a bis 14e, § 15 Abs. 2 Z 2 und 3, § 15 Abs. 4, 6, 8, 9 und 10, § 18 Abs. 8 § 20 Abs. 4a sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1a lautet:

§ 1a. Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
  2. 2. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  3. 3. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35,
  4. 4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG , ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  5. 5. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,
  6. 6. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU , ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

2. § 11 Z 4 lautet:

  1. „4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat und“

3. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
  2. 2. deutschsprachiges Hochschulstudium,
  3. 3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
  4. 4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.“

4. Nach § 17 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.“

5. § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit hat keine aufschiebende Wirkung.“

6. Dem § 19 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Psychotherapeutenliste gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(5) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Gesundheit über die Bestellung eines Sachwalters für einen Psychotherapeuten unverzüglich zu verständigen.

(6) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Bundesminister für Gesundheit

  1. 1. von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der selbständigen Ausübung der Psychotherapie besteht, und
  2. 2. von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft

    unverzüglich zu verständigen.

(7) Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Gesundheit von der Beendigung des Hauptverfahrens gemäß der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, betreffend einen Psychotherapeuten unverzüglich zu verständigen.“

7. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, nicht berührt.“

8. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1a, § 11 Z 4, § 17 Abs. 3a und Abs. 6 sowie § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Das Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapiegesetz), BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten § 3“ durch die Zeile „EWR-Berufsanerkennung für Psychotherapeuten - Einheitlicher Ansprechpartner § 3“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten § 3“ folgende Zeile eingefügt:

„EWR-Berufsanerkennung- Partieller Zugang § 3a“

3. § 3 samt Überschrift lautet:

„EWR-Berufsanerkennung für Psychotherapeuten - Einheitlicher Ansprechpartner

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, einzutragen.

(2) Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

  1. 1. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und
  2. 2. der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

    Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) Die Berufsanerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen,

  1. 1. wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden,
  2. 2. wenn der Beruf des Psychotherapeuten in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

    Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(4) Der Antragsteller hat

  1. 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. 2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
  3. 3. eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
  4. 4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  5. 5. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
  6. 6. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen sowie
  7. 7. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

    Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit umgehend zu benachrichtigen.

(5) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG ) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

(6) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

(8) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(9) Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.“

4. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Berufsanerkennung - Partieller Zugang

§ 3a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Psychotherapie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Berufsausübung als Psychotherapeut nach dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung als Psychotherapeut in Österreich zu erlangen;
  2. 2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung als Psychotherapeut erfassten Tätigkeiten trennen;
  3. 3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) §§ 3 bis 5 und 8 sind anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

  1. 1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
  2. 2. die betroffenen Patienten sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

5. § 4 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:

„Der Bundesminister für Gesundheit hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung festzulegen. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.“

6. § 4 Abs. 3 Einleitungssatz lautet:

„(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen sowie innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Behörde im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,“

7. In § 4 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Berufszulassung“ durch das Wort „Berufsanerkennung“ ersetzt und es wird danach folgender Schlussteil angefügt:

„Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß § 3 Abs. 5 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.“

8. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wesentliche Unterschiede (Abs. 3 Z 2) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.“

9. Im Schlussteil des § 4 Abs. 6 wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch das Wort „Berufsanerkennungsverfahren“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 1, 1. Satz, wird das Wort „gewählten“ gestrichen.

11. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2) anzuschließen.“

12. Die Überschrift zu § 6 lautet:

„Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse“

13. § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
  2. 2. deutschsprachiges Hochschulstudium,
  3. 3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
  4. 4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss“

14. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausübt und dass ihm die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,“

15. In § 8 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

  1. „4. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache,
  2. 5. Nachweis einer § 16b Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.“

16. In § 8 Abs. 6, 1. Satz, wird nach der Wortfolge „gefährden könnte“ die Wortfolge „und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann“ eingefügt.

17. Nach § 8 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Der Bundesminister für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann er bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.“

18. Nach § 8 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Abs. 6a und 8 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.“

19. In § 10 wird nach der Wortfolge „des § 3,“ die Wortfolge „des § 3a Abs. 3,“ eingefügt.

20. § 14 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35,
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,“

21. Nach § 14 Z 6 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

  1. „7. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG , ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  2. 8. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L. 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU , ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,“

22. § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 2, 3, 3a und 6, § 5 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 5, § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 8 Abs. 6, 6a und 9 sowie § 14 Z 1, 2, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

23. Die Anlage zu § 3 Abs. 2 Z 1 entfällt.

Artikel 5

Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013), BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 3 Regelungsgegenstand“ durch die Zeile „§ 3 Regelungsgegenstand - Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 3 lautet:

„Regelungsgegenstand - Umsetzung von Unionsrecht“

3. § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, die Z 3 entfällt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35,
  2. 2. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
  3. 3. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  4. 4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG , ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  5. 5. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,
  6. 6. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU , ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

4. § 16 Z 4 lautet:

  1. „4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,“

5. Nach § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.“

6. Nach § 18 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gesundheitspsychologen (zur Gesundheitspsychologin) oder zum Klinischen Psychologen (zur Klinischen Psychologin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
  2. 2. deutschsprachiges Hochschulstudium,
  3. 3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
  4. 4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.“

7. § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Z 3) hat keine aufschiebende Wirkung.“

8. Nach § 21 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß Abs. 1 und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

9. § 25 Z 4 lautet:

  1. „4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,“

10. Nach § 26 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.“

11. Nach § 27 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin) oder Gesundheitspsychologen (zur Gesundheitspsychologin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
  2. 2. deutschsprachiges Hochschulstudium,
  3. 3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
  4. 4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.“

12. § 30 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Z 3) hat keine aufschiebende Wirkung.“

13. Dem § 30 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Abs. 1 und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

14. Dem § 50 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Überschrift zu § 3, § 3, § 16 Z 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4a, § 21 Abs. 9, § 25 Z 4, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 4a und § 30 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Das Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologengesetz), BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014,wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie § 1“ durch die Zeile „Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie § 1“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „EWR-Berufszulassung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie § 3“ durch die Zeile „EWR-Berufsanerkennung für Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie - Einheitlicher Ansprechpartner § 3“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „EWR-Berufszulassung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie § 3“ folgende Zeile eingefügt:

„EWR-Berufsanerkennung- Partieller Zugang § 3a“

4. In § 2 Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 2, § 8 Abs. 8 und § 9 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen“ ersetzt.

5. § 3 samt Überschrift lautet:

„EWR-Berufsanerkennung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie - Einheitlicher Ansprechpartner

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen bzw. des Klinischen Psychologen ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe zu erteilen und in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß den Bestimmungen des § 19 bzw. § 28 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, einzutragen.

(2) Ist der Beruf des Gesundheitspsychologen bzw. Klinischen Psychologen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

  1. 1. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und
  2. 2. der Beruf des Gesundheitspsychologen bzw. Klinischen Psychologen vollzeitlich ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

    Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) Die Berufsanerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen,

  1. 1. wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden,
  2. 2. wenn der Beruf des Gesundheitspsychologen bzw. Klinischen Psychologen in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

    Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(4) Der Antragsteller hat

  1. 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. 2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
  3. 3. eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
  4. 4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  5. 5. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
  6. 6. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen sowie
  7. 7. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

    Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit umgehend zu benachrichtigen.

(5) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG ) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

(6) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

(8) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(9) Ab der Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen sind die Bestimmungen des Psychologengesetzes 2013 anzuwenden.“

6. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Berufsanerkennung - Partieller Zugang

§ 3a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Gesundheitspsychologie bzw. der Klinischen Psychologie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe nach dem Psychologengesetz 2013 sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe in Österreich zu erlangen;
  2. 2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe erfassten Tätigkeiten trennen;
  3. 3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) §§ 3 bis 5 und 8 sind anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

  1. 1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
  2. 2. die betroffenen Patienten sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

7. In § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen“ ersetzt durch die Wortfolge „Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen“.

8. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „zum klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „zum Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 7 Z 1 und § 9 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Psychologengesetz“ die Zahl „2013“ eingefügt.

10. § 4 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:

„Der Bundesminister für Gesundheit hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung festzulegen. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.“

11. § 4 Abs. 3 Einleitungssatz lautet:

„(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen sowie innerhalb von vier Monaten ab Einlagen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Behörde im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,“

12. In § 4 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 7 Z 2 wird jeweils nach dem Wort „Psychologengesetzes“ die Zahl „2013“ eingefügt.

13. In § 4 Abs. 3 Z 2, § 4 Abs. 4 Z 1 und § 4 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt.

14. In § 4 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Berufszulassung“ durch das Wort „Berufsanerkennung“ ersetzt und es wird danach folgender Schlusssatz angefügt:

„Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß § 3 Abs. 5 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.“

15. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wesentliche Unterschiede (Abs. 3 Z 2) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.“

16. Im Schlussteil des § 4 Abs. 6 wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch das Wort „Berufsanerkennungsverfahren“ ersetzt.

17. In § 5 Abs. 1, 1. Satz, wird das Wort „gewählten“ gestrichen.

18. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2) anzuschließen.“

19. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes“ ersetzt durch die Wortfolge „Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 19 bzw. § 28 des Psychologengesetzes 2013“.

20. Die Überschrift zu § 6 lautet:

„Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse“

21. § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen im deutschsprachigen Raum,
  2. 2. deutschsprachiges Hochschulstudium,
  3. 3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
  4. 4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.“

22. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt.

23. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen rechtmäßig ausübt und dass ihm die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,“

24. In § 8 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

  1. „4. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. 5. Nachweis einer § 39 Psychologengesetz 2013 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.“

25. In § 8 Abs. 6, 1. Satz, wird nach der Wortfolge „gefährden könnte“ die Wortfolge „und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann“ eingefügt.

26. Nach § 8 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Der Bundesminister für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann er bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.“

27. Nach § 8 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Abs. 6a und 8 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.“

28. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „Gesundheitspsychologen oder Klinische Psychologen“ ersetzt.

29. In § 10 wird nach der Wortfolge „des § 3,“ die Wortfolge „des § 3a Abs. 3,“ eingefügt.

30. § 14 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35,
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,“

31. Nach § 14 Z 6 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

  1. „7. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG , ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  2. 8. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU , ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,“

32. § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Einleitungssatz, § 4 Abs. 3 Z 2 samt Schlussteil, § 4 Abs. 3a und Abs. 6, § 5 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Z 2, 3 4 und 5, § 8 Abs. 6, 6a und 9 sowie § 14 Z 1, 2, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

33. Die Anlage zu § 3 Abs. 2 Z 1 entfällt.

Artikel 7

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 und 2 lauten:

„(1) Zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  2. 2. die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß § 3b,“

2. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

3. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt.“

4. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.“

5. Nach § 3a Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Österreichische Apothekerkammer hat in anderen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die gemäß Abs. 1 zu absolvierende einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke anzurechnen, sofern sie der nach Abs. 1b erlassenen Verordnung entsprechen, und in einem Drittland absolvierte Berufspraktika zu berücksichtigen.

(1b) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Berufspraktika oder für die Berücksichtigung von in einem Drittland absolvierten Berufspraktika erlassen.“

6. § 3b Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint, oder“

7. § 3b Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. auf Grund einer disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstraf­rechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahme den Apothekerberuf nicht ausüben darf.“

8. Nach § 3b Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Näheres über die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 3 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes, hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

9. Nach § 3b Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch

  1. 1. eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
  2. 2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis

    zu erbringen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3b) Hat die Österreichische Apothekerkammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person

  1. 1. in diesem Staat ermittelt wird, oder
  2. 2. ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
  3. 3. eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.“

10. In § 3c Abs. 2 wird die Wortfolge „2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368“ durch die Wortfolge „2013/55/EU , ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2013 S. 132“ ersetzt.

11. § 3c Abs. 3 lautet:

„(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise zwar nicht den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG verwendeten Bezeichnungen entsprechen, ihnen jedoch eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, nach der feststeht, oder wenn sonst feststeht, dass diese Ausbildungsnachweise den Abschluss einer Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen und vom Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden.“

12. In § 3c Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Bescheinigung beigefügt ist, die besagt“ durch die Wortfolge „Bescheinigung darüber beigefügt ist“ ersetzt.

13. § 3c Abs. 5 bis 7 lauten:

„(5) Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen der Berufspraxis nach Abs. 4 Z 2 nicht voll, hat die Österreichische Apothekerkammer den Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf Grund dessen bisheriger Tätigkeit nach Maßgabe der Abs. 7 und 7a anzuerkennen.

(6) Von einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise werden Ausbildungsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Inhaber des Ausbildungsnachweises

  1. 1. in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes berechtigt ist,
  2. 2. eine Bescheinigung des Mitgliedstaates gemäß Z 1 darüber vorliegt, dass er drei Jahre den Apothekerberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates im Volldienst tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat, und
  3. 3. zum Zeitpunkt der Antragstellung über die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfügt.

(7) Bei Anträgen gemäß Abs. 5 und 6 ist die Anerkennung des Ausbildungsnachweises an die Bedingung der Absolvierung einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a als Ausgleichsmaßnahme zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Apotheker unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung, Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die hiefür von einer einschlägigen Stelle dieses Staates formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen wird. Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied liegt vor, wenn

  1. 1. sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der durch den Ausbildungsnachweis gemäß § 3a bescheinigten Ausbildung aufweisen, und wenn die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des Apothekerberufes darstellen, oder
  2. 2. wenn das durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Berufsbild des Apothekers eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und wenn in Bezug auf diese Tätigkeit oder diese Tätigkeiten in Österreich eine besondere Ausbildung vorgeschrieben ist, deren Fächer sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.“

14. Nach § 3c Abs. 7 werden folgende Abs. 7a bis 7d eingefügt:

„(7a) Die Dauer und die Art der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers sind bei der Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ebenso zu berücksichtigen wie der Umfang eigenverantwortlich vorgenommener Apothekertätigkeiten und der Zeitraum des Zurückliegens der letzten Tätigkeit als Apotheker sowie allfällige Unterbrechungen dieser Tätigkeit.

(7b) Die Vorschreibung einer praktischen Ausbildung als Ausgleichsmaßnahme gemäß Abs. 7 hat zu entfallen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt wurde, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen des Artikel 49a Abs. 2 der Richtlinie erfüllt.

(7c) Bei Anträgen auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises über eine Spezialisierung, die nach der Ausbildung zum Erwerb eines Ausbildungsnachweises gemäß Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurde, sind die Absätze 7 bis 7b sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller bei Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme zwischen einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke und einer Eignungsprüfung zu wählen hat. Hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gilt § 3g Abs. 10.

(7d) Der Antragsteller hat

  1. 1. einen Nachweis seiner Staatsangehörigkeit,
  2. 2. seinen Ausbildungsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
  3. 3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Zuverlässigkeit gemäß § 3b Abs. 3a und
  4. 4. eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und
  5. 5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

    vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Österreichische Apothekerkammer zusätzlich beglaubigte Kopien und erforderlichenfalls beglaubigte Übersetzungen der Urkunden und Bescheinigungen verlangt werden. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Österreichische Apothekerkammer umgehend zu benachrichtigen.“

15. § 3c Abs. 8 lautet:

„(8) Die Österreichische Apothekerkammer hat das Einlangen eines Antrages gemäß Abs. 1 und der Unterlagen gemäß Abs. 7d innerhalb eines Monats zu bestätigen und dabei erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.“

16. Nach § 3c Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Liegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Antragsteller vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.“

17. § 3c Abs. 9 lautet:

„(9) Die Österreichische Apothekerkammer hat über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

  1. 1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 2 bis 4 und 7b), innerhalb von drei Monaten und
  2. 2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 5, 7 und 7c), innerhalb von vier Monaten

    ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. § 6 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.“

18. Nach § 3c Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Apothekerkammer die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

19. Dem § 3c werden folgende Abs. 14 bis 19 angefügt:

„(14) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweise für den Apothekerberuf gemäß den Absätzen 2 bis 6 im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 anzuerkennen.

(15) Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben oder in Österreich das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a erworben haben und eine Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(16) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, hat die Österreichische Apothekerkammer den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Berufsausweises mit Bescheid abzuweisen.

(17) Die Österreichische Apothekerkammer hat einen von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweis eines Apothekers mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Ausstellung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind.

(18) Die Österreichische Apothekerkammer hat eingehende Warnungen gemäß den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und des Kapitels II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu bearbeiten und die von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweise der von einer Warnung betroffenen Apotheker zu aktualisieren.

(19) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verfahren gemäß Abs. 14 bis 18 erlassen.“

20. Nach § 3d Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Österreichische Apothekerkammer hat die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Apotheker wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint.“

21. § 3d Abs. 3 lautet:

„(3) Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 1a kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder 1a gestellt werden.“

22. Dem § 3d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Österreichische Apothekerkammer hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1, 1a oder 2 oder gemäß § 41 Abs. 1 Z 3, oder Z 5 Apothekerkammergesetz 2001 nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 über die Aberkennung oder das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Abs. 1, 1a und 2 zu unterrichten. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Im Falle einer neuerlichen Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 4 sind die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und ist die Warnung binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung aus dem IMI zu löschen.“

23. Nach § 3f werden folgende §§ 3g und 3h samt Überschriften eingefügt:

„Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 3g. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Staaten niedergelassen sind.

(2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 1 ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

  1. 1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  2. 2. Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufes niedergelassen ist, dass ihm die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass keine Vorstrafen vorliegen,
  3. 3. Berufsqualifikationsnachweis und
  4. 4. Erklärung über das Vorliegen der für die Ausübung des Apothekerberufes notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(4) Die Meldung ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Apothekerkammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber den in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalten sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.

(5) Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Abs. 3 sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sie dürfen, ausgenommen der Berufsqualifikationsnachweis gemäß Abs. 3 Z 3, bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Abs. 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.

(6) Die Österreichische Apothekerkammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern

  1. 1. die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
  2. 2. der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 3c Abs. 2, 3, 4 oder 7b nachweist.

(7) Die Österreichische Apothekerkammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3

  1. 1. über ihre Entscheidung, die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder
  2. 2. bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis

    zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Apothekerkammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung zu unterrichten und die Schwierigkeiten innerhalb eines weiteren Monats zu beheben. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 6 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.

(8) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der österreichischen Apothekerausbildung besteht, dieser so groß ist, dass er mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, und dieser Unterschied nicht durch Berufserfahrung oder durch die von einer einschlägigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates oder Drittlandes formell als gültig anerkannte Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird, hat die Österreichische Apothekerkammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb eines Monats nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Österreich berechtigt ist. Wenn der Dienstleistungserbringer den Nachweis im Rahmen der Eignungsprüfung nicht erbringen kann, hat die Österreichische Apothekerkammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(9) Die Erbringung der Dienstleistung darf

  1. 1. in Fällen des Abs. 6 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Apothekerkammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in Abs. 7 angeführten Fristen,
  2. 2. ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3

    aufgenommen werden.

(10) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 8 obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(11) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Apothekerkammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 2 entspricht, erforderlich sind. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer weder die Tätigkeit auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2 reduziert noch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b beantragt, hat die Österreichische Apothekerkammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren apothekerlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.

(12) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er unterliegt den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den Disziplinarbestimmungen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Bestimmungen des Berufsrechts oder gegen Disziplinarbestimmungen verstößt, hat die Österreichische Apothekerkammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.

(13) Die Österreichische Apothekerkammer kann nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleistungserbringers anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher berufsbezogener Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder Ruhens der Berufsberechtigung als Disziplinarmaßnahme, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 6 kann die Österreichische Apothekerkammer bei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(14) Auf Anforderung der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Österreichische Apothekerkammer nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, die gute Führung des Dienstleistungserbringers, das Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinar- oder strafrechtlicher Sanktionen und über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers zu übermitteln.

(15) Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der in Österreich als allgemein berufsberechtigter Apotheker tätig ist, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der Österreichischen Apothekerkammer Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

  1. 1. er in Österreich zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt ist,
  2. 2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. 3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

(16) Für die Berechtigung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gilt § 3d sinngemäß.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen - Europäischer Berufsausweis

§ 3h. (1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 3g im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.

(2) Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(3) § 3c Abs. 10a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.“

24. § 67a Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.6.2015;“

25. § 68a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4, 6 und 7, § 3a Abs. 1a und 1b, § 3b Abs. 2, 2a, 3a und 3b, § 3c Abs. 2, 3, 4 Z 2, 5 bis 7, 7a bis 7d, 8, 8a, 9, 10a, und 14 bis 19, § 3d Abs. 1a, 3 und 5, § 3g und 3h samt Überschriften sowie § 67a Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 Z 12 lautet:

  1. „12. Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen,“

2. Nach § 2a Abs. 1 Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:

  1. „1a. die Genehmigung der praktischen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,
  2. 1b. die Genehmigung der Unterbrechung der praktischen Ausbildung der Apotheker gemäß § 5 Abs. 6 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,“

3. § 2a Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3d Abs. 1 oder 1a Apothekengesetz,“

4. § 2a Abs. 1 Z 6a lautet:

  1. „6a. Durchführung von Meldeverfahren und Nachprüfung von Berufsqualifikationen bei der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich gemäß § 3g und § 3h Apothekengesetz,“

5. Nach § 2a Abs. 1 Z 6a werden folgende Z 6b und 6c eingefügt:

  1. „6b. die Erteilung und Entgegennahme von Auskünften gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 6c. die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz,“

6. § 2a Abs. 1 Z 18 lautet, folgende Z 18a und 18b werden eingefügt:

  1. „18. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG ,
    1. 18a. Durchführung von Aufgaben in Zusammenhang mit der Ausstellung der Europäischen Berufsausweise gemäß § 3c Abs. 15 bis 18 und § 3h Abs. 2 und 3 Apothekengesetz,
    2. 18b. Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemäß § 3a Abs. 10a und 18, § 3b Abs. 3b, § 3c Abs. 10a, 13 und 18, § 3d Abs. 5, § 3g Abs. 13, 14 und 16 und § 3h Abs. 3 Apothekengesetz,“

7. § 2a Abs. 2 lautet:

„(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a, 1b, 2 bis 6, 7 bis 15, 17 bis 19 und 21 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.“

8. In § 2a Abs. 4 werden in Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 3 der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 4 und 5 werden angefügt:

  1. „4. Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 und § 3b Abs. 2a Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts und
  2. 5. Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts.“

9. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer

§ 7a. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz unterliegen nicht der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 sinngemäß sowie hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen die §§ 39 bis 70.“

10. In § 10 Abs. 2 Z 13 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; Z 14 lautet:

  1. „14. die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 2a Abs. 4 Z 4,“

11. § 10 Abs. 2 werden folgende Z 15 und 16 angefügt:

  1. „15. die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 2a Abs. 4 Z 5 und,
  2. 16. die Besorgung von sonstigen Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich der Delegiertenversammlung übertragen wurden.“

12. § 40 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Scheidet ein Apotheker oder Aspirant nach Begehung eines Disziplinarvergehens aus der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer aus, so wird die Verjährung bis zum Zeitpunkt einer allfälligen neuerlichen Mitgliedschaft gehemmt.“

13. § 81 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 2 und 4 Z 2 bis 5, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren, sowie von Apothekern, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen,“

2. § 3a Abs. 2 lautet:

„(2) Apotheker im Sinn dieses Bundesgesetzes sind auch Apotheker, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen.“

3. In den § 1 Abs. 2 Z 3, § 2 Abs. 2, § 3a Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Z 1 und 2, § 6 Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 5, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 19 Abs. 2 Z 5 und 6, § 43 Abs. 1 und 2 und § 74 Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Anstaltsapotheke“ bzw. „Anstaltsapotheken“ durch die Wörter „Krankenhausapotheke“ bzw. „Krankenhausapotheken“ ersetzt.

4. § 75a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 Z 1 und 3, § 2 Abs. 2, § 3a Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Z 1 und 2, § 6 Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 5, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 19 Abs. 2 Z 5 und 6, § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,“

2. § 3 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens - Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Tierarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.“

3. Dem § 4a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Kammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.“

4. § 6 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (§ 9 TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie

  1. 1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
  2. 2. zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2 Z 3) berechtigt sind und
  3. 3. ihnen die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.“

5. Dem § 6 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens kann der Antrag gemäß Abs. 1 auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG ) eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(10) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

6. Nach § 75c wird folgender § 75d eingefügt:

§ 75d. § 3 Abs. 2 Z 3 und 5, § 4a Abs. 6 sowie § 6 Abs. 7, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 86/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Die Tierärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung (§§ 7, 10 Tierärztegesetz), den Verzicht auf die Ausübung der Berufsausübung (§ 8 Abs. 1 Tierärztegesetz), die Untersagung der Berufsausübung (§ 64 Abs. 1 Z 4), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung (§ 64 Abs. 1 Z 3) bzw. über die Wiederaufnahme der Berufsausübung (§ 8 Abs. 2, § 9 Tierärztegesetz) im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Wurde die Entscheidung durch die Tierärztekammer selbst getroffen, hat die Weiterleitung binnen drei Tagen ab Kenntnis der Rechtskraft zu erfolgen. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(5) Die Angaben gemäß Abs. 4 beschränken sich auf Folgendes:

  1. 1. Identität des Berufsangehörigen,
  2. 2. betroffener Beruf,
  3. 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
  4. 4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
  5. 5. Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(6) Die Tierärztekammer kann ausländischen Behörden Auskünfte über anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, die tierärztliche Berufsausübung betreffende Verfahren erteilen.“

2. Nach § 86 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 tritt mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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