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§ 9 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2021

2. Abschnitt

Kammermitgliedschaft Kammermitglieder

§ 9.

(1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Tierärztekammer sind alle Tierärztinnen und Tierärzte, die

  1. 1. in die von der Tierärztekammer geführte Tierärzteliste eingetragen worden sind,
  2. 2. den tierärztlichen Beruf (§ 14 TÄG) ausüben,
  3. 3. ihren Berufssitz oder Dienstort im Bereich der Tierärztekammer haben, und
  4. 4. nicht gemäß Abs. 3 von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Tierärztekammer endet, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt

  1. 1. die Berufseinstellung oder – im Falle von Gesellschaftern einer Tierärztegesellschaft – die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses der Tierärztekammer erklärt hat, oder
  2. 2. aus der Tierärzteliste gestrichen worden ist.

(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sowie Militärtierärztinnen und Militärtierärzte (§ 3 Abs. 3 TÄG) ausgenommen. Übt eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt im Sinne des ersten Satzes neben seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit eine weitere tierärztliche Tätigkeit aus, so ist er bzw. sie hinsichtlich dieser Tätigkeit ordentliches Mitglied der Tierärztekammer.

(4) Tierärztinnen und Tierärzte, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können der Tierärztekammer freiwillig durch Erklärung als außerordentliche Mitglieder beitreten, wenn sie in die Tierärzteliste eingetragen sind und ihren Wohnsitz im Bereich der Tierärztekammer haben. Die Mitgliedschaft kann diesfalls jederzeit durch Erklärung an die Tierärztekammer beendet werden.

(5) Die Tierärztekammer gliedert sich hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder in

  1. 1. die Abteilung der freiberuflich selbständigen Tierärztinnen und Tierärzte (Abteilung der Selbständigen) und
  2. 2. die Abteilung der Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in einem Arbeitsverhältnis ausüben (Abteilung der Angestellten).

(6) Mitglieder der Abteilung der Selbständigen sind Kammermitglieder, die ihren Beruf freiberuflich selbständig ausüben sowie Kammermitglieder, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sind.

(7) Mitglieder der Abteilung der Angestellten sind Kammermitglieder, die den tierärztlichen Beruf im Arbeitsverhältnis ausüben und nicht Mitglieder der Abteilung der Selbständigen (Abs. 6) sind.

(8) Eine Person kann jeweils nur Mitglied einer Abteilung sein. Über Streitfälle hinsichtlich der Abteilungszugehörigkeit entscheidet der Vorstand. In solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40237570

Stichworte